Nach § 1(1) Nr. 1 UStG schuldet ein
Unternehmer für Lieferungen und sonstige Leistungen die er im Ra
hmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausführt die Umsatzsteuer.
Dort steht nicht das ein Gewerbetreibender oder ein Freiberufler oder sonst wer die Umst schuldet.
Nach § 2 (1) S. 1 UStG ist ein Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Bei der Unternehmertätigkeit kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an (Abschnitt 2.1 (1) S. 3 UStAE).
Gewerblich oder beruflich im umsatzsteuerlichen Sinne ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (§ 2(1)S. 3 UStG) ! Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des UStG
geht über den Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des EStG und damit auch zwangsläufig des GewStG hinaus !Ob ein Unternehmer nun Gewerbetreibender oder Freiberufler oder einen Katalogberuf ausübt, spielt für die Umsatzsteuer praktisch keine Rolle.
Nun umfasst gem. § 2 (1) S. 2 UStG das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Daher kann zwangsläufig ein Unternehmer nur
ein Unternehmen haben.
Die nach dem EStG vorzunehmende Trennung von verschiedenen Betrieben einerseits und verschiedenen Einkunftsarten andererseits gilt
nicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung.
Die Tätigkeiten die dein Mandant ausübt, finden -umsatzsteuerlich gesehen- in einem einheitlichen Unternehmen statt. Es ist daher auch völlig egal von welchem „Unternehmenskonto" die Umst abgeführt wird, denn umsatzsteuerlich gehören sie ja alle zu einem Unternehmen. Zudem müssen die Umsätze aus
allen Bereichen des Unternehmens in
einer Umsatzsteuererklärung zusammengefasst werden.
Die Buchung die du nun unbedingt vornehmen möchtest, hat faktisch nur ertragssteuerliche Auswirkung. Buchst du z.B. von einem Konto das dem Gewerbebetrieb zugeordnet auf ein Konto das der selbständigen Tätigkeit zugeordnet ist, wird das das Vermögen des Gewerbebetriebes und somit den Gewinn und somit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei deinem Mandanten mindern. Umgekehrt steigt ertragssteuerlich gesehen natürlich der Gewinn im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit und somit die Einkünfte aus § 18 EStG. Dies gilt natürlich nur, wenn die Vorgänge überhaupt den Gewinn beeinflussen

.
Willst du also allein aus umsatzsteuerliche Gründen diese Buchung vornehmen, ist das eigentlich überflüssig.
Übrigens sind steuerbare Umsätze innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens ausgeschlossen; es handelt sich hier vielmehr um sog. Innenumsätze (vgl. Abschnitt 2.7 (1) UStAE). Das aber nur am Rande.
MfG
Aza
Huch ich sehe gerade, daß du ja noch einen Beitrag geschrieben hast und vorallendingen das du aus einer Person 2 Mandanten gemacht hast. Aber ist das nicht unpraktikabel ?
Über deine Buchungsüberlegung muss ich erstmal nachdenken, sorry. Vielleicht hat ja auch jemand anderes außer Neele und Bibu eine Meinung dazu

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Kurz und schmerzlos:
Nach Rücksprache mit einem befreundeten Steuerberater, bleibt festzuhalten. Ja du kannst das so buchen. Eleganter wäre es wahrscheinlich, das über Privat zu erfassen - er ist ja Einzelunternehmer-, also so wie Neele und Bibu das bereits gesagt haben. Ob man nun Privateinahme/ Privateinlage oder das Verrechnungskonto wählt ist letztlich egal. Im Rahmen des Abschlusses landen die Salden in beiden Fällen im Kapital.
Die Buchhaltungen zu trennen ist möglich. Ob es unpraktikabel ist oder nicht hängt von der Situation des jeweiligen Mandanten ab und lässt sich pauschal nicht beantworten.
Gut wenn man Steuerberater und Juristen im privaten Freundeskreis hat, da kann man mal echt schnell und problemlos eine Frage klären

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Schönen Abend noch
Aza