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- Wie gebe ich das beim Finanzamt an? Werbungskosten? |
Werbungskosten hast du nur in deiner eigenen Einkommensteuererklärung. Da du aber eine UG hast, die eine eigenständige sog. juristische Person ist bei der du auf dem Papier angestellt bist, musst du für die UG eine eigene Gewinnermittlung machen (quasi eine Einkommensteuererklärung für die UG) die sich Bilanz nennt. Hier existieren die Begriffe Betriebseinnahmen (analog zu Einnahmen aus der EStE) und Betriebsausgaben (wie Werbungskosten). Die Zahlungen an Werbekunden sind für dich Betriebsausgaben (Definition: Aufwand der durch den Betrieb [deine UG] veranlasst worden ist). Am Jahresende (6 Monate nach Ende des WJ) wird der Abschluss angefertigt (durch deinen Steuerberater dann) und der Gewinn (Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben) wird versteuert. Erst bei der Versteuerung des Gewinns und der Einreichung der Bilanz kommst du mit dem FA in Kontakt.
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- Muss ich eine Gutschrift o.ä. schreiben? |
An die Personen, denen du Geld dafür gezahlt hast, damit Sie für dich Werbung machen. Wenn es Privatpersonen oder Kleinunternehmer sind, fällt keine USt an. Dann benötigst du folgende Anganben:
- Vorname und Name
- Anschrift
... (einfach mal in den §14 UStG schauen)
Sollten die Personen als Unternehmer tätig sein, wird er komplizierter. Dann musst du Ihnen eine Gutschrift mit ausgewiesener USt schicken. Die gezahlte USt kannst du selbst als VSt in der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen während der Leistende die USt an das FA abführt.
Dann benötigst du alle Angaben aus §14 UStG um eine ordnungsgemäße Rechnung schreiben zu können (sonst gibt es für dich keinen VSt Abzug!)
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- Muss ich dafür Geld ans Finanzamt abführen? |
Siehe oben, nein
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- Geht das nur bis zu einer bestimmten Grenze? z.B. 400€ |
Nein, gibt keine Grenzen. Sobald die Person Unternehmer ist, muss Sie USt abführen. Wie gesagt, die Person, nicht du! Du musst nur am Ende deinen Gewinn versteuern.
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- Welche Informationen brauche ich von der Privatperson? |
Siehe §14 UStG
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- Darf ich auch an Minderjährige überweisen? |
Das ist das Gebiet des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Es gibt nicht geschäftsfähige Personen (0-7 Jahre), beschränkt geschäftsfähige Personen (7-18 Jahre) und geschäftsfähige (ab 18 und juristische Personen).
Mit nicht geschäftsfähigen Personen kannst du in keinem Fall ins Geschäft kommen. Sollte so etwas (warum auch immer) doch passieren, wird (wenn ein Elternteil das Rechtsgeschäft in Frage stellt) nichtig.
Mit beschränkt Geschäftsfähigen nur dann, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Eltern (Vormund) haben oder ein sog. Erwerbsgecshäft betreiben. Eine Ausnahme ist, wenn Sie nur einen rechtlichen Vorteil ohne Gegenleistung erlangen (was hier nicht der Fall ist, da sie ja Werbung für dich machen müssen).
Fazit: Nur mit Einverständnis des Vormundes! Kann man auch alles ab §1 ff. BGB nachlesen!