Brauche Hilfe Bei Buchungssätzen!

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[ geschlossen ] Brauche Hilfe Bei Buchungssätzen!
hallo, ich bin studentin und schreibe in 2 Wochen eine bilanzierungsklausur und ich brauche unbedingt Hilfe bei 2 Aufgaben weil ich überhaupt nicht damit klar komme! ich hoffe mir kann hier jemand helfen! ich wäre euch super dankbar!

Die Aufgabe 1:

Die GmbH hatte am 12.12.t1 die Anzahlung eines kunden(11,9 Teur) korrekt gebucht (Erhaltene Anzahlung 10 Teur, Umsatzsteuer 1,9 Teur). Die GmbH hatte daraufhin am 29.12.t1, vor Inventur, an den kunden F die entsprechenden Waren geliefert (Verkaufspreis 11,9 Teur Brutto). Vereinbarungsgemäß hat der Kunde ein Rüggaberecht für die Waren bis zum März t2, das der kunde bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht ausgeübt hat. bhat gute Erfahrungen mit diesem Kunden gemacht und weiß, dass dieser das Recht nur in Ausnahmefällen und daher sehr selten und dann unverzüglich ausübt. Die Lieferung wurde noch nicht gebucht. Die Herstellungskosten der Ware betragen 8,5 Teur, etwaige Rücknahmekosten der GmbH belaufen sich erfahrungsgemäß auf 1Teur.

B möchte den Umsatz in voller Höhe im Jahresabschluss berücksichtigen, der Leiter Rechnungswesen hat hingegen Bedenken

Geben sie jeweils sowohl die entsprechenden buchungssätze als auch etwaige Auswirkungen auf die gewinn und Verlustrechnung nach dem gesamtkostenverfahren an!


Die Aufgabe 2:

Für einen Posten des Vorratsvermögens (keine Überbestände) ist am Bilanzstichtag folgendes bekannt:

X unfertige Erzeugnisse
X TypY
X EUR
Buchwert X 960.000
Wiederbeschaffungsw.(netto)                     958.000
Bruttoverkaufspreis(USt 19 v.H.)              1.184.050
- bei Veräußerung erwartet:
      Erlösschmälerungen X 1.500
      Vertriebskosten X 250
      Allgemeine Verwaltungskosten                   680
- noch anfallende produktionskosten          45.000

Für die unfertigen Erzeugnisse Typ Y ist Fremdbezug möglich

B ist unsicher, ob die GmbH den Buchwert des postens zum Bilanzstichtag beibehalten darf.

Geben sie jeweils sowohl die entsprechenden buchungssätze als auch etwaige Auswirkungen auf die gewinn und Verlustrechnung nach dem gesamtkostenverfahren an!
Hallo sahraheinze,

ich mach mal den Anfang mit Aufgabe 1, allerdings wird das ein gemeinschaftsaktion so das ich dich nur zum Ziel führe erst zum Schluss gliedere ich, wenn nötig. die Lösung nochmal komplett auf.

Zitat
saraheinze schreibt:
Die GmbH hatte am 12.12.t1 die Anzahlung eines kunden(11,9 Teur) korrekt gebucht (Erhaltene Anzahlung 10 Teur, Umsatzsteuer 1,9 Teur).
Das wäre somit unstrittig.

Zitat
saraheinze schreibt:
Die GmbH hatte daraufhin am 29.12.t1, vor Inventur, an den kunden F die entsprechenden Waren geliefert (Verkaufspreis 11,9 Teur Brutto).
Hier wird festgestellt das die Ware auch noch im selben Jahr geliefert wurde, somit liegt zum 31.12 kein schwebendes Geschäft mehr vor. ;) schau dir dazu dann mal die § 246, 247, 252 HGB an

Zitat
saraheinze schreibt:
Vereinbarungsgemäß hat der Kunde ein Rüggaberecht für die Waren bis zum März t2, das der kunde bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht ausgeübt hat. b hat gute Erfahrungen mit diesem Kunden gemacht und weiß, dass dieser das Recht nur in Ausnahmefällen und daher sehr selten und dann unverzüglich ausüb
schau mal dir hier den § 252 (1) Nr. 4 an, was meinst Du kommt der zum tragen?

Zitat
saraheinze schreibt:
B möchte den Umsatz in voller Höhe im Jahresabschluss berücksichtigen, der Leiter Rechnungswesen hat hingegen Bedenken
Wenn du die oben erwähnten §§ durchgelesen hast, das teil mal mit was Du denkst wer von beiden wohl recht hat. :denk:

Wir machen dann nach deiner Antwort weiter.

@ all
Bitte macht hier ruhig weiter, da ich zur Zeit wirklich wenig Zeit habe und stark eingespannt bin, schau bestimmt wieder rein wenn mir etwas Zeit zur Verfügung steht.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
okey also aus § 252 (1) 4 lse ich das der Gewinn nur berücksichtig wird wenn er am Abschluß stichtag realisiert wurde!
heißt also das der leiter des Rechnungswesen recht hat da zwar ein gewinn bzw ein umsatz vorliegt jedoch ist das ganze noch ein schwebendes Geschäft da eine Rücknahme nicht ausgeschlossen werden kann!?

Ich hoffe soweit hab ich das richtig verstanden!?
mhh, okay könnte man vielleicht meinen, ist aber nicht so gemeint. Der 252 (1) Nr. 4 will keine spekulativen Gewinne bzw. Gewinne die erst später realisiert werden.
z.B. hälst du Aktien und die Kurse stehen am 31.12 gut, dann ist dieser Gewinn noch nicht realisiert sondern erst wenn du die Aktien auch verkaufst.
oder du erhälst einen Auftrag aber der kommt erst im Folgejahr zur Ausführung (schwebendes Geschäft) dann wird auch hier nichts gebucht, die Firma könnte ja noch Pleite gehen oder Sie tritt vom Vertrag zurück usw., auch hier gilt der Gewinn erst mit Lieferung realisiert.

Bei unserem Fall wurde geliefert und bis zur Bilanzerstellung auch nichts reklamiert, somit ist der Gewinn realisiert und gehört auf der Aktivseite unter den Fdg. und in der GUV als Erlös ausgewiesen.

Selbst eine Rücksendung würde hier nichts ändern, denn dann würde man die fehlerhafte Lieferung gegen eine korrekte tauschen. Allerdings entsteht dem liefernden UN durch eine solche Aktion ein Schaden.
Was denkst Du, wird sowas in der Bilanz berücksichtigt und wenn ja wie?

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
okey dann würde ich jetzt einen Buchungssatz formulieren!
Bank 10.000     an     Forderungen 11.900
UST 1.900

und ich denke das mit den schulden müsste man irgendwie mit Rückstellungen machen, bin mir aber überhaupt nicht sicher
Bearbeitet: sara heinze - 28.01.2011 22:35:21
Fast, schau dir nochmal genau an was bereits gebucht wurde.
es wurde gebucht an die Konten "erh. Anzahlung" und "Ust. 19%"
.
somit ist folglich die Ust. erledigt und muss auch nicht nochmal abgeführt werden, da der Kunde schon vorab gezahlt hatte wird er das auch bestimmt nicht nochmal bei Lieferung machen, also kann Bank in unserer Buchung nicht vorkommen.

Da ich heute nicht da sein werde kürz ich es mal ab, die Buchung lautet: erhalt. Anzahl. an Umsatzerlöse
Wenn man etwas nmal nicht versteht, hilft es sich mal die T-Konten aufzumalen und die angefallenen Buchungen dort einzutragen, dann sieht man sehr schön die Auswirkungen je Konto.

nun zu meiner Frage vom letzten Beitrag: du hast recht!
lass dich nicht in die irre führen mit solchen Garantieverpflichtungen, dafür gibt es eben die RS. Eine Forderung ist fällig wenn geliefert wurde, wenn sie korrigiert werden muss geschieht das nur auf 2 wegen. Entweder es findet eine EWB oder PWB statt oder die Leistung entfällt ganz bzw. teilweise dann haben wir Forderungsverluste.

Sorry, bin heut nicht mehr online. Hoffe dies hilft Dir erstmal weiter.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
okey  aber was mache ich denn nun mit den etwaigen rücknahmekosten von 1000€?
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