Abschlag buchen

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Abschlag buchen
Hallo, ich betreue eine Baufirma (EÜR, Ist-Verst.). Eine Abschlagsrechnung wurde gestellt und bezahlt:
Rechnung:9900,00 €
zzgl. 19 % Ust. 1881,00 €
Gesamtbetrag: 11781,00 €

Es wurde Skonto und 15 % Bauabzug abgezogen, es wurde ein Betrag von 9660,00 € überwiesen.

Buche ich so? (SKR03):
9660,00 € 1200 an 8400

und das auch, oder ist das nur für Bilanzierer?: 1449,00 € 1543 an 8400

Danke im Voraus!!!
Hallo,

wenn ich lese "Baufirma", denke ich sofort an §13b UStG, wenn es sich um Bauleistungen handelt. In dem Fall darf auf der Rechnung keine Umsatzsteuerausgewiesen werden - je nachdem, wer der Rechnungsempfänger ist. Haben Sie das geprüft?

Ansonsten würde ich Bank / Einnahmen buchen. Bei 19% Umsatzsteuer passt #8400. Also der gesamte vorgeschlagene Buchungssatz. Sollte es sich hier tatsächlich um umsatzsteuerfreie Einnahmen handeln, muss ein Erlöskonto ohne Umsatzsteuer gewählt werden, z.B. #8337 (s. SKR03).

VG
Hallo,

zusammen mit einer EüR ist es wirklich etwas verzwickt.
Das Problem ist ja folgendes, wenn du nur Bank an Erlöse buchst:
Der Kunde zieht sich die volle Vorsteuer aus der Rechnung, er musste ja den vollen Betrag überweisen, nur ans FA und an Dich.
Du führst aber nur auf den Betrag USt ab, den Du auf der Bank bekommen hast.
Bei einem Bilanzierer läuft das richtig, aber bei dir würde das falsch laufen, genauso bei der ESt würde zuwenig bezahlt werden.

Deshalb würde ich mal versuchen das Konto 1543 Forderung Bauabzugssteuer zu nutzen und dies gegen die Erlöse zu buchen und dann zu schauen,
wie das Programm dies auswertet.

Gut wäre aus meiner Sicht, wenn steuerlich die vollen Erlöse ausgewiesen werden, dafür das Programm dann bei der Steuerermittlung diesen Betrag (Bauabzugssteuer) auf die geschuldete ESt anrechnet/abzieht.



Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 12.07.2014 00:11:10
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Maiks Beitrag verstehe ich nicht so ganz. Bei einer EÜR werden den Einnahmen lediglich die Ausgaben gegenübergestellt. Im Falle einer Ist-Versteuerung wird im aktuell zu meldenden Zeitraum nur das ans FA an Umsatzsteuer überwiesen, was tatsächlich bezahlt worden ist im Gegensatz zur Soll-Versteuerung, bei der Umsatzsteuer abgeführt wird, sobald sie in Rechnung gestellt wird. Ist-Versteuerung bedeutet USt. auf vereinnahmte Entgelte / Soll-Versteuerung bedeutet USt. auf vereinbarte Entgelte.

D.h., wird von einer Gesamtrechnung erst einmal nur ein Teil bezahlt, wird auch nur dieser als Erlös verbucht. Ergo wird auch nur genauso viel Umsatzsteuer abgeführt. Bei einer EÜR wird nicht OPOS gebucht, sondern in aller Regel Bank (Kasse oder #1486 / #1371) / Erlöse oder Ausgaben / Bank (Kasse oder #1486 / #1371).

Vorsteuer darf grundsätzlich erst dann abgeführt werden - siehe Ausnahmen zum Jahresende - wenn die Leistung erbracht und die Rechnung gestellt worden ist. Das würde in dem Beispiel den Kunden betreffen, der diese Ausgangsrechnung erhält. Und wie der seine Geschäfte abrechnet, ist ein ganz anderes Thema.

Wirklich wichtig ist hier der §13b UStG, der die Umsatz Versteuerung eindeutig regelt und bei Nicht-Beachtung ziemlich unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Hallo Accountant,

der 13b greift ja nur, wenn der Geschäftspartner auch ein Bauunternehmen ist und würde die Sache noch komplizierter machen.
Die Bauabzugssteuer hat ja mit der USt erstmal nichts zu tun.

Ich erkläre mal wieso ich "verzwickt" meine anhand eines Beispiels:

Es gibt nur die eine Rechnung "im Jahr". Höhe 10.000 Netto (Brutto 11.900€) (Bauabzugssteuer 15% = 1.785€)

Wäre drea1908 Bilanzierer und der Leistungsempfänger auch, würde es so laufen:

Drea1908
Forderung 11.900 an Erlöse 10.000 an USt 1.900

Kunde bucht:
Aufwand 10.000 / VST 1.900 an Verb. FA Bauabzugssteuer 1.785€ an Verb. Drea1908 10.115

So und nun aus Sicht des "Staates/FA", beiden wird ein Steuersatz von 30% unterstellt:

Drea1908: Erlöse 10.000 * 30% = 3000€ ans Finanzamt zu zahlende ESt 3.000 (abzgl 1.785 bereits gezahlte Bauabzugssteuer) = 1.215€
FA bekommt somit 3.000€ ESt und 1.900 USt

Kunde: 10.000 € Aufwand = FA bekommt 3.000€ weniger ESt und Kunde zieht sich 1.900 VSt

Das Ergebnis ist somit ein +- 0 für das FA.

EÜR
Nun lassen wir den Kunden so wie er ist und setzen nur drea1908 auf EÜR und verbuchen nur den Geldfluß:
Drea: Bank 10.115€ an Erlöse  8.500€  an USt 1.615 €

Das heißt nun am Jahresende:

8.500 * 30 % ESt = 2.550 € ESt abzgl Bauabzugssteuer 1.785€ bereits gezahlt = 765€ noch zu zahlen
Umsatzsteuer: 1.615

Das heist nun, dass FA hätte im Vergleich zum Bilanzierer einen Verlust erlitten
bei der USt  1.900€ - 1.615€ = 285€

und bei der ESt von 3.000€ - 2.550€ = 450 €

Somit kann es aus meiner Sicht so nicht gedacht sein mit dieser Verbuchung bei EÜR:
Theoretisch könnte man ja so mit einem "Geschäftspartner" und einer EÜR, den Staat um ein paar Euros  bringen, obwohl alle es richtig
machen/buchen.

Somit besteht das Risiko für drea1908,wenn mal eine BP für 3 Jahre kommt o.ä. das diese ganzen Bauabzugsteuer Umsätze so nicht richtig sind
mit der klassischen EÜR Verbuchung und eine "fette" UST + ESt Nachzahlung kommt.

Bitte gern weitere Gedanken dazu, das waren nur meine  :wink1:

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 12.07.2014 11:07:04
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

ich weiß, wie der §13b UStG funktioniert. Ich hatte nur vorgeschlagen zu prüfen, weil die Handhabung vielen Bauunternehmen nicht so ganz klar ist (ist auch kompliziert). Ich kenne die Buchhaltung, um die es hier geht, viel zu wenig. Auch dürfen freie (Bilanz-)Buchhalter keine steuerliche Beratung durchführen. Daher wäre möglicherweise - wenn nicht schon geschehen - eine Rückfrage beim Steuerberater notwendig, was die Ausgangsrechnungen betrifft.

Auch geht es hier nur um EÜR und Ist-Versteuerung. Da wird in dem Fall genauso gebucht, wie ich geschrieben habe. Besonderheiten gibt es bei einer EÜR unter Umständen nur am Jahresende beim Wechsel auf das neue Jahr. Das und alles andere steht - so wie ich die Anfrage verstanden habe - gar nicht zur Debatte.

Daher möchte ich mich in die Diskussion um Bilanzierung, Soll Versteuerung und theoretische komplizierte Berechnungen gar nicht erst einschalten.

Viele Grüße
Hallo,

es geht hier mit Sicherheit nicht um steuerliche Beratung, sondern wie der Geldeingang mit der Besonderheit Bauabzugssteuer zu verbuchen ist.
Du sagst, du würdest einfach wie bei der EüR üblich Bank an Erlöse buchen.
Ich habe dazu nur Stellung bezogen, das man dies wohl so machen kann, aber in dem Fall sich unerwünschte aus "Finanzamtssicht" steuerliche Folgen ergeben und ich würde hier aus Sicht der Threaderstellerin, aufgrund der vermutlichen höheren Zahl an solchen Umsätzen, dieses Thema nicht einfach so behandeln, wie von Dir vorgeschlagen, sondern hier ggf dies absegnen zulassen von einem Steuerberater, bzw die von ihr selbst Vorgeschlagene Lösung mit
Forderung FA an Erlöse zu versuchen, da dieser Buchungssätze unter den gegebenen Fakten mehr Sinn macht.

Das ist natürlich auch nur meine Meinung dazu, ich denke drea1908 hat nun Vorschläge dazu gehört und kann jetzt selbst abwägen.

Viele Grüße

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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