Moin moin,
bin zum ersten mal in diesem Forum und hoffe auf Hilfe.
Im Moment streite ich mit einem Mitarbeiter darüber, ob die aus Vermögensabgängen enstehenden Verlusten (bei Abgang vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) als Kosteninformation das Betriebsergebnis beeinflussen müssen oder ob hier eine Abgrenzung/ Neutralisierung zu erfolgen hat (dies ist meine Meinung)?
Begründung: Eine betriebsergebnisbeeinflussende Kostensituation liegt hier nicht vor, weil der Restbuchwert (RBW) zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes (WG) ein vorweggenommenes (kalk.)-Abschreibungsvolumen darstellt aber eben keine Abschreibung und damit Kosten i.S.d. Betriebsergebnis (BE), da hier die kostennotwendige Periodisierung fehlt, nämlich die auf Grund des Werteverzehres zu berücksichtigende kalk. Abschreibung je Periode (Monat/Jahr/Leistung...), also des wirkliche Gebrauchs. Da hier aber nicht Werteverzehr i.R. der Erreichung des eigentlichen Betriebszweckes (gebrauch von WG zur Leistungserstellung) unseres Unternehmens stattfindet sondern ein Verlust aus Vermögensabgang, ist dies nicht kostenrelevant für das BE.
Ein weiterer Hinweis i.d.S. ist für mich die sich in der GuV ergebene Ausweissituation von Erträgen aus Abgang von WG/ sonstige betriebliche Erträge.
Diese werden eben nicht in den Umsatzerlösen ausgewiesen sondern in den s.b.E.! Diese werden aber gerade im Rahmen de Erfolgssplittung nicht unter den Umsätzen ausgewiesen.
Letzter Hinweis ist die Tatsache, dass der Ertrag aus Veräußerung eben keine Leistung im kostenrechnerischen Sinne darstellt. Grund hierfür sind im Umkehrschluss die o.g. Argumente!
Vielen Dank im Voraus für mgl. Antworten
bin zum ersten mal in diesem Forum und hoffe auf Hilfe.
Im Moment streite ich mit einem Mitarbeiter darüber, ob die aus Vermögensabgängen enstehenden Verlusten (bei Abgang vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) als Kosteninformation das Betriebsergebnis beeinflussen müssen oder ob hier eine Abgrenzung/ Neutralisierung zu erfolgen hat (dies ist meine Meinung)?
Begründung: Eine betriebsergebnisbeeinflussende Kostensituation liegt hier nicht vor, weil der Restbuchwert (RBW) zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes (WG) ein vorweggenommenes (kalk.)-Abschreibungsvolumen darstellt aber eben keine Abschreibung und damit Kosten i.S.d. Betriebsergebnis (BE), da hier die kostennotwendige Periodisierung fehlt, nämlich die auf Grund des Werteverzehres zu berücksichtigende kalk. Abschreibung je Periode (Monat/Jahr/Leistung...), also des wirkliche Gebrauchs. Da hier aber nicht Werteverzehr i.R. der Erreichung des eigentlichen Betriebszweckes (gebrauch von WG zur Leistungserstellung) unseres Unternehmens stattfindet sondern ein Verlust aus Vermögensabgang, ist dies nicht kostenrelevant für das BE.
Ein weiterer Hinweis i.d.S. ist für mich die sich in der GuV ergebene Ausweissituation von Erträgen aus Abgang von WG/ sonstige betriebliche Erträge.
Diese werden eben nicht in den Umsatzerlösen ausgewiesen sondern in den s.b.E.! Diese werden aber gerade im Rahmen de Erfolgssplittung nicht unter den Umsätzen ausgewiesen.
Letzter Hinweis ist die Tatsache, dass der Ertrag aus Veräußerung eben keine Leistung im kostenrechnerischen Sinne darstellt. Grund hierfür sind im Umkehrschluss die o.g. Argumente!
Vielen Dank im Voraus für mgl. Antworten