Verlustvortrag in der Steuerbilanz und GuV korrekt buchen

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Verlustvortrag in der Steuerbilanz und GuV korrekt buchen, Vorhandenen Verlustvortrag in der GuV darstellen, Bilanzgewinn in der Bilanz übertragen und doch eine Differenz in der Bilanz
Guten Tag,

es gelingt mir nicht meine Steuerbilanz korrekt zu buchen und als E-Bilanz einzureichen.

- Es handelt sich um eine UG, die im Vorjahr einen Verlust erwirtschaftet hat.
- Das Finanzamt hat Körperschaftsteuer-Bescheid einen Verlustvortrag belegt.
- Die GuV schliesst mit einem Bilanzgewinn/-verlust ab. Das heisst, das ich den Verlustvortrag vom Vorjahr darin berücksichtigt habe und vom Betriebsergebnis abgezogen habe.

Es gelingt mir nicht sinnvolle Buchungssätze zu formulieren, ohne ein Differenz in meine Bilanz zu bekommen.

Kann mir jemand helfen welche SKR04 Konten ich ansprechen muss um diesen Sachverhalte korrekt in eine Steuerbilanz zu buchen?
Vielen Dank fürs lesen.

Ich habe mich entschieden, es nicht in der Steuerbilanz anzugeben. Soll das Finanzamt es doch reklamieren. In den Steuererklärungen ist der Verlustvortrag aufgeführt.

Im Endeffekt fehlt mir einfach das Gegenkonto, wenn ich den Verlustvortrag nach Verwendung (7720) in der GuV  angebe.
Bleibt jetzt zu hoffe, dass ich mir das Problem nicht ins Folgejahr verschleppe.

P.S. in der Steuerbilanz lässt es sich mit aktiven latenten Steuern ausgleichen.

Frohes Fest euch allen!
Zitat
Doritos schreibt:
P.S. in der Steuerbilanz lässt es sich mit aktiven latenten Steuern ausgleichen.

In der Steuerbilanz gibt es keine latenten Steuern.

Mit welchem Programm arbeitest du?  Das Gegenkonto wäre dann das Eigenkapital.
Hinzu kommt, dass der im Bescheid ausgewiesene Verlustvortrag nicht zu 100% mit dem Verlustvortrag in der Steuerbilanz übereinstimmen kann, weil hier noch steuerlich nicht abziebare Aufwendungen hinzugerechnet werden, die Steuern nicht berücksichtigt sind etc.
In der E-Bilanz erscheint doch zunächst die Handelsbilanz mit teilweiser Gewinnverwendung und in der Überleitungsrechnung werden dann die Steuerbilanzwerte ermittelt. Daraus ergibt sich das Jahresergebnis der Steuerbilanz. Damit ist Schluss. Die E-Bilanz kennt keine Posten nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehltbetrag, da immer eine Jahresbetrachtung.
Der festgestellte Verlustvortrag ist einzig und allein maßgebend in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung.
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