Abschlag und Schlussrechnung in unterschiedlichen Jahren

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Hallo zusammen,

ich hoffe Ihr könnt mir bei der folgenden Problemstellung weiterhelfen :

EÜR
Mehrwertsteuer wird ausgewiesen

Am 01.08.2010 habe ich vorab eine Rechnung für einen Abschlag/Vorschuss in Höhe von 7000 € Brutto ausgestellt.

Der Betrag wurde am 05.08.2010 eingenommen.

Die Leistung wurde bis Ende September komplett erbracht.

Ich möchte nun die Abschlussrechnung in 2011 erstellen.

Wie muss die Rechnung aus 2010 in der Abschlussrechnung berücksichtigt werden (Brutto / Netto) ?

War es richtig in 2010 eine Rechnung für den Abschlag/Vorschuss zu erstellen ?

Wenn nein wie dann ?

mfg

skc
Hallo skc,

nun Abschlagsrechnungen sind bei größeren Projekten schon üblich und ohne eine solche Rechnung würde dir sicher auch niemand was überweisen.
Da du eine EÜR erstellst ist das bei dir leicht zu handhaben, du erfasst deine Erlöse immer nur wenn das Geld eingegangen ist und nicht vorher, wie das der Auftraggeber behandeln muss braucht dich dabei nicht zu interessieren, sein Problem.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe hatte ich bisher immer einen Denkfehler.
Ich bin davon ausgegangen das ich alles nach "Soll" erfassen muss und somit wurde jede Rechnung direkt erfasst und entsprechend versteuert.

Bei einer EÜR muss demnach immer nur nach "Ist" versteuert werden.
Richtig ?

Ich bin mir immer noch unsicher wie sich das mit der Umsatzsteuer verhält.

Nur zur Sicherheit:

Die Schlussrechnung wäre dann so korrekt ?


Bruttorechnungsbetrag (für alle erbrachten Leistungen)
- Bruttorechnungsbetrag aus der Abschlagsrechnung
----------------------------------------------------------------------------
= Zahlung in 2011
Ja, genau so!


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo allerseits,

ein gern gemachter Fehler ist, dass die USt aus den Teilrechnungen in der Schlussrechnung nochmals ausgewiesen wird. Insoweit entsteht dann eine 14c-Steuer. Also gut aufpassen. Am besten ist es aus meiner Sicht, die Nettobeträge abzusetzen. Z.B. so:

Teilrechnung aus 2010 (gerundet):

Netto.................5882
+ 19 % USt......1118
Brutto................7000


Schlussrechnung in 2011 (fiktiv):

Netto gesamt............10000
- Anzahlung netto.......5882
verbleiben netto.........4118
+ 19 % USt....................782
noch zu zahlen...........4900

Die Summe der in der Teil- und Schlussrechnung ausgewiesenen USt darf letztendlich nicht höher sein als die Gesamt-USt für das gesamte Projekt (im Beispiel 1.900 Euro).

Gruß
Gustav
Hi Gustav,

also ich seh da kein Problem das nach folgendem Muster abzuziehen

Netto gesamt -----------100.000
Ust. 19% ------------------19.000
------------------------------------------
Brutto ----------------------119.000

erhaltene Anzahlungen 39.000
heutige Anforderung ----80.000
========================


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo zusammen,

wenn ich das richtig sehe dann liegt der Unterschied bei den beiden Verfahren darin, das bei Beispiel "Ansimi" die Mehrwertsteuer teilweise doppelt ausgewiesen wird.
Einmal für die Teilrechnung in 2010 und dann dieser Anteil nochmal in 2011.

Im Beispiel "Gustav'" verteilt sich die Mehrwertsteuer anteilig auf die beiden Jahre.

Oder ?
Ansimi

2010       1118 € Ust.
2011       1900 € Ust.
---------------------------
Gesamt  3018 €


Gustav

2010        1118 €
2011          782 €
------------------------------
Gesamt    1900 €
Nein, ich weise nur einmal die Ust. aus, ziehe aber immer die gesamte Summe ab, unterm Strich wird es identisch mit Gustav.
Also früher bei uns in der baufirma haben wir das auch nach dem Bruttosystem gemacht und kein FA oder WP hat es beanstandet.
Obwohl ich zugebe irgendwas stört mich daran, wenn ich nächste Woche mal Zeit habe fordere ich mal eine Rechnung an um zu sehen ob ich was vergessen habe.


Gruß

Andreas
Bearbeitet: Ansimi - 04.02.2011 18:01:36
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo zusammen,

müsste denn nicht bei der Schlussrechnung die in den Anzahlungen enthaltene USt. auch ausgewiesen werden.
In § 14 Abs. 5 UStG heißt es:

"Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen,
wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1
bis 4 ausgestellt worden sind."


Und im UStAE wird dies ab Seite 405 anhand von Beispielen sehr gut veranschaulicht.

Aber wie Ansimi schon schreibt, wenns denn auch so durchgeht... :)

Gruß
Andreas
Bearbeitet: Andriko - 04.02.2011 18:36:16
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