Rechnungsabgrenzung?

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Rechnungsabgrenzung?
Hallo,

ich habe eine Frage zur Rechnungsabgrenzung, da die Theorie schon etwas her ist bei mir...

Ich habe hier eine Rechnung liegen über eine Leistung, die erst nächstes Jahr im Januar erfolgt. Die Rechnung ist für Oktober diesen Jahres ausgestellt und bereits bezahlt. Wie buche ich jetzt diese Rechnung?

Die Vorsteuer müsste ich doch jetzt noch ziehen können, da ich ja eine Rechnung habe und diese bezahlt ist, oder???

Und Grenze ich die Leistung an sich ab, weil sie erst im nächsten Jahr erfolgt?

Also ARAP / VSt an Kreditor???


Und nochmal kurz für mich und mein Verständnis: das Thema Soll-Versteuerung bedeutet doch nur, dass die USt mit dem Rechnungsdatum gebucht werden muss und hat mit der VSt doch nichts zu tun, oder? Also für VSt-Abzug gilt: Rechnung und Leistung bzw. Zahlung?

Schon mal vielen Dank im Voraus, ihr seid mit immer eine große Hilfe  :klatschen:
Hallo Schneewittchen,

auch wenn Deine Theorie schon etwas her ist, kann ich Dir nur in allen Punkten zustimmen  :D

schönen Gruß
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Moin,

ich sehe das ein bisschen anders. Rein theoretisch steht dir kein Vorsteuerabzug zu, da weder Lieferung noch sonstige Leistung im alten Jahr. Kein Leistungsaustausch keine Vorsteuer, so stehts im § 15 USTG. Natürlich ist das in der Praxis unpraktisch, steht denn auf der Rechnung ein Lieferdatum?
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
Zitat
Messerblock schreibt:
Moin,

ich sehe das ein bisschen anders. Rein theoretisch steht dir kein Vorsteuerabzug zu, da weder Lieferung noch sonstige Leistung im alten Jahr. Kein Leistungsaustausch keine Vorsteuer, so stehts im § 15 USTG.

Hallo Messerblock,

das ist so nicht richtig, siehe §15 USTG --> lies bitte das Fettmarkierte:

1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.  die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
Bearbeitet: sroko - 29.10.2015 08:53:03
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hm, da hab ich mich aber grob verhauen. Stimmt natürlich was Sroko sagt.
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
Hm, da hab ich mich aber grob verhauen. Stimmt natürlich was Sroko sagt. Erst denken, dann antworten...
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
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