Verkauf von Anlagevermögen zum Buchwert

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Verkauf von Anlagevermögen zum Buchwert
Hallo Zusammen,

in diesem Beitrag werden die drei Fälle beschrieben, wie man beim Verkauf von Anlagevermögen zu buchen hat: https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Grundlagen/buchungssatz/Verkauf-von-Anlagen.html

Bei dem Verkauf von Anlagevermögen zum Buchwert entsteht dem Unternehmen ja kein Gewinn oder Verlust. Es handelt sich lediglich um einen Aktivtausch. Ich hätte also bspw. folgenden Fall so gebucht: Verkauf eines Autos zum Buchwert von 500 EUR auf Rechnung (Steuern einmal vernachlässigt)
Forderungen aus LuL 500 EUR an Fuhrpark 500 EUR.

Wieso muss aber (laut dem verlinkten Beitrag) erst ein Erlös verbucht werden? Kann ich nicht einfach direkt vom Konto Fuhrpark auf das jeweils andere Bestandskonto buchen? Der Nettoeffekt auf den Erlös ist ja in beiden Varianten = 0.

Danke und beste Grüße
Hallo Freddy,

ich habe mich mit dem Geschäftsvorfall beschäftigt und verstehe deine Frage. Aber sorry, deine Frage gehört eigentlich nicht hierher und ist
auch nicht relevant.
Es gibt einfach ein Buchungsschema an das man sich zu halten hat, ob einem das jetzt einleuchtet oder logisch erscheint oder nicht.
Und dieses Buchungsschema steht in den Lehrbüchern und ist auch im Link so korrekt angegeben.
Dein Buchungssatz Ford. a.LL. an Fuhrpark geht jedenfalls so nicht durch.
Um die Buchhaltung besser kennenzulernen empfehle ich dir die Bücher von aus dem Edumedia-Verlag, die auch von den Volkshochschulen
verwendet werden. Die sind nicht so kompliziert geschrieben.

Wenn etwas aus dem Anlagevermögen verkauft wird ist das eben ein Verkaufserlös, Konto "Erlöse aus dem Verkauf aus Anlagevermögen",
weil ja Geld reinkommt, entweder bar in die Kasse oder aufs Geschäftskonto. Daher ist es zunächst eine Einnahme und die wird eben so
verbucht.
Wie du das richtig erkannt hast, kann man da noch nicht von Gewinn und Verlust reden.

Wichtig ist, dass man den Geschäftsvorfall richtig einordnen kann nämlich- Abgang von Anlagevermögen zum Buchwert- und dass man die
darin enthaltene Umsatzsteuer berichtigt bzw. extra bucht.
Ich bin an deinem Satz hängengeblieben "Steuern einmal vernachlässigt"  Gerade um das geht es hauptsächlich in der Buchhaltung, um die
Umsatzsteuervoranmeldung/ Umsatzsteuererklärung und um die Ermittlung des Betriebsvermögensvergleich sprich ob am Ende des
Geschäftsjahres Gewinn oder Verlust gemacht wird., der dann zur Berechnung der Steuern dient.

Also mach dir nicht so Kopfzerbrechen und sieh die Sache etwas lockerer. Nimm es einfach als gegeben hin, so wie die Bücher das erklären.
Als ich meinen Finanzbuchhalter gemacht habe, hat unser Lehrer gesagt, wir sollen die Buchhaltung lernen und nicht verstehen. Es ist eben
nicht alles mir unserer Logik erklärbar.

LG
Die Antwort kann auch etwas einfacher sein: Wegen Verrechnungsverbot nach § 246 Abs.2 s.1 HGB darf man solch eine Buchung nicht machen.
Bearbeitet: Macaslaut - 02.06.2020 08:26:19
Hallo Macaslaut,

die AW ist wirklich einfach mit dem Gesetzestext.
Werde mir mal einen aktuelles Buch zulegen.
Habe heute den ganzen Vormittag auf der Arbeit Gesetzte einsortiert.
Vielen Dank für die Antworten. Eine Frage ist in diesem Zuge noch aufgetaucht:
Wie würde ich folgenden Geschäftsvorfall buchen?

Verkauf eines Autos aus dem Fuhrpark auf Rechnung zum Buchwert von 6.833 EUR zzgl 19% UST. Verkauf in 2020 und Geldeingang in 2021. Mein Vorschlag:

Buchung in 2020:
Forderungen aus LuL 8.131,27
an Erlös aus Verkauf SA 6.833
an Umsatzsteuer 1.298,27

Anlagenabgänge SA 6.833
an Fuhrpark 6.833

Buchung in 2021 bei Geldeingang:
Bank 8.131,27
an Forderungen aus LuL 8.131,27

Ich bin mir bei der Abgrenzung zum nächsten Jahr nicht sicher. Würde hier überhaupt so gebucht, wenn das Geld für den Verkauf erst im nächsten Geschäftsjahr eingeht?
Hallo Freddy 19911,

bis auf das Datum,  es müsste 2019 und 2020 heißen, sieht es nicht schlecht aus.

Ich würde das Konto 2720 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens nehmen.(SKR 03), nicht zu verwechseln mit
Verkaufserlöse (bei einem Autohändler)

Ich nehme an, dass das eher typische Fragen aus den Unterrichtsmaterialen sind.

Wenn eine Bilanz erstellt werden soll, gehört der Geschäftsvorfall wirtschaftlich ins "alte" Jahr - Zahlung im neuen Jahr. Es kommt meines
Erachtens auch darauf an, wann der Bilanzstichtag festgelegt ist und wann das Geschäftsjahr angefangen hat. Zum Beispiel  März 2019 -
März 2020.
Bei der Einnahmeüberschussrechnung muss der Geldfluss im neuen Jahr verbucht werden und wirkt sich somit im neuen Jahr aus.

Ich denke aber nicht, dass man die Erträge hier abgrenzen muss über PRAP, weil die Zahlung weder im alten Jahr vereinnahmt wurde noch ertragsmäßig  dem neuen Jahr zugeordnet sind. Hier ist es grad andersherum.

Ich bin allerdings kein Bilanzbuchhalter, Angaben daher ohne Gewähr.

LG
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