Hallo Zusammen,
Reaper, ich gebe Dir Recht. Angenommen, der Verkäufer hätte eine 6-monatige Garantie ausgewiesen und der LKW wäre im letzten Monat, womöglich im Folgejahr, zurückgegeben worden. Man würde dann auch keinen Rückgriff auf die 6 vorherigen AfA-Perioden vollziehen oder in den Anlagespiegel des Vorjahres eingreifen können.
In diesem Fall hier hat es lediglich eine AfA Buchung gegeben, die den erfolgten Werteverzehr des LKW zum Ausdruck gebracht hat und entsprechend verbucht wurde. Erfolgt nun eine Erstattung des Kaufpreises in der späteren Periode, kann auch nur noch als außerordentlicher Abgang gebucht werden, was in dieser Periode noch vorhanden ist. Die Differenz zwischen Buchrestwert und Erstattungsbetrag ist dann ertragsmäßig zu buchen.
Liebe Grüße
Schwarzelf
Reaper, ich gebe Dir Recht. Angenommen, der Verkäufer hätte eine 6-monatige Garantie ausgewiesen und der LKW wäre im letzten Monat, womöglich im Folgejahr, zurückgegeben worden. Man würde dann auch keinen Rückgriff auf die 6 vorherigen AfA-Perioden vollziehen oder in den Anlagespiegel des Vorjahres eingreifen können.
In diesem Fall hier hat es lediglich eine AfA Buchung gegeben, die den erfolgten Werteverzehr des LKW zum Ausdruck gebracht hat und entsprechend verbucht wurde. Erfolgt nun eine Erstattung des Kaufpreises in der späteren Periode, kann auch nur noch als außerordentlicher Abgang gebucht werden, was in dieser Periode noch vorhanden ist. Die Differenz zwischen Buchrestwert und Erstattungsbetrag ist dann ertragsmäßig zu buchen.
Liebe Grüße
Schwarzelf