Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend stelle ich Ihnen den entsprechenden Sachverhalt vor, zu dessen buchhalterischer Behandlung ich Sie bitten möchte, konstruktiv Ihre Meinung zu äußern.
Vielen Dank bereits im voraus für Ihre Hilfe!
Ausgangslage im Jahr 2012:
Die O-GmbH ist Gesellschafterin (50%-Anteil) an der D-GmbH & Co KG. Die D-KG befindet sich in wirtschaftlicher Schieflage und kann ein Darlehen über 10 Mio. € an Darlehensgeber A nicht zurückzahlen. A verzichtet vorerst bis 2027 auf das Darlehen gegen Besserungsschein. Steuerrechtlich löst dieser Fall grundsätzlich einen Ertrag aus, der zu versteuern ist, auch seitens der O-GmbH. Allerdings wird die Möglichkeit in Anspruch genommen diese Steuer nach dem BMF-Schreiben v. 27.03.2003 zu stunden.
Nun sind zwei Fallkonstellationen möglich:
1) Die D-KG ist nun doch wieder liquide genug, sodass das Darlehen gegen Besserungsschein wieder auflebt und zwar zu …
a) 100%
b) 50%
2) Es tritt keine Besserung bis 2027 ein, sodass das Darlehen komplett erlischt.
Wie beurteilen Sie die buchhalterische Erfassung der obigen Sachverhalte bei der O-GmbH?
Für Ihre Hilfe möchte ich Ihnen an dieser Stelle herzlich danken.
Mit freundlichen Grüßen
MARR
nachfolgend stelle ich Ihnen den entsprechenden Sachverhalt vor, zu dessen buchhalterischer Behandlung ich Sie bitten möchte, konstruktiv Ihre Meinung zu äußern.
Vielen Dank bereits im voraus für Ihre Hilfe!
Ausgangslage im Jahr 2012:
Die O-GmbH ist Gesellschafterin (50%-Anteil) an der D-GmbH & Co KG. Die D-KG befindet sich in wirtschaftlicher Schieflage und kann ein Darlehen über 10 Mio. € an Darlehensgeber A nicht zurückzahlen. A verzichtet vorerst bis 2027 auf das Darlehen gegen Besserungsschein. Steuerrechtlich löst dieser Fall grundsätzlich einen Ertrag aus, der zu versteuern ist, auch seitens der O-GmbH. Allerdings wird die Möglichkeit in Anspruch genommen diese Steuer nach dem BMF-Schreiben v. 27.03.2003 zu stunden.
Nun sind zwei Fallkonstellationen möglich:
1) Die D-KG ist nun doch wieder liquide genug, sodass das Darlehen gegen Besserungsschein wieder auflebt und zwar zu …
a) 100%
b) 50%
2) Es tritt keine Besserung bis 2027 ein, sodass das Darlehen komplett erlischt.
Wie beurteilen Sie die buchhalterische Erfassung der obigen Sachverhalte bei der O-GmbH?
Für Ihre Hilfe möchte ich Ihnen an dieser Stelle herzlich danken.
Mit freundlichen Grüßen
MARR