Auszahlung auf Anderkonto

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Auszahlung auf Anderkonto, Auszahlung auf Anderkonto der Insolvenzverwalterin buchen (EÜR)
Hallo!

Ich befinde mich in Wohlverhaltensphase einer abgeschlossenen Insolvenz.
Mein Arbeitgeber überweist einen Teil meines Gehalts direkt auf das Anderkonto der Insolvenzverwalterin.
Ich habe die Erlaubnis, mein Gewerbe als Nebengewerbe weiterzuführen. Da dies auch zum Zeitpunkt der
Antragstellung bestand und ich vorher hauptberuflich Selbständig war, wird die Insolvenz im Sinne einer Regelinsolvenz durchgeführt.

Nun ist es so, dass mein Einkommen durch nicht selbständige und selbständige Tätigkeit aufgerechnet wird und dadurch
Beträge entstehen, die ich zusätzlich zur Gehaltspfändung an die Insolvenzverwalterin abführe. Da es sich ja um eine Regelinsolvenz
handelt, müsste ich dies ja eigentlich von dem Geschäftskonto tun.

Die Frage ist jetzt, wie ich dies in der EÜR berücksichtige. Handelt es sich hierbei um einen außerordentlichen Aufwand oder gar um eine
Privatentnahme, da ich diese Auszahlung ja nun nicht mehr einem Geschäftsvorfall zuordnen kann?  :denk:

Dankbar für Hinweise.

Beste Grüße MS
Hi Meico,

habe mich deines Falles angenommen, mich etwas in die Begriffe eingelesen.
Du musst deine steuerlichen Angelegenheiten wieder selber regeln und jetzt eine EÜR machen, nehme an für das Jahr 2019.
Ich gehe davon aus, dass die EÜR für deine jetzige selbständige Tätigkeit im Nebengewerbe ist.

Mich hat die Aussage gestört .."dadurch Beiträge entstehen,....die ich an die Insolvenzverwalterin" abführe.
BEITRÄGE ist nicht das korrekte Wort, denn unter Beiträge zählen die Zahlungen an die IHK, die Berufsgenossenschaft, die Krankenkassen, der
Rundfunk, die Vereine etc..
Du leistet Zahlungen an den Insolvenzverwalter aus deiner früheren selbstständigen Tätigkeit und jetzt stellt sich die Frage "wie sind diese
Zahlungen steuerlich einzuordnen ?" Gehören diese überhaupt in deine jetzige EÜR oder gar in die Einkommenssteuererklärung ?
Ich denke in die EÜR nicht, weil sie nicht in Zusammenhang mit deiner jetzigen selbständigen Tätigkeit stehen, obwohl du vielleicht das gleiche Gewerbe hast.
Es ist nicht Aufwand, den du hast, um deine Geschäfte zu führen. Ich habe in verschiedenen Lexika`s im Internet nachgeschaut, was die Definition
von "außerordentlicher Aufwand" ist. Darunter gibt es keine Zahlungen an einen Insolzvenzverwalter. Also schließe ich das aus, dass die Zahlungen darunter fallen. Außerordentlicher Aufwand sind meist außergewöhnliche Abschreibungen oder Aufwand im Fall von Naturkatastrophen etc.
Es ist ja so, dass wenn du Einzelunternehmer bist, du mit deinem Privat-und Geschäftsvermögen haftest. Geschäftsvermögen wird nichts mehr da
sein bzw, musst du erst wieder aufbauen und generieren aus dem Gewinn vor Steuern deiner selbständigen Tätigkeit.
Bleibt noch das Privatvermögen übrig.
Angenommen, die Zahlungen an den Finanzverwalter würden von deinem Geschäftskonto weggehen, würde ich das als Privatentnahme buchen.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass du diese Zahlungen in deiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigen kannst und das deine Steuerlast mindern könnte.Anders der Verlustvortrag aus einer selbständigen Tätigkeit. Aber das sind wieder "zwei andere paar Stiefel"

Aber ich kann hier als Finanzbuchhalterin keine steuerlichen Ratschläge geben, daher alles ohne Gewähr.

Vielleicht sehen das andere Nutzer aus der gleichen Perspektive oder anders.
Hoffe trotzdem dir damit etwas geholfen zu haben.

LG
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