Erstellung einer Steuererklärung eines angestellten Buchhalters erlaubt?

Neues Thema in folgender Kategorie
Seiten: 1 2 Nächste
Antworten
Erstellung einer Steuererklärung eines angestellten Buchhalters erlaubt?
Hallo,

letztes Jahr hat mein Chef seine Steuererklärungen von einem Steuerberater machen lassen. Dieses Jahr hat er ein Verfahren am Hals und daher knapp bei Kasse. Nun soll ich (Minijobber für Büro und  Buchhaltung) die EÜR und die Umsatzsteuererklärung für meinen Chef erstellen. Die anderen Erklärungen will er dann selber ausfüllen. Darf ich das so machen? Bin leider im Netz nicht fündig geworden. Für Infos, mit evtl. gesetzlichen Hintergrund, wär ich dankbar!

Gruß
Biggi
Hallo,

da hier ein Angestellten-Verhältnis vorliegt, würde ich die Erstellung der USt.Erklärung als unproblematisch ansehen. Die EÜR ist ein Teil der privaten Steuererklärung. Hier würde ich einen Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz sehen, es sei denn, dies würde unentgeltlich erbracht werden und dein Chef ist ein Angehöriger i.S. vono §15Abgabenordnung.

Gruß
Bilibu
Hallo Bilibu,
Zitat
Die EÜR ist ein Teil der privaten Steuererklärung
Woraus schließt Du das?
Und warum soll ein angestellter Buchhalter nicht die EÜR für ein Unternehmen erstellen?

Würde mich wirklich interessieren.  :)
Hallo,

Zitat
Und warum soll ein angestellter Buchhalter nicht die EÜR für ein Unternehmen erstellen?

Weil das Steuerberatergesetz dies verbietet  ;)

Zitat


§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
(1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

Erlaubt sind:
Zitat
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Also für den Jahresabschluss bitte immer den Steuerberater ranholen.

MfG
M.
Hallo,

die Umsatzsteuererklärung ist unproblematisch, da du für das Unternehmen tätig bist und diese im Rahmen dieser Tätigkeit ausgeführt wird.

Unterscheiden würde ich allerdings zwischen dem Begriff Gewinn- und Verlustrechnung, also dem Jahresabschluss
(das ist das Ding was gebunden zum wird und in den Unterlagen des Unternehmens bleibt)

und

der EÜR  
(dem Formular vom Finanzamt)

Das Formular EÜR gehört zur ESt-Erklärung und darf nicht von anderen Personen als dem Stpfl.(Ausgesprochen wird das übrigens Stipfel :green2:) oder einem Steuerberater erstellt werden. Der Jahresabschluss darf von jedem Unternehmen selbst erstellt werden und natürlich auch von Angestellten des Unternehmens.

Hier ist also beim Übertragen der Daten ins EÜR-Formular Schluss.

Grüße
Interessanter Aspekt  :o
In einer Kapitalgesellschaft darf ich aber doch, als angestellter Buchhalter, ALLE Steuererklärungen erstellen,
ohne Probleme mit §5 zu bekommen.
Hallo,

ja, in einer Kapitalgesellschaft gehen alle Steuererklärungen. Aber die Steuererklärungen der Gesellschafter gehören nicht dazu. Was bei den einen die EÜR ist, ist bei den anderen KAP.

Grüße
Hallo,

recht informativ ist sicherlich das BFH Urteil vom 25.04.1995 Az.: VII R 86/94. Kurz gefasst, mal ein paar Auszüge:

"Nach den tatsächlichen Feststellungen und der fehlerfreien rechtlichen Würdigung des FG ist die Klägerin im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses als Angestellte für ihren Arbeitgeber E tätig geworden. Dasselbe gilt für das vom FG angeführte Arbeitsverhältnis zu R. Auch das FA hat hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für E, auf die sich die Untersagungsverfügung bezieht, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht in Abrede gestellt. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt demnach, da die Klägerin als weisungsgebundene Angestellte für E tätig ist, mangels Geschäftsmäßigkeit (Selbständigkeit) ihrer Tätigkeit eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 Abs. 1 StBerG nicht vor. Das gilt für den gesamten Bereich des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses. Da dem Angestellten die Hilfeleistung in Steuersachen für seinen Arbeitgeber grundsätzlich nicht verboten ist, kann nicht nach der Art der steuerlichen Hilfeleistung unterschieden werden. Wenn sich -- wie im Streitfall -- das Beschäftigungsverhältnis nicht nur auf die Bearbeitung der betrieblichen, sondern auch auf die der privaten Steuerangelegenheiten des Arbeitgebers (Unternehmers) erstreckt, ist der Angestellte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch zur steuerlichen Hilfeleistung hinsichtlich der Personensteuern seines Arbeitgebers befugt.

Der Arbeitgeber, der sich zur Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten eines Arbeitnehmers bedient, dessen steuerrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten er sowohl vor der Einstellung als auch im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses überprüfen bzw. überwachen kann, bedarf nicht in gleichem Maß des staatlichen Schutzes vor unsachgemäßer Beratung wie in den Fällen der (gelegentlichen) Inanspruchnahme steuerlicher Hilfeleistungen durch einen selbständig Tätigen. Entsprechend dazu sind etwaige fehlerhafte steuerliche Beratungsleistungen eines Angestellten -- ebenso wie Fehler des Arbeitgebers selbst -- auch für die Finanzverwaltung, da sie jeweils nur ein bestimmtes Steuerrechtsverhältnis betreffen, eher hinnehmbar als eine geschäftsmäßig (selbständig) ausgeübte unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch einen hierzu nicht Befugten, die regelmäßig die Angelegenheiten mehrerer Steuerpflichtigen betrifft."

Auch das ist interessant:

"Wäre die Auffassung des FG zutreffend, so würde es angestellten Bilanzbuchhaltern unmöglich gemacht, ihren Beruf, für den sie ausgebildet und geprüft worden sind, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuüben. Diese Betrachtungsweise wäre mit der durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren. Auch die Fertigung der Einkommensteuererklärungen für E und das gelegentliche Tätigwerden der Klägerin gegenüber dem FA als Bevollmächtigte des E (Einspruchsschreiben, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) erfüllt für sich allein gesehen nicht den Mißbrauchstatbestand i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, soweit die Klägerin diese Tätigkeiten im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat."

Schon alles sehr interessant. Dann sähe ich jetzt als einziges Problem noch den Umstand, dass man Ausgaben im Zusammenhang mit persönlichen ESt-Erklärungen (Mantelbogen etc.) weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben abziehen kann, aber da würde eine Privatentnahme in Höhe der Selbstkosten (Arbeitsstunden + SV-Beiträge zzgl. 19 % USt) wohl schon genügen.
Bearbeitet: Lorgar - 03.05.2012 22:52:21
Hallo Logar,

danke für den sehr informativen Beitrag und willkommen im Forum!

Gruß, Buchi
Hallo Lorgar,

vielen Dank, dass du den Beitrag gepostet hast  :D
Das ist ja kein Wunder, dass nur noch wenige den Überblick behalten..

MfG
M.
Seiten: 1 2 Nächste
Antworten
User, die dieses Thema lesen. (1 Gäste, 0 registrierte User, 0 versteckte User):
Anzeige

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Planung:
4 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 149,- EUR statt 227,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Controlling:
6 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 189,- EUR statt 286,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS FiBu Paket:

8 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 39,- EUR statt 49,- EUR bei Einzelkauf
Anzeige
Excel-Vorlagen-Markt.de

Stellenanzeigen

Mitarbeiter Forderungsmanagement / Buchhaltung (m/w/d)
Die Firmengruppe Enno Roggemann zählt zu den führenden Anbietern der Holzbranche. Wir importieren und handeln mit Hölzern, Holzelementen und Holzwerkstoffen von mehr als 1000 nationalen und internationalen Partnern. Die spannenden, modernen und nachhaltigen Materialien vertreiben wir im Großhande... Mehr Infos >>

Anlagenbuchhalterin (m/w/d)
Als Mitglied des Teams Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung bearbeiten Sie eigenständig das Anlagevermögen in SAP und kümmern sich dabei besonders und die Aktivierung von Großprojekten. Hierbei haben Sie stets die handels- und steuerrechtlichen Aktivierungsvorgaben, -wahlrechte und Nutzungsdauern i... Mehr Infos >>

Steuerfachangestellte (m/w/d)
Seit unserer Gründung im Jahr 1988 leben wir in unserer Klinik die stetige Entwicklung. Mit einer Kapazität von über 250 Betten gehören wir zu den führenden Rehabilitationskliniken in Nordbayern. Wir verfügen über Fachbereiche für Orthopädie, Neurologie und Arbeitsmedizin sowie eine Intensivstati... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter (m/w/d)
Die deugro group ist ein international tätiges Unternehmen im Bereich der Projektspedition. Mit weltweit 1.200 Mitarbeitern in mehr als 40 Ländern können wir ein globales Netzwerk an Speditionsexperten vorweisen, ganz egal ob zu Land, Luft oder See. Wir finden Wege, wo heute noch keine sind. Mehr Infos >>

Kreditoren- und Debitorenbuchhalter (m/w/d)
Die HIPP-Unternehmensgruppe hat ihren Sitz in Kolbingen im Kreis Tuttlingen und besteht aus fünf Gesellschaften im Bereich Medizintechnik und Präzisionstechnik. Hipp Präzisionstechnik beliefert und berät branchen­über­greifend vor allem in den Bereichen Luftfahrt, Automobil sowie Anlagen- und Mas... Mehr Infos >>

Finanzbuchhaltung (d/w/m)
Volt ist die erste paneuropäische Partei. Im Kern steht die Überzeugung, dass nur ein gemeinsam handelndes Europa die Herausforderungen unserer Zeit meistern kann. Dabei sind wir in ganz Europa aktiv und setzen uns auf allen Ebenen für ein geeintes und föderales Europa ein. So gestalten wir berei... Mehr Infos >>

Debitorenbuchhalter (m/w/d)
Die deugro group ist ein international tätiges Unternehmen im Bereich der Projektspedition. Mit weltweit 1.200 Mitarbeitern in mehr als 40 Ländern können wir ein globales Netzwerk an Speditionsexperten vorweisen, ganz egal ob zu Land, Luft oder See. Wir finden Wege, wo heute noch keine sind. Mehr Infos >>

Accountant Debitoren (w/m/d)
GOhiring ist eine führende Software-Lösung für automatisiertes Jobposting und Recruiting Analytics. Mit unserem Tool managen Recruiter:innen den gesamten Jobposting-Prozess an einem Ort – von datengetriebenen Multiposting-Kampagnen bis hin zur tiefgehenden Analyse entlang der Candidate-Journey. G... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>
Nützliche Excel-Tools

Diagramme_Charts_pm_chormail@hotmail-com_B347361660_290px.jpg

Excel Dashboard Baukasten für das Projektmanagement
Zahlreiche fertig vorbereitete Module, Grafiken und Übersichten, die leicht individuell angepasst und zu beliebigen Dashboards für Präsentationen, Reporting oder das Projektcontrolling zusammengestellt.... mehr Infos >>

Preiskalkulation für Produkte u. Dienstleistungen

Branchenübergreifende Excel-Vorlagen zur einfachen Preiskalkulation und Angebotskalkulation für Selbständige. Separate Vorlagen für Produktgeschäft und Dienstleistungen (Stundensatzkalkulator). Preis- und Angebotskalkulation für Selbständige. mehr Infos >>

Excel-Projektmanagement-Paket

Professionelle Excel-Vorlagen für Ihr Projektmanagement Dieses Vorlagen-Paket enthält insgesamt 9 verschiedene Excel-Dateien für die Projektplanung und das Projektmanagement. Alle Dateien sind einfach zu bedienen, können vom Nutzer beliebig angepasst werden. mehr Infos >>

Weitere Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Excel Mauspad
50 deutsche Excel-Shortcuts

  • über 50 Excel-Shortcuts für das Büro
  • Keine Suche mehr über das Internet und damit Zeitersparnis
  • Gadget für das Büro
  • Keine Zettelwirtschaft mehr auf dem Schreibtisch
  • Schnelle Antwort auf einen Shortcut wenn Kollegen Sie fragen
  • Preis: 17,95 EUR inkl. MWSt.
Jetzt hier bestellen >>


Skript Kostenrechnung

Umfassendes Skript für Studenten, Auszubildende und angehende Bilanzbuchhalter zu allen prüfungsrelevanten Themen aus der Kosten- und Leistungsrechnung als ebook im pdf-Format. Auf 163 Seiten wird alles zum Thema Kostenrechnung ausführlich und verständlich sowie mit vielen Abbildungen und Beispielen erläutert.

Themen:

- Kostentheorie
- Aufgaben und Systeme der Kostenrechnung
- Vollkostenrechnung
- Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)
- Plankostenrechnung
- Kurzfristige Erfolgsrechnung
- Prozesskostenrechnung
- Kalkulation im Handel

Zusätzlich zum Skript erhalten Sie umfangreiche Klausuraufgaben und Übungsaufgaben mit Lösungen! Preis 9,90 EUR Hier bestellen >>