Auszahlungen von Online-Verkäufen richtig buchen

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Auszahlungen von Online-Verkäufen richtig buchen
Hallo,

wir verkaufen Waren über eine Online-Verkaufsplattform mit Sitz in Deutschland.
Am Monatsende wird der Umsatz ABZÜGLICH der Gebühren (Verkaufsprovision etc.) auf unser Geschäftskonto überwiesen.

Hier die Voraussetzungen: Wiso Steuer, EÜR, umsatzsteuerpflichtig, Ist-Versteuerung, SKR03.

Nun die Fragen:
1) Wie bucht man die Kundenrechnungen?
Problem: diese Beträge tauchen ja sonst nirgendwo auf und sind aber für die Berechnung der Umsatzsteuer nötig.
Und diese Rechnungen werden ja erstellt, BEVOR eine Auszahlung an uns stattgefunden hat.
Wir dachten an ein Interimskonto, aber geht das bei Ist-Besteuerung überhaupt?

2) Wie verbucht man die Gebühren/Verkaufsprovisionen der Verkaufsplattform, um die Vorsteuer geltend machen zu können?
Eher als Provisionen oder als Werbungskosten?

DANKE schonmal!  :)
Hallo buchhalter247,

Online-Handel ist ein ziemlich weites Feld. Zu beachten für die USt ist u.a., das der Zahlungseingang beim Anbieter der Plattform bereits als zugeflossen für die Ist-Versteuerung gilt. Da üblicherweise die Zahlung bei Bestellung erfolgt liegt die Rechnungslegung meist nach Zahlung und Lieferung. Was zur Folge hat, das die USt im Zeitpunkt der Rechnungslegung/Lieferung fällig ist.
Es empfiehlt sich m.E. mit einem Debitorenkonto zu buchen (geht technisch gesehen auch bei Überschussrechnern). Also die Ausgangsrechnung bei Rechnungslegung einbuchen und dann bei Zahlung ausbuchen. Das würde auch die Ist-Versteuerung berücksichtigen (ob bei Ihrem Programm weiß ich leider nicht). Das Buchungsdatum muss aber dem Geldeingang bei der Plattform entsprechen.
Das Datum und den Betrag sollte man auf der Abrechnung der Plattform ersehen können. Es müsste eine Abrechnung von denen geben, auf der alle Vorgänge nachvollziehbar sind. Meist sind diese so aufgebaut, das man den Bruttobetrag, die Gebühren/Provision und den Auszahlungsbetrag ersehen kann, sowie natürlich den Kunden bzw. die Rechnungsnummer.

Die Gebühren/Provision werden üblicherweise auf Konto Verkaufsprovisionen (4760) oder Nebenkosten des Geldverkehr (4970) gebucht.

Vielleicht helfen die Ausführungen schon etwas. Wenn nicht, dann bitte mehr Angaben zu Anbieter.

MfG
Hallo ArnoGe,

vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!

So ähnlich hatte ich mir das auch gedacht – wobei ich nicht wußte, daß bereits der Zahlungseingang beim Anbieter der Plattform bereits als zugeflossen für die Ist-Versteuerung gilt.

Wir nutzen für die Buchhaltung Wiso Eür&Kasse, wo man scheinbar nicht mit Debitorenkonten arbeiten kann.
Könnte man auch ein Intermiskonto für die Kundenrechnungen nutzen, wo man sie einbucht und dann die Auszahlung der Plattform ausbucht?

Viele Grüße!
Hallo Buchhalter 247,

das mit dem Interimskonto sollte auch funktionieren. Es wird aber die Ist-Versteuerung dabei nicht berücksichtigt. Was aus meiner Sicht aber vernachlässigbar ist, da die Zahlung vor der Rechnungslegung/Lieferung erfolgt.
Problem wird sein, das man das Konto nur schwer abstimmen kann je größer die Anzahl der Rechnungen ist.

MfG
Hallo ArnoGe,

ich muß nun zur Sicherheit doch noch einmal nachfragen:
ich verkaufe beispielsweise im Januar über die Plattform eine Sache und schreibe dem Kunden eine Rechnung dazu (wohlgemerkt NACHDEM der Kunde die Sache bereits über die Plattform bezahlt hat). Im Februar geht dann die Auszahlung meines Anteils von der Plattform (abzüglich Provisionen etc.) auf meinem Konto ein.

Für welchen Monat gilt der Betrag dann gemäß EÜR als zugeflossen?
Und wann darf ich die Vorsteuer geltend machen bzw. muß Ust auf die Einnahme zahlen?

Bin inzwischen leider total verwirrt, weil ich in anderen Quellen (im Bezug auf Amazon) gelesen habe, daß Beträge als zugeflossen gelten, wenn man tatsächlich darüber verfügen kann – also erst in dem Moment, wo das Geld tatsächlich auf das eigene Konto ausgezahlt wurde.

Viele Grüße!
Hallo Buchhalter247,

bitte mal im Forum etwas rumstöbern. Zum Thema Zufluss / Abfluss wurden in den letzten Tagen einige Artikel geschrieben.

Zufluss gilt bei den Plattformen in der Regel dann, wenn der Kunde bezahlt hat, da Sie dann über das Geld verfügen können. Sie könnten das Guthaben z.Bsp. benutzen um eigene Rechnungen zu bezahlen. Wann die Plattform das Geld an Sie weiterleitet spielt keine Rolle.
Nur wenn ausgeschlossen ist, das Sie über die Mittel verfügen können, gilt als Zufluss der Zeitpunkt der Auszahlung auf Ihr Konto.

Für die Umsatzsteuer muss weiterhin die Lieferung erfolgt sein. Wenn also ein Kunde im Januar bestellt und bezahlt, Sie aber erst im Februar liefern können, dann ist die USt erst im Februar abzuführen. Der Tag der Rechnungslegung ist wieder ohne Bedeutung für die USt.

Für die Umsatzsteuer gilt also (bei ISt-Versteuerung): die Leistung/Lieferung muss erbracht sein und die Gegenleistung (Zahlung) muss zugeflossen sein.

Für die Vorsteuer gilt: die Leistung muss erbracht sein und die Rechnung muss gestellt sein. In Ihrem Beispiel also der Februar.

Das Umsatzsteuergesetz hat leider noch einige feine Nuancen auf die ich hier nicht eingegangen bin. Das oben gesagte deckt so, aus meiner Erfahrung, die Standardfälle ab.

Im Zweifel gilt wie immer: fragen Sie Ihren Steuerberater.

MfG
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