Buchung von Gewinnausschüttung nach SKR03

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Buchung von Gewinnausschüttung nach SKR03
Hallo,
ich stehe vor einem buchhalterischen Problem. Ich möchte Geschäftsvorfälle buchen, die für mich nicht sehr einfach zu lösen sind.
Ich bin im Besitz von zwei Unternehmen. Einer Tochtergesellschaft und einer Muttergesellschaft welche als Gesellschafter der Tochtergesellschaft dient. Für die Gewinnausschüttung im selben Geschäftsjahr möchte ich nun die Buchungssätze definieren. Laut § 8b KStG sind Dividenden zu 95 Prozent von der Besteuerung freigestellt. Die nicht abzugsfähige Betriebsausgabe beträgt fünf Prozent. Diese 5% müssen nun noch mit der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag belastet werden.

Hierzu ein Beispiel:

Die Gewinnausschüttung sei 10.000,00 EURO:

Es fließen zunächst 95 % steuerfrei zu = 9.500,00 EURO.

500,00 EURO werden mit Körperschaftsteuer = 75,00 EURO und Solidaritätszuschlag = 4,13 EURO belegt. Der Rest über weitere 420,87 EURO fließt der Muttergesellschaft zu.

Die Buchungssätze:

1.) Buchungssatz Tochtergesellschaft: Ausschüttung des Gewinns
2870(SKR03: Vorabausschüttung) 9500€ an 0755(SKR03: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen) 9500€

2.) Buchungssatz Muttergesellschaft: Ertrag
1200(SKR03 Bank) 9500€ an XY? (SKR03: Ertragskonto) 9500€

3.) Buchungssatz Tochtergesellschaft: Körperschaftssteuer
2200(SKR03: Körperschaftssteuer) 75€ an 1200 (SKR03: Bank) 75€

4.) Buchungssatz Tochtergesellschaft: Solidaritätszuschlag
2208(SKR03: Solidaritätszuschlag) 4,13€ an 1200 (SKR03: Bank) 4,13€

5.) Buchungssatz Tochtergesellschaft: Ausschüttung des restlichen Gewinns
2870(SKR03: Vorabausschüttung) 420,87€ an 0755(SKR03: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen) 420,87€

6.) Buchungssatz Muttergesellschaft: restlicher Ertrag
1200(SKR03 Bank) 420,87€ an XY? (SKR03: Ertragskonto) 420,87€

Bei den Buchungssätzen bin ich mir nicht 100%ig sicher. Zudem bin ich mir nicht sicher auf welches Ertragskonto die Ausschüttungen für die Muttergesellschaft zu buchen sind.

Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen.

LG
Bearbeitet: fredolin92 - 15.05.2017 14:36:22
Hallo Fredolin,

aus meiner Sicht ist des so falsch.
Die Ausschüttung wäre aus meiner Sicht auch mit der Abgeltungssteuer belastet.

1.) falsch der Gewinn wird voll ausgeschüttet aber abzgl Abgeltungssteuer.

2.) der Ertrag ist 10.000 (Aufwand Abgeltungssteuer und die 5% werden wenn dann separat verbucht auf die entsprechnenden Konten)

3. ) man muss keine Steuern selbst berechnen (welche Bank?) Wohin willst du die denn zahlen ?
 Die Steuern werden am Jahresende berechnet.

4.) siehe 3.

5.) Wieso wir dein restlicher Gewinn ausgeschüttet? Einfach alles auf einmal überweisen siehe Abgeltungssteuer

6. ) siehe 5.


schönen Gruß

Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Der Fall einer Abgeltungssteuer tritt nur bei Auszahlung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft ein. Bei Ausschüttungen zwischen jur. Personen gibt es eine Vergünstigung um die Doppelbelastung möglichst gering zu  halten.

Hierzu ein Auszug aus der GmbH-Datenbank:

Author: Dpl.Betriebswirt Jörn Ehrsam, Steuerberater

"Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt der entscheidende Vorteil einer GmbH-Holding in den Regelungen des § 8b KStG.
Während bei einer Gewinnausschüttung der A-GmbH an A, die Ausschüttung von diesem nach dem sog.
Halbeinkünfteverfahren (nach dem Unternehmensteuerreformgesetz ab 2009 mit der Abgeltungsteuer von 25% zzgl.Solidaritätszuschlag bzw. bei Ausübung der Optionsmöglichkeit (s.u.) nach dem Teileinkünfteverfahren) versteuert
werden muss, ist bei Gewinnausschüttungen an die Holding-GmbH § 8b KStG anzuwenden, der eine privilegierte
Besteuerung vorsieht. Nach § 8b Abs. 1 KStG sind Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere
Kapitalgesellschaft steuerfrei. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber durch das Steuersenkungsgesetz vom
23.10.2000 eingeführt. Begründet wurde diese Steuerfreistellung damit, dass Gewinnausschüttungen nur auf der
Ebene der am Ende der Beteiligungskette stehenden natürlichen Personen versteuert werden sollen. Zudem ist
international die vollständige bzw. die überwiegende Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen (und
Veräußerungsgewinnen) die Regel. 5% der Gewinnausschüttungen gelten aber als nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG), womit insgesamt 95% der bezogenen Gewinnausschüttungen steuerfrei sind. ff."
Bearbeitet: fredolin92 - 16.05.2017 12:44:52
Hi Fredolin,

ja das ist soweit klar, aber aus meiner Sicht ist trotzdem die Abgeltungsteuer einzubehalten.
Ich bleibe bei meiner Einschätzung.

Schönen Gruß

Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hi  Fredolin

§ 43 Abs.1 S.3. ESTG.  Steht ausdrücklich im Gesetz.
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