Buchung Erlös - Umsatzsteuer

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Buchung Erlös - Umsatzsteuer
Zitat
sogehts schreibt:
Die Umstzatseuer wird hier dann nach $ 14 Abs 2 USG geschuldet

Wer, wem und wann die Umsatzsteuer schuldet, wird im Par.13 UstG geregelt und nicht im 14. Par. 14 regelt nur, wer, wem, wie und wann die Rechnung ausstellen muss(kann).

Zitat
sogehts schreibt:
wenn ich als Sollversteuerer in einer Rechnung Umsatzsteuer (berechtigt oder nicht berechtigt) ausweise, schulde ich diese im Monat der Rechnungstellung.

Gerade darauf kommt es an, ob die Umsatzsteuer berechtigt oder nicht ausgewiesen wird. Die berechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer( In Fall von TC) wird erst im VAZ der Leistungerbringung geschuldet, die unberechtigte-im VAZ der Rechnungausstellung.
Bearbeitet: Redakteur - 01.06.2020 11:50:00 (Bitte sachlich bleiben. Danke!)
Ja - in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Bei Sollversteuerung immer im Monat der Rechnungsstellung. Aber mit welchem Recht stellt Ihr Rechnungen (i.S. § 14 UStG) aus, bevor die Leistung erbracht wird? Das wäre doch maximal eine Anzahlungsaufforderung und die darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Ihr solltet euer generelles Vorgehen überdenken.
Zitat
sogehts schreibt:
Bei Sollversteuerung immer im Monat der Rechnungsstellung.

Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer für den VAZ der Leistungserbringung abzuführen. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Zitat
sogehts schreibt:
Aber mit welchem Recht stellt Ihr Rechnungen (i.S. § 14 UStG) aus, bevor die Leistung erbracht wird?

Das Umsatzsteuergesetz verbietet nicht, Rechnungen vor Leistungserbringung auszustellen (sog. Vorausrechnungen).

Zitat
sogehts schreibt:
Das wäre doch maximal eine Anzahlungsaufforderung und die darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Auch für diese Aussage gibt es keine rechtliche Grundlage. Selbstverständlich darf in Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Will der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen, ist dies sogar zwingend notwendig.

Zitat
sogehts schreibt:
Ihr solltet euer generelles Vorgehen überdenken.

Dazu besteht keinerlei Veranlassung.

Zitat
Claudia001 schreibt:
Dies bedeutet dann das ich die Umsatzsteuer im April abführen muss oder?

Sofern der Kunde vor Leistungserbringung keine Anzahlung leistet, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats Mai, dem VAZ der Leistungserbringung. Für April ist umsatzsteuerlich noch nichts zu veranlassen. Die bloße Rechnungsausstellung hat keine Folgen, sofern ernsthaft beabsichtig ist, die Leistung zu erbringen.
Zitat
gustav schreibt:
Das Umsatzsteuergesetz verbietet nicht, Rechnungen vor Leistungserbringung auszustellen (sog. Vorausrechnungen).
Richtig, dann darf aber keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden in der Rechnung. Die Umstzatseuer wird hier dann nach $ 14 Abs 2 USG geschuldet - kein guter Vorschlag.
Zitat
gustav schreibt:
Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer für den VAZ der Leistungserbringung abzuführen
Deshalb ja meine Frage! Bitte auch richtig lesen und nicht einfach nur sagen, "du liegst hier falsch"!
Zitat
gustav schreibt:
Sofern der Kunde vor Leistungserbringung keine Anzahlung leistet, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats Mai, dem VAZ der Leistungserbringung. Für April ist umsatzsteuerlich noch nichts zu veranlassen. Die bloße Rechnungsausstellung hat keine Folgen, sofern ernsthaft beabsichtig ist, die Leistung zu erbringen.
wenn ich als Sollversteuerer in einer Rechnung Umsatzsteuer (berechtigt oder nicht berechtigt) ausweise, schulde ich diese im Monat der Rechnungstellung.
Rat an @Claudia001 frage deinen Steuerberater"
@Sogehts, wann wirst du endlich dieses Gesetz verstehen?

Zitat
sogehts schreibt:
Die Umstzatseuer wird hier dann nach $ 14 Abs 2 USG geschuldet

Wer, wem und wann die Umsatzsteuer schuldet, wird im Par.13 UstG geregelt und nicht im 14. Par. 14 regelt nur, wer, wem, wie und wann die Rechnung ausstellen muss(kann).

Zitat
sogehts schreibt:
wenn ich als Sollversteuerer in einer Rechnung Umsatzsteuer (berechtigt oder nicht berechtigt) ausweise, schulde ich diese im Monat der Rechnungstellung.

Gerade darauf kommt es an, ob die Umsatzsteuer berechtigt oder nicht ausgewiesen wird. Die berechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer( In Fall von TC) wird erst im VAZ der Leistungerbringung geschuldet, die unberechtigte-im VAZ der Rechnungausstellung.
Ja, es ist immer wieder "faszinierend", welche Symbiose Halbwissen und Selbstbewusstsein eingehen können...

Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung in Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nr. 2 UStAE ist § 14c Abs. 2 UStG auf Vorausrechnungen nicht anwendbar. Im oben geschilderten Fall entsteht die Umsatzsteuer deshalb mit Ablauf des VAZ der Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG). § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist mangels Anwendbarkeit von § 14c UStG nicht einschlägig.

Zitat
sogehts schreibt:
Rat an @Claudia001 frage deinen Steuerberater"

Das kann sicher nicht schaden. Manchmal trifft man diese Leute aber auch hier im Forum  ;)
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