§ 19 UStG und Einkauf im EU-Ausland - Welches Buchungskonto in SKR04

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§ 19 UStG und Einkauf im EU-Ausland - Welches Buchungskonto in SKR04
Guten Abend zusammen,
welches Buchungskonto nutze ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG innerhalb SKR04 bei einem Waren/Material einkauf im EU-Ausland?
Es wurde keine UstID weitergegeben, die Rechnung enthält die MwSt des Lieferanten und die Erwerbsschwelle von 12500,-€ wurde nicht erreicht. Ich habe auch nicht vor freiwillig am Reverse Charge-Verfahren teilzunhemen, was Lexoffice in der Kombination ohnehin nicht unterstützen würde (an der Stelle: schwache Leistung, habe mir bei alle den recht positiven Stimmen mehr erwartet)

Prinzipiell hätte ich vermutet, dass dennoch das Konto innergemeinschaftlicher Erwerb verwendet wird, so dass ich einen Überblick habe, wann die Erwerbsschwelle erreicht wird. Dies verweigert mir Lexoffice allerdings (sinnvollerweise?)

Wird dann einfach das entsprechende Konto verwendet, dass ich auch bei Inlandsbezug benutzen würde, in dem Fall 6845

Vielen Dank im Voraus
Lona
Du kannst nicht das Konto gür IGE verwenden, da kein IGE vorliegt.
Hallo Lona,

wie Macaslaut schon sagte, ist das hier kein IGE. Du musst zwar die UST bezahlen für den anderen, darfst aber ja keine VST ziehen.

Da mich auch interessiert hat, wie sich das ganze bei "Kleinunternehmern"  verhält, habe ich Google bemüht und diesen Artikel gefunden, der das Ganze schön erklärt und auch buchungssätze vorgibt:

https://www.buchhaltungsbutler.de/steuer-wiki/innergemeinschaftlicher-erwerb-kleinunternehmer/

VG
Zitat
Der Buchhalter schreibt:
Da mich auch interessiert hat, wie sich das ganze bei "Kleinunternehmern"  verhält, habe ich Google bemüht und diesen Artikel gefunden, der das Ganze schön erklärt und auch buchungssätze vorgibt:

Die Seite verwirrt mich nun komplett. Dort steht unter Anderem "Wenn Sie als Kleinunternehmer eine UmSt. ID haben, sind Sie zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet!".
Meines Wissens nach ist das falsch, es muss lediglich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Weiterhin habe ich an anderer Stelle gedacht verstanden zu haben, dass ich als Kleinunternehmer trotz beantragter UmSt. ID nicht am Reverse Charge-Verfahren teilnehme, solange ich die ID nicht nutze um damit Umsatzsteuerfrei im Ausland einzukaufen.
Die UmSt. ID wird übrigens inzwischen von diversen Verkaufsplattformen vorausgesetzt, wenn man dort verkaufen möchte, deshalb kommen auch viele Kleinunternehmer um die Beantragung nicht drumrum.
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Beispielfall handelt, der in USt-Seminaren wie folgt gelöst wird:
Werden mit dem Kauf von Gegenständen aus ALLEN EU-Staaten in Summe die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR NICHT überschritten, liegen keine igErwerbe vor (siehe A. 1a.1 (2) USt-Anwendungserlass). Verwendet der Erwerber allerdings in diesem Fall gegenüber irgendeinem Lieferanten seine USt-IdNr, macht der Erwerber 2 Jahre lang igErwerbe (A. 1a.1 (2) Satz Satz 6 ff. USt-Anwendungserlass), mit der Folge, dass die Lieferanten steuerfrei als igLieferung liefern, der Erwerber die Erwerbssteuer (in der Regel 19% des an den Lieferanten gezahlten Betrages) schuldet, aber diese als § 19-Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen kann (A. 19.1 (1) Satz 4 in Verbindung mit A. 15.1 (4) Satz 1 USt-Anwendungserlass). Link zum aktuellen USt-Anwendungserlass (PDF mit über 800 Seiten):
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteu­er/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.html
Ich verstehe gar nicht, warum man in solchen Fällen überhaupt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Die Vorteile mit Vorsteuerabzug überwiegen die Nachteile der Umsatzsteuervoranmeldung meist deutlich. Leider raten auch viele Steuerberater noch zur Inanspruchnahme, weil es angeblich einfach ist. Das ist Quatsch. Das einfachste ist es, von vornherein mit Umsatzsteuern und Vorsteuer zu arbeiten, dann braucht man sich auch später nicht umstellen.
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