Mit deinen Buchungssätzen erklärst du, dass 24 € bar ausgezahlt und durch den AN 6,30 € bar eingezahlt wurden. Diese Vorgänge haben aber nie stattgefunden. Diese Art der Buchhaltung entspricht nicht den GoB ! Sollte ein Prüfer das mitbekommen, kann es sehr unangenehm werden.
Ferner erhöhen deine Buchungen unnötigerweise die Jahresverkehrszahl.
Neben dieser reinen Buchungsproblematik, steht aber noch das Problem der Besteuerung des Frühstücks.
Mit deiner ersten Buchung gewährst du deinem AN eine steuerfreie Lohnerhöhung in Form des VMA. Für den ArbG ist es Aufwand. Das kannst du tun.
Die Erstattung des Frühstücks stellt immer eine steuerpflichtige Lohnerhöhung dar. Auch das ist für den ArbG Aufwand. Der Witz ist ja nun aber, dass dieser Aufwand keine Erstattung der Kosten des AN ist, sondern die Bezahlung an das Hotel. Indem der ArbG das Frühstück stellt, erspart sich der AN die Kosten die er sonst tragen müsste und zwar unabhängig davon, ob er später diese Kosten vom ArbG ersetzt bekommen würde oder nicht. Diese Bereitstellung des Frühstücks führt nun aber zu einem geldwerten Vorteil des AN.
Die 6,80 € werden wohl aber in der Lohnabrechnung nicht erscheinen, denn du gehst offenbar davon aus, dass mit deiner Buchung Kasse an Reisekosten AN (FS) der mit dem Frühstück verbundene geldwerte Vorteil neutralisiert wird. Dem ist nicht so. Mit der Buchung Reisekosten AN an Bank hast du buchalterisch betrachtet den Aufwand dokumentiert, aber zugleich hat damit der AN seinen geldwerten Vorteil erlangt. Dieser Vorgang löst bereits die Steuerpflicht aus, denn laut Buchhaltung erfolgte die Überweisung an das Hotel und somit wird der Zufluss an den AN offensichtlich ! Zugeflossen ist ihm der Sachbezug. Dokumentiert wird dieser Sachbezug zwar erst in der Lohnabrechnung, aber entstanden ist er mit der Überweisung.
Mit deiner Buchung Kasse an Reisekosten AN(FS) korrigierst du zwar - wie oben gesagt m.E. nicht korrekt - den Aufwand des ArbG, jedoch nicht die bereits ausgelöste Steuerpflicht. Zudem -und das ist viel entscheidener - ist eine Korrektur dieses Aufwandes nicht richtig, denn du neutralisierst damit Aufwand, der dem ArbG tatsächlich enstanden ist.
Sollte der AN tatsächlich die Frühstückskosten an den ArbG zahlen, verändert das auch nicht Aufwand, sondern ist ein Erlös. Buchen würde man diesen Erlös auf #sonstige Erlöse, also einem Konto der Kontenklasse 8 im SKR 03.
Ferner musst du gedanklich Verpflegungaufwand von Verpflegungsmehraufwand trennen. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Zudem liegt das Problem bei Übernachtung mit Frühstück regelmäßig nicht im entstandenen Aufwand, sondern in der lohnsteuerlichen Behandlung.
Das steuerpflichtige Frühstück (Zufluss beim AN als Sachbezug) nicht zu besteuern, geht zwingend einher mit der Kürzung einer - davon losgelösten- steuerfreien Erstattung der VMA (geringerer Zufluss beim AN) und stellt praktisch nur eine Vereinfachungsmöglichkeit mittels Verrechnung durch die Finanzverwaltung dar. Für die Verwaltung ist es also eine "Nullrechnung".
Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn das Frühstück vom ArbG gestellt und somit die Sachbezugsverordnung anwendbar wird. Im obigen Beispiel habe ich die vollen Kosten i.H.v. 6,30 € und nicht nur 1,57 € vom Verpflegungsmehraufwand abgezogen, da der ArbG offensichtlich den Sachbezugswert nicht ansetzen wollte. Dies ist aber allein vorteilhaft für das Finanzamt und wird daher sicherlich akzeptiert. Laut BMF-Schreiben ist der Ansatz des Sachbezugswertes eine "Kann"- Bestimmung.
Langer Text kurzer Sinn. Ich würde es nicht so buchen, wie du es vorschlägst. Das ergibt sich aus meiner -oben dargestellten- ganz persönlichen Sichtweise auf die Problematik.
Allerdings würde mich deine Quelle mal interessieren. Vielleicht liege ich ja völlig falsch bzw. übersehe etwas. Bei dieser komplizierten Thematik kann das leider schnell passieren.
MfG
Aza
EDIT: Es hatte sich ein Fehler in der Darstellung eingeschlichen. Den habe ich korrigiert. Ich verwechsele mittlerweile schon die Konstellationen der verschiedenen Anfragen, so das ich Antworten schreibe, die zu ganz anderen Konstellationen gehören. Entschuldigung.
Ferner erhöhen deine Buchungen unnötigerweise die Jahresverkehrszahl.
Neben dieser reinen Buchungsproblematik, steht aber noch das Problem der Besteuerung des Frühstücks.
Mit deiner ersten Buchung gewährst du deinem AN eine steuerfreie Lohnerhöhung in Form des VMA. Für den ArbG ist es Aufwand. Das kannst du tun.
Die Erstattung des Frühstücks stellt immer eine steuerpflichtige Lohnerhöhung dar. Auch das ist für den ArbG Aufwand. Der Witz ist ja nun aber, dass dieser Aufwand keine Erstattung der Kosten des AN ist, sondern die Bezahlung an das Hotel. Indem der ArbG das Frühstück stellt, erspart sich der AN die Kosten die er sonst tragen müsste und zwar unabhängig davon, ob er später diese Kosten vom ArbG ersetzt bekommen würde oder nicht. Diese Bereitstellung des Frühstücks führt nun aber zu einem geldwerten Vorteil des AN.
Die 6,80 € werden wohl aber in der Lohnabrechnung nicht erscheinen, denn du gehst offenbar davon aus, dass mit deiner Buchung Kasse an Reisekosten AN (FS) der mit dem Frühstück verbundene geldwerte Vorteil neutralisiert wird. Dem ist nicht so. Mit der Buchung Reisekosten AN an Bank hast du buchalterisch betrachtet den Aufwand dokumentiert, aber zugleich hat damit der AN seinen geldwerten Vorteil erlangt. Dieser Vorgang löst bereits die Steuerpflicht aus, denn laut Buchhaltung erfolgte die Überweisung an das Hotel und somit wird der Zufluss an den AN offensichtlich ! Zugeflossen ist ihm der Sachbezug. Dokumentiert wird dieser Sachbezug zwar erst in der Lohnabrechnung, aber entstanden ist er mit der Überweisung.
Mit deiner Buchung Kasse an Reisekosten AN(FS) korrigierst du zwar - wie oben gesagt m.E. nicht korrekt - den Aufwand des ArbG, jedoch nicht die bereits ausgelöste Steuerpflicht. Zudem -und das ist viel entscheidener - ist eine Korrektur dieses Aufwandes nicht richtig, denn du neutralisierst damit Aufwand, der dem ArbG tatsächlich enstanden ist.
Sollte der AN tatsächlich die Frühstückskosten an den ArbG zahlen, verändert das auch nicht Aufwand, sondern ist ein Erlös. Buchen würde man diesen Erlös auf #sonstige Erlöse, also einem Konto der Kontenklasse 8 im SKR 03.
Ferner musst du gedanklich Verpflegungaufwand von Verpflegungsmehraufwand trennen. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Zudem liegt das Problem bei Übernachtung mit Frühstück regelmäßig nicht im entstandenen Aufwand, sondern in der lohnsteuerlichen Behandlung.
Das steuerpflichtige Frühstück (Zufluss beim AN als Sachbezug) nicht zu besteuern, geht zwingend einher mit der Kürzung einer - davon losgelösten- steuerfreien Erstattung der VMA (geringerer Zufluss beim AN) und stellt praktisch nur eine Vereinfachungsmöglichkeit mittels Verrechnung durch die Finanzverwaltung dar. Für die Verwaltung ist es also eine "Nullrechnung".
Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn das Frühstück vom ArbG gestellt und somit die Sachbezugsverordnung anwendbar wird. Im obigen Beispiel habe ich die vollen Kosten i.H.v. 6,30 € und nicht nur 1,57 € vom Verpflegungsmehraufwand abgezogen, da der ArbG offensichtlich den Sachbezugswert nicht ansetzen wollte. Dies ist aber allein vorteilhaft für das Finanzamt und wird daher sicherlich akzeptiert. Laut BMF-Schreiben ist der Ansatz des Sachbezugswertes eine "Kann"- Bestimmung.
Langer Text kurzer Sinn. Ich würde es nicht so buchen, wie du es vorschlägst. Das ergibt sich aus meiner -oben dargestellten- ganz persönlichen Sichtweise auf die Problematik.
Allerdings würde mich deine Quelle mal interessieren. Vielleicht liege ich ja völlig falsch bzw. übersehe etwas. Bei dieser komplizierten Thematik kann das leider schnell passieren.
MfG
Aza
EDIT: Es hatte sich ein Fehler in der Darstellung eingeschlichen. Den habe ich korrigiert. Ich verwechsele mittlerweile schon die Konstellationen der verschiedenen Anfragen, so das ich Antworten schreibe, die zu ganz anderen Konstellationen gehören. Entschuldigung.
Bearbeitet:
Aza - 03.12.2011 16:01:39