Forderung und Verbindlichkeit aus altem GJ ausbuchen

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[ geschlossen ] Forderung und Verbindlichkeit aus altem GJ ausbuchen
bei uns wurde im letzten GJ eine Forderung gegen einen Kunden iHv 70.000 Euro eingebucht. Gleichzeitig wurde eine Verbindlichkeit gegenüber dem gleichen Kunden iHv 40.000 Euro eingebucht. Aufgrund von Uneinigkeit zwischen uns und dem Lieferanten standen diese beiden Beträge nun fast ein Jahr in der Bilanz.  

Nun wurde bei einem Gespräch zwischen uns und dem Kunden vereinbart, dass beide auf Ihre Forderung verzichten. Eine schriftliche Bestätigung per eMail liegt mir vor.

Wie buche ich nun bzw. was sind die Gegenkonten? Muss ich als Gegenkonten in der GuV,die beiden Konten nehmen auf die die Forderung bzw. Verbindlichkeit eingebucht wurden? Oder buche ich es als periodenfremden Ertrag bzw. Aufwand, da die Forderung/Verbindlichkeit aus dem letzten GJ kommt?

Anmerkung: Eingebucht wurde die Forderung im letzten Jahr auf ein Ertragskonto, das nur für diesen Kunden angelegt wurde.
Die Verbindlichkeit wurde ebenfalls auf ein Aufwandskonto gebucht, das nur für diesen Kunden angelegt wurde.
Auf beiden Konten steht in diesem GJ folglich noch nichts drauf.
Der Ansatz in die -periodenfremden- Konten zu buchen ist möglich, zu beachten ist hier, wie die Differenz von 30.000GE das unternehmensübliche Ergebnis beeinflusst (stark, weniger stark, überhaupt nicht...). Aus dieser Einschätzung kann sich eine außerordentliche Ertrags- bzw. Aufwandssituation ergeben.
Noch zu den Forderungen---> Hier liegt keine EWB vor, folglich wird keine Steuerkorrektur durchgeführt.
MfG
Hallo Zusammen,

stimm togi eigentl. zu.
Zitat
togi schreibt:
Noch zu den Forderungen---> Hier liegt keine EWB vor, folglich wird keine Steuerkorrektur durchgeführt.
Jedoch was meinst du damit, hier liegt ein Forderungsverlust vor, wo dann auch die Ust. zu korrigieren ist, analog dazu wird wird auch die Vst. bei den Vbk. korrigiert.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Ansimi,

eine EWB ist durchzuführen bei Unmöglichkeit des Schuldners, dem Gläubiger die ihm zustehende und abgerechnete Gegenleistung (in Geld) zukommen zu lassen--->z.B. Insolvenz des Schuldners.
Hier jedoch liegt ein zweiseitiger Vertrag vor. Dieser regelt, dass jede Seite (ohne Not) auf Zahlung verzichtet.
Dieser Tatbestand begründet  jedoch keine Steuerkorrektur.
Das freiwillige Verzichten auf Geld berührt die Steuer nicht.
MfG
mhh, sowas wäre mir neu, kannst du dazu einen genaue Quelle nennen?
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Ansimi,

ergibt sich für mich aus dem Kontext. Ansonsten könnte mann so seine Umsatzsteuerschuld ja geschickt mindern, lässt sich das Geld dann später als Bezuschussung zahlen und dafür wird ja keine USt gezahlt, weil keine Leistung dahinter steht!?!?!
100%ig sicher bin ich mir im Moment nicht (nach deinen Zweifeln), werde aber nachlesen.
Gedanke: Bei EWB müssen Forderungen uneinbringlich sein, aber das ist hier wohl nicht der Fall, darum meine o.g. Gedanken.
MfG
Bearbeitet: togi - 15.03.2011 16:48:54
Hallo togi,

mit den Verzicht hat sich die BMG für die Fdg. geändert und somit wird gem. § 17 UstG auch die Ust. korrigiert.

Falls du was anderes findest, würd ich mich natürlich über eine Korrektur von Dir freuen.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Ansimi,

melde mich morgen...
MfG
Hallo Ansimi,

im Endriss -Bilanzbuchalterhandbuch- ist der Forderungsverzicht im Aufwand unter Kt.-Pos. 693 -s.b.A.- ausgewiesen. Darum wollte ich darauf abstellen, weil die Abschreibung auf Forderungen wegen Uneinbringlichkeit, EWB u. PWB unter der anderen Kt.-Pos. 695 -Verluste aus Wertminderungen von Gegenständen des UV (außer Vorräte und Wertpapiere)- ausgewiesen ist. Daraus ergab sich für mich eine andere Betrachtungsweise.
In Ermangelung anderer Kenntnis schließe ich mich jedoch deiner Meinung an.

Die (erlassenen) Verbindlichkeiten sind als Ertrag auszuweisen unter Kt.-Pos. 543 -s.b.E. Eine besteuerung ergibt sich hier aus Endriss nicht, da die Inhalte wie Schadenersatz, Investzulage, Zuschüsse, Schuldnachlässe keiner Besteuerung vermuten lassen, anderenfalls würden sich sonst nach diesem Rahmen steuerpflichtige und -nichtpflichtige Umsätze vermischen, das jedoch ist eigentlich nicht üblich.
Wie gesagt, bin mir nicht sicher, werde aber dran bleiben.
MfG
Bearbeitet: togi - 16.03.2011 11:55:45
Um mal so als täglichen Buchungsvorfall einfach den Skonto zu nennen, dass ist ja auch ein ähnlicher Sachverhalt.
Im beidseitigem Einvernehmen und mindert trotzdem die Bemessungsgrundlage für die UST.

Das wäre ja dann auch nicht möglich....
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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