Miete

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@Ansimi:

Was mich immer stutzig macht, ist folgendes: Im §252 HGB steht über die aRAP [COLOR=#FF0033]Ausgaben[/COLOR] vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen.

Ausgaben sind ja nicht nur unbedingt wirkliche Zahlungsmittelabflüsse, sondern auch Zugang an Verbindlichkeiten sind im Ausgaben-Begriff mit eingeschlossen.

Im Fall ganz oben wird beschrieben von Studine, dass diese Miete schon im November des alten Geschäftsjahres fällig war und auch die Höhe ist bekannt. Also habe ich im November von dieser Verbindlichkeit (Ausgabe) Kenntnis und Verbibndlichkeiten von denen ich weiß sind bei Jahresabschluss zu berücksichtigen nach Vorsichtsprinzip und eine Eventualverbindlichkeit ist das auch keine. Also muss ich doch meine Verbindlichkeit (Ausgabe) transitorisch abgrenzen.

Aufgrund bestehenden Mietvertrags zum Jahresende: Miete 2000 und aRAP 10000 an Sonst. Verb. 12000

Im neuen Jahr: Miete an aRAP 10000

und am 5.1. bei Banküberweisung: Sonst. Verb an Bank 12000

Da wären wir doch wieder bei Gustavs Lösung???  :denk:
Bearbeitet: de Lang - 22.04.2010 16:35:45
Hi de Lang,

ja so kann man es auch begründen.

Mein Hauptargument liegt auch mehr im §252 (1)  Nr. 4 und weniger im § 250. Den § 250 kann man wie von dir dargestellt auslegen und eben zu einer anderen Meinung kommen, wie ich den § 250 interpretiere und ich denke damit haben beide Varianten  auch gewissermaßen Recht, eben halt wie man es begründet.

Doch was ist ein ARAP. Er ist ein VG. Nun ja eher ein transitorischer Posten der Aktiva (er ist ja keiner Bewertung fähig) Warum, da man Ausgaben hatte denen noch keine Leistung gegenüber steht und somit eine Art Fdg. gegenüber Dritten ist, die erst nochmal ihren Teil der Vereinbarung erfüllen müssen.

Im § 252 (1) Nr. 4 steht aber, das Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert worden sind. Da kein Geld geflossen ist bis dahin, gibt es auch keinen VG/Gewinn. Somit leite ich die nicht Bildung des ARAP ab.

Jedoch wohl ein steitbares Thema ;) , erst Recht wenn wie im anderen Fall der ARAP in einer Musterlösung auftaucht :denk: .
Im Prinzip ist es egal, mit ARAP ehöht sich die Bilanzsumme der Gewinn bleibt unberührt, also wird ein BP sich niemals daran stören und ich denke ein WP wird zwar seine eigene Meinung dazu haben aber je nachdem wie es gehandhabt wurde dann drüber wegsehen.
Prüflingen kann ich nur raten, bei solchen Aufgaben immer Einspruch einzulegen wenn ihnen dadurch Punkte verloren gegangen sind, denn beide Lösungen sollten anerkannt werden.
Obwohl meine Meinung eindeutig in die Richtung geht, keinen ARAP zu verwenden.

:denk: Was mich bei der Musterlösung auch ein wenig wundert ist eine Art Inkonsequenz. Wenn der Vertrag alleine die Bildung der gesamten Vbk. begründet, hätte man auch mit Vertagsunterzeichnung die Vbk. einbuchen müssen und den ARAP bilden, jedoch verzichtet man in 2008 aufgrund schwebendem Geschäft darauf, ab 2009 ist dann die gesamte Vbk auf einmal einzubuchen und ein ARAP zu bilden.  


Gruß

Andreas
Bearbeitet: Ansimi - 22.04.2010 18:10:47
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hier mal meine Ansicht,

Transitorischer Posten, Ausgabe im alten Jahr und Aufwand im neuen Jahr liegt nicht vor.

Antizipativer Posten, Ausgabe im neuen Jahr und Aufwand im alten Jahr liegt vor. 8)
Bearbeitet: BiBu+ - 23.04.2010 06:42:43
Beste Grüße BiBu
@ Ansimi:
Ja, ja Buchhaltung hat manchmal schon etwas sehr dogmatisches an sich.  :)

Wir lassen beides gelten.

Aber jetzt kommt BiBu schon wieder um die Ecke und jetzt bringt der wieder die antizipative, wie von mir ganz am Anfang präferiert ins Spiel und wir haben gedacht die Disputation ist ausgstanden. Was nun  :denk:

Wenn nix mehr von mir heute kommt allen ein erholsames buchhaltungsloses grillfleischiges Wochenende.

de Lang
Bearbeitet: de Lang - 23.04.2010 08:11:56
Hallo de Lang,

ich hab mir ganz oben die Fragestellung nochmal angesehen und dort wird als überweisungstermin der 05.01 genannt, nun das ist auf jedenfall vor Bilanzerstellung und somit hat dan BiBu wohl recht, da in diesem Fall die Wertaufhellung des § 252 HGB greift.

Grundsätzlich bleib ich natürlich bei meiner Meinung, erst recht was die Musterlösung im anderen Thema betrifft, dort liegen 2 Jahre dazwischen und die Wertaufhellung kann dort dann auch nicht greifen.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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