ARAP oder vielleicht doch etwas anderes?

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ARAP oder vielleicht doch etwas anderes?, periodengerechte Abgrenzung: Ich stehe auf dem Schlauch
Hallo liebes Forum  :wink1:

ich habe folgenden Geschäftsvorfall:

Mir liegt eine Rechnung hinsichtlich Stromkosten vor. In dieser steht, dass der Vertrag vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 läuft. Kosten belaufen sich auf 17.000,00 Euro. An für sich wäre nun eine periodengerechte Abgrenzung easy  :D , jedoch steht in der Rechnung weiterhin, dass der Betrag erst am 03.03.2020 zu bezahlen ist.  :o

Ich würde nun folgendes buchen, bin mir jedoch unsicher:  :denk:

Aufwand an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro
ARAP an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro

Beim ARAP bin ich mir unsicher, weil die Bezahlung ja erst im Folgejahr erfolgt. Man könnte sich das Leben ja einfach machen und einfach jetzt die Hälfte als Verbindlichkeiten einbuchen und im Folgejahr die andere Hälfte. Aber die Entstehung der Verbindlichkeit ist ja jetzt erfolgt, also habe ich diese doch auch in vollem Umfang in der Bilanz zum 31.12.2019 auszuweisen, oder?!  :denk:

Darf man ARAP also auch unabhängig des Zahlungszeitpunktes ansprechen? Die normale ARAP-Buchung wäre ja ARAP an Bank, aber in diesem Fall erfolgt die Zahlung ja erst im Folgejahr.

Vielen Dank für Rückmeldungen.

Grüße
Tobias
Hallo, saibotekcirf

[CODE]Man könnte sich das Leben ja einfach machen und einfach jetzt die Hälfte als Verbindlichkeiten einbuchen und im Folgejahr die andere Hälfte.[/CODE]

Richtig, aber statt der Verbindlichkeit-die Rückstellung und am 31.12.2019.
Hey Macaslaut,

vielen Dank für deine Antwort.

Das verstehe ich jetzt noch weniger  :denk:

Eine Rückstellung buchen?

Du meinst also

Aufwand an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro
ARAP an Rückstellung - 8.500,00 Euro

Eine Rückstellung ist doch nur für Vorgänge, deren Zahlungszeitpunkt und Zahlungshöhe noch ungewiss ist. Oder spielst du auf den Vorgang des "schwebenden Geschäfts" an? Dieser Fall ist doch aber nur als Rückstellung zu buchen, wenn daraus ein Verlust entsteht  :denk:
Bearbeitet: saibotekcirf - 05.08.2019 10:02:26
[CODE]Du meinst also

Aufwand an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro
ARAP an Rückstellung - 8.500,00 Euro[/CODE]

Es gibt keine ARAP, da es nichts gibt, was man abgrenzen kann.

[CODE]Eine Rückstellung ist doch nur für Vorgänge, deren Zahlungszeitpunkt und Zahlungshöhe noch ungewiss ist. [/CODE]

Die Zahlunghöhe ist zum 31.12.2019  ungewiss, da die aus der Rechnung nicht ersichtlich ist. Es geht  nur um den  Zeitraum vom 01.07 bis 31.12.2019.

Dementsprechend wird gebucht:  stromaufwand an Rückstellung 8.500,00 Euro zum.31 .12 2019

Und bei so einer Konstellation kann man auch keine Vorsteuer geltend machen. Erst bei Zahlung im 06.2020
Bearbeitet: Macaslaut - 05.08.2019 11:26:50
Müssten die anteiligen Kosten (des Folgejahres) streng betrachtet  für den JA sogar nicht berücksichtig werden?

Weder RSt noch RAP und auch keine sonstige Verb. Im Sinne von Aufwand und Zahlung im Folgejahr.
[CODE]Müssten die anteiligen Kosten (des Folgejahres) streng betrachtet für den JA sogar nicht berücksichtig werden? [/CODE]

Wieso denn?
Mal abgesehen von Auslesgungssachen, die zu genüge gibt, würde eine Rückstellung für Strom den ich im Folgejahr beziehe und bezahle schlichtweg bedeuten, dass ich ein Aufwand ein Wirtschaftjahr vorziehe.  Auch liest man im Zusammenhang RSt stets, dass bei bildung Höhe und/oder Zeitpunkt ungewiss sind und diese praktische mit dem "laufenden" Wirtschaftsjahr zusammenhängt.

Andernfalls könnte ich ja praktisch zu allem eine Rückstellung bilden können, von dem angenommen werden kann, dass dies als Aufwand im Folgejahr irgendwie auftreten werden. Sei es ein Leasingwagen, laufende Telefongebühren usw.

Ich bin mir wohl im Klaren, dass Thema "RSt" in der Praxis oftmals Auslesgungs- und Argumentationsdinge sind.
Bearbeitet: hans123 - 05.08.2019 14:40:25
Vielen Dank zunächst einmal für die rege Anteilnahme an meinem Post  :wink1:

Aber ich stehe immer noch auf dem Schlauch, weshalb es genau eine Rückstellung sein soll? Mein Problem ist ja eigentlich Folgendes:

Ich habe jetzt eine Rechnung vorliegen, von der ich weiß, dass ich diese erst nächstes Jahr bezahlen muss und der Aufwand auch erst dem Folgejahr zuzuordnen ist. Lassen wir die Tatsache meines Grundpostings mal aus, dass es sich jetzt hierbei um Stromkosten sowohl für das jetzige Jahr, als auch für Stromkosten für das Folgejahr handelt.

Das bedeutet doch, das ich zum jetzigen Zeitpunkt (Rechnung liegt vor) doch schon eine Verbindlichkeit habe, die ich in der Bilanz zum 31.12.2019 auszuweisen habe (Gläubigerschutzprinzip usw.), oder etwa nicht?!  :denk:

Dies bedeutet doch wiederum, dass mein Buchungssatz lauten muss: "??? an Verbindlichkeiten". Da der Aufwand erst im Folgejahr erfolgswirksam ist, kann ich also keinen Aufwand buchen, demnach auch keine Rückstellung! Mir fehlt also irgendwie die Sollbuchung  :denk:

Liegt in meiner Denkweise vielleicht die Krux, das ich der Meinung bin, dass bereits jetzt eine Verbindlichkeit besteht, die ich zum 31.12.2019 in der Bilanz auszuweisen habe?! Wie gesagt, man könnte sich das Leben ja einfach machen, und die Rechnung einfach zum 01.01.2020 mit "Stromaufwand an Verbindlichkeiten" einbuchen  :green:

Ich habe auch schon ein paar Bilanzbuchhalter gefragt. Das Gros würde "ARAP an Verbindlichkeiten" buchen. Zwar besagt die Definition von ARAP, dass ein Aufwand für das Folgejahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wird, aber wer sagt, dass der Aufwand nicht auch als Verbindlichkeit im laufenden Jahr eingebucht werden kann?!  :denk:
[CODE]Das bedeutet doch, das ich zum jetzigen Zeitpunkt (Rechnung liegt vor) doch schon eine Verbindlichkeit habe, die ich in der Bilanz zum 31.12.2019 auszuweisen habe (Gläubigerschutzprinzip usw.), oder etwa nicht?![/CODE]

Welche Verbindlichkeit hast du zum jetztigen Zeitpunkt? Sag: wer will zum heutigen Zeitpunkt Geld von dir? Und wer will zum 31.12.2019 und für welche Leistung  Geld von dir, dass du die Verbindlichkeit bilanzieren willst?

[CODE]Zwar besagt die Definition von ARAP, dass ein Aufwand für das Folgejahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wird[/CODE]

Ja, so wird es auch gemacht.

[CODE]aber wer sagt, dass der Aufwand nicht auch als Verbindlichkeit im laufenden Jahr eingebucht werden kann?! [/CODE]

Keiner, denn so was gibt es nicht. Aufwand wird als Aufwand und die Verbindlichkeit wird als Verbindlichkeit gebucht.
Bearbeitet: Macaslaut - 06.08.2019 08:50:07
Zitat
Welche Verbindlichkeit hast du zum jetztigen Zeitpunkt? Sag: wer will zum heutigen Zeitpunkt Geld von dir? Und wer will zum 31.12.2019 und für welche Leistung Geld von dir, dass du die Verbindlichkeit bilanzieren willst?

Ob ich eine Verbindlichkeit habe und bilanzieren muss oder nicht, hängt doch davon ab, ob jemand ÜBERHAUPT Geld von mir will, zu welchem Zeitpunkt ist doch irrelevant! Mit der Zusendung der Rechnung teilt mir die Firma mit, dass sie von mir Geld haben möchte. Ergo: Ich habe eine Verbindlichkeit! Wann ich diese Verbindlichkeit begleichen muss, spielt doch keine Rolle! Meiner Meinung nach also, müsste ich zum 31.12.2019 eine Verbindlichkeit bilanzieren.

Demnach müsste der Buchungssatz also "an Verbindlichkeiten" lauten.

Jetzt kommt jedoch die Besonderheit, dass der Stromaufwand erst im Folgejahr erfolgswirksam zu buchen ist und die Bezahlung ebenfalls erst im Folgejahr zu erfolgen hat. Mir fehlt also die Sollbuchung??? :denk:  Würde die Bezahlung noch in diesem Jahr stattfinden, ja dann wäre es ein klassischer ARAP  ;)

Zitat
Keiner, denn so was gibt es nicht. Aufwand wird als Aufwand und die Verbindlichkeit wird als Verbindlichkeit gebucht.

Ich glaube, du hast mich da nicht richtig verstanden. Wenn beispielsweise die Kfz-Versicherung 2020 im Dezember 2019 abgebucht wird, dann wird doch ARAP an Bank gebucht. Der ARAP wird dann 2020 erfolgswirksam als Aufwand aufgelöst.

Wer aber sagt denn nun, dass man einen ARAP immer nur in Zusammenhang mit einer Zahlung buchen darf?  :D

Man könnte doch jetzt auch buchen:

zum 31.12.2019: ARAP an Verbindlichkeiten (somit hätte ich die Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen)
zum 01.01.2020: Stromaufwand an ARAP (somit hätte ich meine erfolgswirksame Buchung)
zum 15.03.2020: Verbindlichkeiten an Bank (somit hätte ich die Rechnung zum genannten Zahlungsziel beglichen)

Wie gesagt, es stellt sich für mich nur die Frage, ob die Buchung als ARAP korrekt ist. Mir würde jedoch keine andere Alternative einfallen, um die Verbindlichkeit in der Bilanz zum 31.12.2019 auszuweisen.
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