Anzahlung oder weiteres Bankkonto (Umbuchung) ?

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[ geschlossen ] Anzahlung oder weiteres Bankkonto (Umbuchung) ?
Und dann habe ich noch eine speziellere Frage:

Ich habe einen Dienstleister, der auf für den Kunden ein Buchungskonto führt, auf dem Geld im Voraus eingezahlt sein muss, damit die Leistungen erbracht und abgerechnet werden. Nun gibt es zwei Möglichkeiten, dies zu buchen.

1. Anzahlung
2. Das Buchungskonto beim Dienstleister ist ein weiteres Bankkonto. Es wäre also nur eine Umbuchung.

Für die Vorauszahlung bekomme ich eine Bestätigung, jedoch keine Rechnung. Die Rechnung kommt erst nach Leistungserbringung.

Bei der Anzahlung bräuchte ich doch eine Rechnung oder liege ich da falsch?

Gruß, Buchi
Also wenn ich richtig verstanden habe geht es um eine Auszahlung durch euch an den Dienstleister der für euch ein Kundenkonto führt, damit ihr nach dieser Zahlung eine Leistung von wem auch immer erhaltet.

Hier handelt es sich aus eurer Sicht um eine Forderung aus Anzahlung (debitorischer Kreditor in Nebenbuchhaltung). Das bedeutet, in eurer Bilanz wird ein Aktivtausch durchgeführt -Forderung aus Anzahlung an Bank-.

Das Kundenkonto beim Dienstleister als weiteres Bankkonto eurer Fa. zu betrachten ist nicht richtig, da das ausgezahlte Geld euch nicht mehr zur freien wirtschaftlichen Verfügung steht.
MfG
Bearbeitet: togi - 27.01.2011 08:54:37
Hallo togi,

danke für Deine Einschätzung. Klingt soweit logisch, aber brauche ich für eien Anzahlung nicht auch eine Rechnung? Vom Dienstleister bekomme ich lediglich eine Vorauszahlunsgbestätigung nach Zahlung. Theoretisch steht mir das Geld das auf dem Buchungskonto beim Dienstleister liegt auch zu, kann es also zurückfordern.

Da es aber immer mehr Dienstleister, gerade im Internet gibt, die derartige Abrechnungsmethoden vewenden, wäre natürlich die Lösung über eine Anzahlung die bessere, als alternativ ein Haufen Bankkonten zu führen.

Eventuell gibt es ja noch weiter Meinungen. Ansonsten würde ich erstmal so verfahren, wie von togi geraten.

Gruß, Buchi
Hallo Buchi,

mit einer Rechnung wird über eine erbrachte Lieferung oder Leistung abgerechnet!
Da es hier aber um eine Zahlung VOR LuL geht, wird es keine Rechnung geben, denn worüber sollte abgerechnet werden?
Es ist jedoch sicher ratsam, sich vom (An-)Zahlungsempfänger den Geldeingang auf dem eigenen Kundenkonto bestätigen zu lassen, dies unterliegt aber einer freien Vereinbarung zwischen den Parteien.
MfG
Wenn es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen und es fließen hier Anzahlungen, dann sind Umsatzsteuern auszuweisen und abzuführen und dann dürfte eine einfache Meldung nicht mhr ausreichen, sondern dann ist die Anzahlungssumme in Nettoanzahlung und Umsatzsteuer aufzuteilen und das geht nur mit Rechnung.

Aber dafür müsste das Prozedere hier mal genauer beschrieben werden.
Hallo de Lang,

kurzer Hinweis: Hier werden Anzahlungen geleistet, jedoch keine Leistungen (die zu Umsastzbesteuerung führen) erbracht.
Eine umsatzsteuerliche Betrachtung ist bei Anzahlung/ Vorauszahlung nicht notwendig!
MfG
ich denke auch, dass eine Rechnung für eine Anzahlung notwendig wäre. Es stimmt aber auch, dass noch keine Leistung erbracht wurde. Der Dienstleister erwartet vor Leistungserstellung ein entsprechend aufgefülltes Kundenkonto bei ihm. Erst dann wird die Leistung erbracht und es erfolgt die Rechnungstellung. Für die Vorauszahlung erhalte ich nur eine Vorauszahlungsbestätigung ohne Ausweis von Leistungen und Umsatzsteuer.
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