Buchhaltung freiberuflich

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Hallo Ihr Lieben,

ein Bekannter hat mich gefragt, ob ich vielleicht nebenbei seine Buchhaltung machen könnte. Also nur die laufenden Buchungen und die Jahresabschlussbuchungen. Den Abschluss macht er selber und die Erklärungen natürlich auch. Die Unterlagen sind chaotisch und einige Geschäftsvorfälle suspekt.

Kann mir jemand sagen, in wie weit ich mich damit in die Haftung begebe? Arbeite ich dann immer noch weisungsgebunden? Er will mich dafür in der Zeit auf 400,- €-Basis einstellen. Geht das eigentlich klar, wenn ich noch ne versicherungpflichtige Stelle habe.

Gibt es dazu irgendwelche Gesetzesgrundlagen, was die Haftung einer Buchhaltungskraft anbelangt?

Ich hoffe auf euren Rat und danke euch schon mal recht herzlich!!!

LG
die Ponschie
Hallo,

Haftung: also als selbständiger Buchhalter haftest Du natürlich voll für evtl. Schäden, die im Rahmen einer evtl. fehlerhaften Buchführung entstehen. Beispiel: Du vergißt einige Aufwands-Buchungen (obwohl Dir Belege vorlagen) , so dass der Gewinn zu hoch ausgewiesen wird. Du würdest für die evtl. nicht mehr erstattungsfähige Steuerüberzahlung haften.

Du haftest jedoch nicht für die Geschäftsvorfälle inhaltlich. Sollst Du z.B. eine Ansparabschreibung buchen, die später nicht anerkannt wird, fällt das m.E. nicht in den Haftungsbereich des selbst. Buchhalters.

Die Haftung kannst Du natürlich vertraglich begrenzen, soweit sich Dein Vertragspartner darauf einlässt (ist jedenfalls üblich die Haftung zu begrenzen). Für den max. Haftungsbetrag kannst Du Dich dann versichern lassen.

Gesetzesgrundlage ist m.E. nur das BGB und Steuerberatungsgesetz (STBERG). Es gibt, soweit ich weiß, keine extra Regeelung für selbständige Buchhalter.

400 EUR Basis: Das klingt dann ja eher nach einer normaler Beschäftigung als Angestellter. Bei geringfügigen Jobs ist zu beachten, dass diese mit anderen Jobs zusammenzurechnen sind. Liegt das Einkommen aller Jobs über 400 EUR fallen auch SV- Beiträge für den Arbeitnehmer an.

Nebenbeschäftigung: Diese ist i.d.R. zustimmungspflichtig durch den bisherigen Arbeitgeber. (siehe Arbeitsvertrag). Er kann Dir also eine Nebentätigkeit untersagen.

Gruß, Buchi
Hallo!

Kleine Korrektur:

Zitat
400 EUR Basis: Das klingt dann ja eher nach einer normaler Beschäftigung als Angestellter. Bei geringfügigen Jobs ist zu beachten, dass diese mit anderen Jobs zusammenzurechnen sind. Liegt das Einkommen aller Jobs über 400 EUR fallen auch SV- Beiträge für den Arbeitnehmer an.
Das stimmt so nicht (mehr). Insgesamt sind 400,-€ als Minijob abrechenbar. Wenn ich also neben dem versicherungspflichtigen Hauptjob bei einem anderen (!!) Arbeitgeber als Minijobber arbeite, ist dieser Minijob nicht sozialversicherungspflichtig.
Nur wenn ich dann noch einen 3. Job mache, der ist dann wieder versicherungspflichtig!

Zitat
Nebenbeschäftigung: Diese ist i.d.R. zustimmungspflichtig durch den bisherigen Arbeitgeber. (siehe
Arbeitsvertrag). Er kann Dir also eine Nebentätigkeit untersagen.
..aber nur aus wichtigem Grund. Kann er keinen wichtigen Grund vorweisen, darf er auch nicht verbieten!

Gruß Tine
...ach so, als Ergänzung: wenn 400,-€ Job, dann ist man natürlich Arbeitnehmer = weisungsgebunden = Haftung wie bei AN die sozialversicherungspflichtig sind.
Die Pflicht zur SV hat ja mit der Haftung nix zu tun!
Der einzige Unterschied zu "normalen" Jobs ist beim Minijob, dass SV+Steuer pauschal durch den AG abgegolten werden!
LG Tine
Hi Tine,

ich danke dir für die Auskunft!!
Also, mein AG ist mit einer Nebenbeschäftigung einverstanden. Ich würde also die 400,- € -Variante wählen. Hast du vielleicht noch die gesetzliche Grundlage zur Hand, die besagt, dass beim 2. Arbeitsverhältnis auf 400,- Basis keine SV anfällt?

Kann der neue AG mich ganz normal bei der Knappschaft melden oder muss er irgendwo, irgendwas angeben, dass ich auch noch eine versicherungspflichtige Stelle habe? Und ändert sich irgendetwas an meiner Gehaltsabrechnung bei meinem Haupt-AG? Und ändert sich dadurch meine Steuerklasse auf Klasse 6? Wahrscheinlich ne doofe Frage. Denke auch nicht das es so ist, aber ich hab Angst etwas verkehrt zu machen.Da ich die Gehaltsabrechnungen selber mache, mit Lexware, aber leider kaum Ahnung zu dieser Thematik hab, bin ich supi unsicher!

Ganz lieben Dank schon mal für deine Antwort!!!
Gruß

Ponschie
Hallo,

soweit ich weiß benötigst du für jeden Job eine seperate Lohnsteuerkarte. Daher fällt die 2. Lohnsteuerkarte in die Grp 6. Wie sich die geringfügige Beschäftigung darauf auswirkt, weiß ich leider nicht.

Gruß Bookman
Hallo!

Also, der Minijob wird durch Deinen Bekannten bei der Knappschaft (http://www.minijob-zentrale.de)
angemeldet. Auf der Seite findest Du alle rechtlichen Infos.
Abgaben sind insgesamt 30%, davon 2% pauschale LSt., eine Steuerkarte ist nicht nötig.

Deinen Hauptjob berührt das nicht, alle nötigen Abgaben (SV&Steuer) werden ja pauschal abgegolten!

LG Tine
Danke Tine!!!!

Du bist echt spitze!

Und natürlich auch Bookman vielen Dank!

LG
Ponschie
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