Guten Tag!
Folgendes Konstrukt:
Ein Versorgungsunternehmen fordert vom Kunden monatliche Abschläge à 100 Euro. Nach einem Jahr sind somit 1200 Euro gezahlt worden. Zeitgleich wird der tatsächliche Verbrauch ermittelt und es zeigt sich, dass dieser deutlich niedriger war. Es bestand tatsächlich nur ein Verbauch in Höhe von insgesamt 600 Euro, der Kunde hat demnach Anspruch auf Rückzahlung von 600 Euro. Zum Ende der ersten Vertragsdauer teilt der Versorger eine deutliche Tariferhöhung mit, der Kunde kündigt den Vertrag.
Das Versorgungsunternehmen erstellt eine Endabrechnung, die jedoch fehlerbehaftet ist. Durch einen Zahlendreher bei der Verbrauchsfeststellung entsteht dort buchhalterisch sogar eine Nachforderung in Höhe von zusätzlichen 200 Euro. Eine Klärung kann nicht herbeigeführt werden. Auf Faxschreiben des Kunden wird stets wieder die alte fehlerhafte Schlussrechnung per Post verschickt. Bei Anrufen im Kundenservice wird erklärt, man hätte den Sachverhalt nun aufgenommen und wird die Reklamation weiterleiten, doch es kommt erneut die besagte Schlussrechnung. Die Bitte, mit einem Gruppenleiter verbunden zu werden, wird vom Callcenter-Agent abgelehnt, dazu wäre er nicht berechtigt.
Nach über einem Jahr wird sodann Klage gegen den Versorger eingereicht. Nun die Fragen:
1.
Getreu dem Motto "ohne Beleg keine Buchung" müsste ja die fehlerhafte Schlussrechnung gebucht werden (1.400 Euro), obwohl der tatsächliche Betrag nur 600 Euro wäre oder kann davon abgewichen werden und wenn ja: mit welcher Buchung, wie müsste diese lauten?
2.
Nach der fehlerhaften Rechnung und unter Berücksichtigung der Abschläge ergibt sich auf dem Lieferantenkonto ein Saldo in Höhe von 200 Euro. Nun ist die Klage eingereicht worden (600 Euro). Wie müsste diese verbucht werden? Zweifelhafte Forderungen an Lieferantenkonto oder wäre bei Klageerhebung ein anderes Konto eher geeignet?
3.
Im Rahmen der Klage werden auch Zinsen und die Verzugspauschale über 40 Euro nach § 288 (5) BGB beansprucht. Sollten die gleich bei Klageerhebung gebucht werden (und wenn ja: wie?) oder erst dann, wenn ein Urteil ergangen ist und diese Beträge dem Kunden zugesprochen wurden (und wenn ja: wie?)
Schon an dieser Stelle:
Vielen Dank für die Antworten!
Folgendes Konstrukt:
Ein Versorgungsunternehmen fordert vom Kunden monatliche Abschläge à 100 Euro. Nach einem Jahr sind somit 1200 Euro gezahlt worden. Zeitgleich wird der tatsächliche Verbrauch ermittelt und es zeigt sich, dass dieser deutlich niedriger war. Es bestand tatsächlich nur ein Verbauch in Höhe von insgesamt 600 Euro, der Kunde hat demnach Anspruch auf Rückzahlung von 600 Euro. Zum Ende der ersten Vertragsdauer teilt der Versorger eine deutliche Tariferhöhung mit, der Kunde kündigt den Vertrag.
Das Versorgungsunternehmen erstellt eine Endabrechnung, die jedoch fehlerbehaftet ist. Durch einen Zahlendreher bei der Verbrauchsfeststellung entsteht dort buchhalterisch sogar eine Nachforderung in Höhe von zusätzlichen 200 Euro. Eine Klärung kann nicht herbeigeführt werden. Auf Faxschreiben des Kunden wird stets wieder die alte fehlerhafte Schlussrechnung per Post verschickt. Bei Anrufen im Kundenservice wird erklärt, man hätte den Sachverhalt nun aufgenommen und wird die Reklamation weiterleiten, doch es kommt erneut die besagte Schlussrechnung. Die Bitte, mit einem Gruppenleiter verbunden zu werden, wird vom Callcenter-Agent abgelehnt, dazu wäre er nicht berechtigt.
Nach über einem Jahr wird sodann Klage gegen den Versorger eingereicht. Nun die Fragen:
1.
Getreu dem Motto "ohne Beleg keine Buchung" müsste ja die fehlerhafte Schlussrechnung gebucht werden (1.400 Euro), obwohl der tatsächliche Betrag nur 600 Euro wäre oder kann davon abgewichen werden und wenn ja: mit welcher Buchung, wie müsste diese lauten?
2.
Nach der fehlerhaften Rechnung und unter Berücksichtigung der Abschläge ergibt sich auf dem Lieferantenkonto ein Saldo in Höhe von 200 Euro. Nun ist die Klage eingereicht worden (600 Euro). Wie müsste diese verbucht werden? Zweifelhafte Forderungen an Lieferantenkonto oder wäre bei Klageerhebung ein anderes Konto eher geeignet?
3.
Im Rahmen der Klage werden auch Zinsen und die Verzugspauschale über 40 Euro nach § 288 (5) BGB beansprucht. Sollten die gleich bei Klageerhebung gebucht werden (und wenn ja: wie?) oder erst dann, wenn ein Urteil ergangen ist und diese Beträge dem Kunden zugesprochen wurden (und wenn ja: wie?)
Schon an dieser Stelle:
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