Beratungstätigkeit

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Hallo Forum,

ich bin Steuerfachangestellter und habe eine freie Mitarbeit in einer Unternehmensberatung (kein Steuerberater vor Ort) als Existenzgründungsberater angeboten bekommen. Nun meine Frage bzw. Sorge: ab wann oder wie kollidiere ich mit dem Steuerberatungsgesetz wenn ich Gründern zu den Grundlagen der Finanz- und Lohnbuchhaltung berate. Wo sind da die Grenzen. Das Steuerberatungsgesetz spricht lediglich von Hilfeleistungen in Steuersachen, um Steuersachen bzw. Gestaltungsspielräume bei der Besteuerung würde es bei mir aber gar nicht gehen, sondern darum wie man eine Buchführung und die kaufmännischen Abläufe des Betriebes nach der Gründung organisiert, Belege sammeln, Rechnungen schreiben, Pendelordner für Stb. zusammenstellen, Kassenbuch, Fahrtenbuch, Mahnwesen, SW Auswahl, Minijob oder Gleitzone usw.

Danke für jede Antwort
Hoimar
Hallo,

das ist ein schwieriges Thema. Soweit ich weiß, fallen die von Dir genannten Tätigkeiten nicht unter das Steuerberatungsgesetz. Am besten Du fragst mal beim BVBC oder bbh nach. Die vertreten als Verband viele selbständige Buchhalter, die das gleiche Problem haben.

Gruß, Buchi
Hi Hoimar,

vllt. hilft auch § 6 StBerG:

Zitat
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
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