Aufteilung Firmenwagen auf 2 Betriebsteile

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[ geschlossen ] Aufteilung Firmenwagen auf 2 Betriebsteile
Hallo, ich bin neu hier und bräuchte ein wenig Unterstützung  bei meiner EÜR, da ich (noch) kein Buchungsprofi  bin.
Ich halte Seminare ab und vermittle Arbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt. Da die erste Tätigkeit umsatzsteuerbefreit ist, die zweite jedoch umsatzsteuerpflichtig, verlangt das Arbeitsamt, dass ich für 2009 zwei Einnahmenüberschussrechnungen abgebe.
Nun habe ich mir 2009 einen Firmenwagen angeschafft, den ich für Seminare, Vermittlungen und auch privat nutze (2009: 31%, 8%, 61%). Muss ich den Firmenwagen nun gemäß gefahrener Kilometer (aus meinem Fahrtenbuch) als Anlagenkauf prozentual aufteilen oder ordne ich den PKW dem Betriebsteil zu, in dem er hauptsächlich genutzt wird?  
Letzteres erscheint mir als die sinnigere Lösung, aber gibt es dann irgendwelche „Transfer“-Konten, die es dann erlauben, den Anteil von der EÜR zur anderen zu verschieben? Kann ich die Vorsteuer für den 8%igen Anteil geltend machen?
Ich benutze für meine Buchungen den Kontenrahmen EKR03.
Ich wäre dankbar, wenn mir jemand helfen könnte.
Hallo Yvonne,

um Ust. geltend machen zu können müsstest du alle Belege für 2009 aufgelistet besitzen und dazu ein lückenloses Fahrtenbuch.

Ansonsten kannst du nur mit der Pauschalen abrechnen.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,
danke für die schnelle Antwort aber so richtig hilft mir das nicht weiter. Fahrtenbuch und Belege habe ich, aber was ich nicht weiss, ist, in welcher der von mir verlangten EÜR ich die Anschaffung und den Unterhalt des Firmenwagens verbuchen soll und wie ich dann über "Transfer-Konten" (?) die anteiligen Kosten der anderen EÜR zuordnen kann.
Vielleicht hat ja auch ein anderes Forenmitglied damit Erfahrung...
Gruß
Yvonne
Hallo,

Erfahrung habe ich leider damit nicht. Aber ich würde es wie folgt machen:

Das Fahrzeug einem Unternehmen vollständig zuordnen. Dort fallen die normalen kompletten Nutzungskosten an. Die privaten Anteile würde ich entsprechend als Private Nutzung ausbuchen. Die Nutzung für das andere Gewerbe würde ich als Ertrag buchen und in der anderen Firma als Aufwand (so eine Art Mietvertrag) buchen.

Somit müssten dann alle Aufwendungen und Erträge theorethisch wieder richtig zu geordnet sein.

Wie gesagt bin mir aber nicht sicher und würde mich über ein Kommentar dazu freuen.

VG Bookman
Hallo,

da der Fimenwagen nur zu 8% im Umsatzsteuerlichen Bereich genutzt wird kann er hier nicht eingelegt werden, wohl aber im Bereich der 31% und zwar als gewillkürtes BV. Dies sollte man sich aber gut überlegen, da bei einem eventuellen Verkauf das Fahrzeug dann versteuert werden muss.

Um hier weiterzumachen wäre es gut Yvonne, wenn du erstaml anhand dieses Links:      Fahrtenbuch auf Rechnungswesen-Potal.de erstmal überprüfst ob dein Fahrtenbuch den steuerrechtl. Anforderungen genügt. Dabei ist zu beachten das das Fahrtenbuch auch die Privatfahrten enthalten muss. Nur die kleinste Abweichung und das Fahrtenbuch wird verworfen :(

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo zusammen,
mein Fahrtenbuch sollte den Ansprüchen der Finanzämter genügen. Die steuerlichen Vorteile bei der Nutzung des Fahrzeugs als Firmenwagen gegenüber der Reisekostenabrechnung mit km-Pauschale sind so attraktiv, dass ich eine Versteuerung im Falle eines Verkaufs in Kauf nehme.
Wenn ich denn das Fahrzeug im nicht-vorsteuerberechtigten Gewerbeteil "einlege", wie transferiere ich denn dann die Kosten für die gefahrenen km von einer EÜR in die andere. Gibt es in der EKR03 dafür irgendwelche Konten? Kann ich die Vorsteuer des 8%-Anteils irgendwie geltend machen?
Schönen Abend allerseits
Yvonne
HAllo :-)

Yvonne mal ne Frage dazu : Wieso verlangt denn das Arbeitsamt  :?:  2 EÜ-Rechnungen  ?

Weil das was du sagst, wird ja auch nicht nur das KFZ betreffen... Was ist denn mit z.B Laptop usw...

Lg

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Yvonne,

wenn das Fahrtenbuch in Ordnung ist, dann kannst du von den Kosten 31% als Aufwand in dem Ust-freien Betrieb geltend machen und 8% der Kosten in den Ust. Betrieb. Vorsteuer kannst du von den 8% aber nur ziehen, bei den Kosten wo auch Ust. enthalten ist.


Bevor du das machst, überprüf vorher aber noch ob die Pauschalregelung nicht günstiger für dich wäre.

Ich würde bei 31% den Wagen nicht einlegen, da du nur 31% von der Afa geltend machen kannst aber beim Verkauf 100% versteuern müsstest. :(  Also gut durchrechnen. 8)

Maik, hat mit seiner Frage natürlich wie gewohnt schon weitergedacht :D, alles weitere wird er dann wohl mit dir besprechen.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Maik,
das Finanzamt möchte 2 EÜRs, weil Seminare umsatzsteuerbefreit und Vermittlungen umsatzsteuerpflichtig sind. Mit meinem Ansatz aus dem letzten Jahr, eine EÜR für beide Bereiche und eine pauschale Kürzung der Vorsteuer (im Verhältnis der Umsätze aus Seminaren und Vermittlung) waren sie nicht zufrieden.
Du hast Recht, das dann auch meine Büroinfrastruktur (PC, Laptop etc.) aufgeteilt werden muss, aber ich dachte, wenn ich eine Lösung für den Firmenwagen finde, dann kann ich die anderen Dinge auch ähnlich aufteilen....

Hallo Andreas,
bei der Pauschalregelung kann ich 30 Cent/km absetzen, wenn ich den PKW als gewillkürtes BV behandle 60 Cent/km, was natürlich attraktiver ist. Das Auto will ich auch noch einige Jahre nutzen...

Schönen Gruß an beideund den Rest
Yvonne
Abend,

hm leider kann ich dir mit den 2 EÜR auch nicht so richtig weiterhelfen bzw. nichts dazu sagen.

Generell ist es aber richtig, das die Pauschale/prozentuale Abrechnung der Vorsteuer nur das letzte Mittel sein soll.

Die Nutzung des Fahrzeugs könntest du z.B besser aufteilen in dem du ins Fahrtenbuch einträgst ob die Fahrt für Vermittlungen ist oder für Seminare z.B.

Aus den und anderen Kosten könntest du die Vorsteuer zu 100% ziehen, die sich eindeutig einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit zuordnen lassen. Beispiel du kaufst ein Gerät, das du nur für Vermittlungen einsetzt.

Zum Fahrzeug: du kannst auch wenn du Fahrtenbuch führst, die tatsächlichen Kosten z.B 0,50 cent pro Kilometer ansetzen,  auch wenn das Fahrzeug nicht zum gewillkürten BV gehört.

LG

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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