Percentage of Completion bei Zweigniederlassung

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Percentage of Completion bei Zweigniederlassung
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

Ich möchte Ihren Hilfen zu bieten oder einige Hinweise zu haben.
Zwischen unseren Klienten haben wir eine Firma, wo den Sitzplatz ist in Deutschland, und die Firma hat ein Projekt anfangen in einen anderen EU Staat. Erstmal hat es so ausgeschaut, dass würde es nur über einige Monate dauern. Aber das Projekt erweitert über 3 Jahre, deswegen hat die Muttergesellschaft eine Zweigniederlassung gegründet. Für Bewertung des Projekts – gemäß den IFRS – wir benutzen Percentage of Completion Methode, aber dazu ist sehr wichtig die Kosten richtig einrechnen.
Meinen Fragen:
- Wenn eine Muttergesellschaft hat erstmal einen MwSt. Registrierung in einen EU Staat, dann einige Monaten später gründet es eine Zweigniederlassung, kann man den Kosten und Einkommen irgendwie in der Zweigniederlassung einbuchen oder soll man nur von der Zeit es buchen wenn die Zweigniederlassung gemacht worden?
- Wenn wir sprechen über zwei verschiedene Entität, wie kann man das Projekt richtig Bewerten? Das ist eine wichtige Frage, weil unter den MwSt. Registration Periode hat den Firma schon Einkommen bilanziert, so die Zweigniederlassung bringt weiter ein laufendes Projekt.
- Wie kann man richtig buchen – oder überhaupt muss – es buchen? Was ich meine: Wenn die Zweigniederlassung wurde gegründet am 1. Oktober 2020, und den MwSt. Periode war zwischen 1. Mai – 30. September 2020, muss den vorherige Kosten einbuchen in die Zweigniederlassung oder genug zu buchen, dass, wenn das Projekt wurde übernehmen von der Muttergesellschaft?
Ich hoffe, ich konnte meine Frage klar aufsetzen.
Ich danke Ihren Hilfen voraus
Istvan Toth
ZWEIGNIEDERLASSUNG IN EINEM ANDEREN EU-LAND
= Permanent Establishment

Guten morgen


- Wenn eine Muttergesellschaft hat erstmal einen MwSt. Registrierung in einen EU Staat, dann einige Monaten später gründet es eine Zweigniederlassung, kann man den Kosten und Einkommen irgendwie in der Zweigniederlassung einbuchen oder soll man nur von der Zeit es buchen wenn die Zweigniederlassung gemacht worden?

[COLOR=#FF3333]Antwort:[/COLOR]
Sie sind verpflichtet, in dem anderen Land eine Buchführung nach DEREN Regeln zu erstellen und permanent zu buchen.
Für die Übernahme der Werte in die Buchführung der deutschen muttergesellschaft gelten die Grundsätze des HGB. Es kann demnach zu Überleitungsthematiken kommen, wenn in dem anderen Land andere regeln für die Buchführung gelten.


- Wenn wir sprechen über zwei verschiedene Entität, wie kann man das Projekt richtig Bewerten? Das ist eine wichtige Frage, weil unter den MwSt. Registration Periode hat den Firma schon Einkommen bilanziert, so die Zweigniederlassung bringt weiter ein laufendes Projekt.

[COLOR=#FF3333]Antwort:[/COLOR]
Das Projekt in dem anderen Land PoC muss nach lokalen Grundsätzen bewertet werden, in dem Stammhaus in Deutschland aber nach IFRS nach PoC, so habe ich es verstanden. Es muss demnach eine Überleitung stattfinden. Nicht ganz einfach.


- Wie kann man richtig buchen – oder überhaupt muss – es buchen? Was ich meine: Wenn die Zweigniederlassung wurde gegründet am 1. Oktober 2020, und den MwSt. Periode war zwischen 1. Mai – 30. September 2020, muss den vorherige Kosten einbuchen in die Zweigniederlassung oder genug zu buchen, dass, wenn das Projekt wurde übernehmen von der Muttergesellschaft?

[COLOR=#FF3333]Antwort:[/COLOR]
Die vorherigen Kosten in dem EU-Land gehören zur Zweigstelle in dem anderen Land. Dass die offizielöle Registrierung erst zum 1.10.2020 erfolgt ist unerheblich, weil insgesamt durch die DAUER des Projektes eine Branch in dem anderen Land gegründet wurde (siehe DBA)




Gruß
PJane
PJ
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