Buchung von Anzahlungsrechnung am Periodenende

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Buchung von Anzahlungsrechnung am Periodenende
Guten Tag,

ich benötige Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

Das Unternehmen erhält im Dezember eine Anzahlungsrechnung für eine geplante Einrichtung verschiedener IT-Sicherungssysteme, welche erst im nächsten Jahr erfolgt. Die Rechnung wird ebenfalls erst im nächsten Jahr bezahlt.

Wie ist hier für den JA zu buchen?
- Eine Verbindlichkeit kann ja eigentlich noch  nicht gebildet werden, da es sich lediglich um eine Anzahlungsrechnung handelt und noch keine Verpflichtung dem Lieferanten gegenüber besteht, da noch keine Leistung erbracht wurde bzw. diese erst im nächsten Jahr erbracht wird.
- Eine Rückstellung? Doch was bucht man dann bei der Rückstellung im Soll, da der Aufwand ja auch erst im nächsten Jahr erfolgt?

Irgendwie muss der Sachverhalt doch für den Jahresabschluss berücksichtigt werden oder?

Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Bearbeitet: wayne1909 - 09.12.2015 16:51:15
Hallo,

nein keine Berücksichtigung.

schau auch mal hier unter Punkt "Bilanzielle Behandlung"
https://de.wikipedia.org/wiki/Schwebendes_Gesch%C3%A4ft
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
sroko schreibt:
Hallo,



nein keine Berücksichtigung.



schau auch mal hier unter Punkt "Bilanzielle Behandlung"

https://de.wikipedia.org/wiki/Schweben...ch%C3%A4ft

Hallo sroko,
schon mal vielen Dank für deine Antwort! Das hilft sehr weiter!

Ich hätte noch ein paar weitere Fragen, hoffe das ist ok:
Zunächst mal eine allgemeine Frage zum Thema Sonstige Verbindlichkeiten und Rückstellungen:

Darf man für einen Aufwand, für den man am Jahresende noch keine Rechnung vorliegen hat, trotzdem eine Sonstige Verbindlichkeit bilden, oder muss man hier zwingend eine Rückstellung bilden? Es ist ja möglich und nicht unüblich, dass der genaue zukünftige Zahlungsbetrag schon bekannt ist, obwohl noch keine Rechnung vorliegt, z.B. bei vorliegen einer Auftragsbestätigung.  Damit müsste der Aufwand ja eigentlich genau quantifizierbar sein.

An anderer Stelle im Netz habe ich nämlich gelesen, dass man immer eine Rückstellung zu bilden hat, wenn bis zum Stichtag noch keine Rechnung vorliegt. Das klingt für mich aber seltsam, da ich die genaue Höhe der Verpflichtung ja trotzdem bereits kenne.
Bearbeitet: wayne1909 - 09.12.2015 18:56:18
Rückstellungen für Verbindlichkeiten sind zu bilden, falls diese dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind. Ist die Verpflichtung also bekannt ist eine Verbindlichkeit zu buchen, ansonsten eine Rückstellung.
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
Okay, vielen Dank! Dann noch ein paar weitere Fragen:

Buche ich beim Bilden einer Rückstellung oder sonstigen Verbindlichkeit bereits die Vorsteuer mit?
Mal angenommen ich habe Ende Dezember eine Auftragsbestätigung für Warenkauf über 119.000€ brutto vorliegen.  Buche ich dann: Waren an sonstige Verbindichkeiten (119.000€)
oder muss ich die Vorsteuer ebenfalls buchen? Die Rechnung liegt ja noch nicht vor..


Wenn ich am 31.12 eine betriebliche Silversterparty feier, gehört der dabei entstehende Aufwand dann ausschließlich ins alte Jahr oder teilweise auch ins neue? Genau genommen feiert das Unternehmen ja dann von einem ins andere Geschäftsjahr hinein.
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