Hallo,
ich sitze derzeit an zwei Sachverhalten und habe nicht die zündene Idee.
Sachverhalt 1:
X wurde unterjährig als Eigenbetrieb von Stadt XY gegründet. X bilanziert dabei in der Eröffnungsbilanz die bis dato aufgelaufenen Urlaubsansprüche des Personals als "Forderung ggü. der Stadt" (Stadt buchte analog eine Verbindlichkeit ein). Knackpunkt ist, dass aus diversen Gründen klar ist, dass diese Forderung in absehbarer Zeit nicht bedient wird.
Die Forderung steht seitdem in unveränderter Höhe in der Bilanz. Klar ist, dass auf Werthaltigkeit zu testen ist - möglicher Aufwand soll aber vermieden werden.
Frage: Kann hier ggf. diese Forderung gegen lfd. Forderungen der Stadt ggü. X verrechnet werden? § 246 (2) HGB sagt ja prinzipiell nein. Greift hier ggf. § 387 und §388 BGB?
Sachverhalt 2:
Wie sind erhaltende aber nicht im gleichen Geschäftsjahr beanspruchte Zuschüsse zu bilanzieren? Darf ich davon ausgehen, dass eine Bilanzierung als Rückstellung nicht konform mit dem HGB ist?
Vorliegend werden nämlich für Investitionen, für die bereits Zuschüsse abgerufen worden sind aber noch nicht getätigt werden, zum Jahresende Rückstellungen gebildet. M.E. ist das per Definition keine Rückstellung.
Vielen Dank für eure Hilfe.
ich sitze derzeit an zwei Sachverhalten und habe nicht die zündene Idee.
Sachverhalt 1:
X wurde unterjährig als Eigenbetrieb von Stadt XY gegründet. X bilanziert dabei in der Eröffnungsbilanz die bis dato aufgelaufenen Urlaubsansprüche des Personals als "Forderung ggü. der Stadt" (Stadt buchte analog eine Verbindlichkeit ein). Knackpunkt ist, dass aus diversen Gründen klar ist, dass diese Forderung in absehbarer Zeit nicht bedient wird.
Die Forderung steht seitdem in unveränderter Höhe in der Bilanz. Klar ist, dass auf Werthaltigkeit zu testen ist - möglicher Aufwand soll aber vermieden werden.
Frage: Kann hier ggf. diese Forderung gegen lfd. Forderungen der Stadt ggü. X verrechnet werden? § 246 (2) HGB sagt ja prinzipiell nein. Greift hier ggf. § 387 und §388 BGB?
Sachverhalt 2:
Wie sind erhaltende aber nicht im gleichen Geschäftsjahr beanspruchte Zuschüsse zu bilanzieren? Darf ich davon ausgehen, dass eine Bilanzierung als Rückstellung nicht konform mit dem HGB ist?
Vorliegend werden nämlich für Investitionen, für die bereits Zuschüsse abgerufen worden sind aber noch nicht getätigt werden, zum Jahresende Rückstellungen gebildet. M.E. ist das per Definition keine Rückstellung.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Bearbeitet:
KLB - 26.02.2013 16:41:31