a) Lineare Abschreibung:
Ziel: Ermittlung der jährlichen Abschreibungssätze aus steuerrechtlicher Sicht
Steuerrechtlich ist es nicht zulässig den Verkaufserlös von den Anschaffungskosten abzuziehen und dann die jährlichen Abschreibungssätze zu errechnen.
Also muss bei linearer Abschreibung die Anschaffungskosten durch die betriebsgewöhnliche (wirtschaftliche) Nutzungsdauer geteilt werden, um die jährlichen Abschreibungssätze zu ermitteln.
Bei Vorliegen eines Schrottwertes, sofern er nicht so hoch ist (< 10% der Anschaffungskosten), kann dieser von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Also bestimmen sich die Abschreibungssätze in diesem Fall, indem man die Anschaffungskosten abzüglich des Schrottwertes durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer teilt.
Ist die Berücksichtigung des Restwerts so richtig?
b) Geometrisch-degressive Abschreibung:
Steuerrechtlich beträgt der zulässige Abschreibungssatz dem doppelten der linearen Abschreibung, aber maximal 20%. Für die Berechnung der jährlichen geht man von den Anschaffungskosten aus und ermittelt mit dem Abschreibungssatz die jährlichen planmäßigen Abschreibungen. Am Ende der letzten Periode führt man dann eine außerplanmäßige Abschreibung durch, um auf den gewünschten Restwert zu kommen (egal ob dieser Schrottwert oder Verkaufserlös ist)
Ist die Berücksichtigung des Restwerts so richtig?
Ziel: Ermittlung der jährlichen Abschreibungssätze aus steuerrechtlicher Sicht
Steuerrechtlich ist es nicht zulässig den Verkaufserlös von den Anschaffungskosten abzuziehen und dann die jährlichen Abschreibungssätze zu errechnen.
Also muss bei linearer Abschreibung die Anschaffungskosten durch die betriebsgewöhnliche (wirtschaftliche) Nutzungsdauer geteilt werden, um die jährlichen Abschreibungssätze zu ermitteln.
Bei Vorliegen eines Schrottwertes, sofern er nicht so hoch ist (< 10% der Anschaffungskosten), kann dieser von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Also bestimmen sich die Abschreibungssätze in diesem Fall, indem man die Anschaffungskosten abzüglich des Schrottwertes durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer teilt.
Ist die Berücksichtigung des Restwerts so richtig?
b) Geometrisch-degressive Abschreibung:
Steuerrechtlich beträgt der zulässige Abschreibungssatz dem doppelten der linearen Abschreibung, aber maximal 20%. Für die Berechnung der jährlichen geht man von den Anschaffungskosten aus und ermittelt mit dem Abschreibungssatz die jährlichen planmäßigen Abschreibungen. Am Ende der letzten Periode führt man dann eine außerplanmäßige Abschreibung durch, um auf den gewünschten Restwert zu kommen (egal ob dieser Schrottwert oder Verkaufserlös ist)
Ist die Berücksichtigung des Restwerts so richtig?