Darlegen vom Gesellschafter

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[ geschlossen ] Darlegen vom Gesellschafter
Hallo liebe Leute,

brauche wieder Euren Rat.  :oops:

Wir haben ein "Darlehen" von der Firma-Gesellschafter bekommen, für ein Jahr, 4,5 % Zinsen.
Das Geld wurde auf's Bankkonto überwiesen. Wie verbuche ich diesen Geschäftsvorfall?

Ich habe folgendes gefunden, kann aber nicht wirklich was damit anfangen. Hat jemand Erfahrung?
Zitat
Gesellschafterdarlehen werden unter den Voraussetzungen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 32a, 32b GmbHG in funktionales Eigenkapital umqualifiziert

Was denkt Ihr?  :denk:

Vielen Dank!!
Vic
Bearbeitet: ViTi - 29.04.2010 16:20:59
Hallo Vic,

§32a und b sind doch schon weggefallen.


Ich würde Bank an Gesellschafter Darlehen buchen. 8)
Beste Grüße BiBu
Morgen, BiBu+,

Zitat
§32a und b sind doch schon weggefallen.
-  :oops:  das habe ich jetzt auch bemerkt...   :read:

Ich danke Dir für den Hinweis!! Zum Thema ist wohl nur die InsO. geblieben.

Zitat
Bank an Gesellschafter Darlehen
- oh ja!.. Kto. 890 - passt auch!

Vielen, vielen Dank !!!!!!!!!
Vic
Ich würde lieber 730 oder 731 nehmen, denn ihr habt doch
eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter.
Beste Grüße BiBu
Zitat
730 oder 731 nehmen
- ups...  :o  Bist Du Dir sicher?..

Wir haben 731 - extra für diesen Gesellschafter... D.h. als eine "einfache" Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter buchen?

Ich habe noch im Wirtschaftslexikon folgendes gefunden (wir haben eine GmbH):

Zitat
Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft (oder eine Untergesellschaft davon): a) Grundsatz: Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft werden vom deutschen Steuerrecht im Grundsatz (d. h. wenn keine Ausnahmevorschrift greift) anerkannt. Das Gesellschafterdarlehen stellt deshalb beim Gesellschafter eine Darlehensforderung dar, [COLOR=#FF33BB]bei der Gesellschaft eine Verbindlichkeit. [/COLOR] Die Fremdkapitalzinsen sind bei der Gesellschaft Betriebsausgaben, beim Empfänger Zinseinnahmen. Die Vereinbarung wird jedoch auf ihre Angemessenheit überprüft: Sind die gezahlten Zinsen überhöht, so werden die Zinsen nur in der angemessenen Höhe als Betriebsausgaben anerkannt. Der übersteigende Restbetrag wird dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, d.h. bei der Gesellschaft wie eine Auszahlung von Gewinnen behandelt und beim Gesellschafter wie der Erhalt einer Dividende. Sind die gezahlten Zinsen dagegen unüblich niedrig, so findet keine Korrektur statt.
Bearbeitet: ViTi - 30.04.2010 11:19:03
Hallo Vic,

das Kto. 890 ist für Personengesellschaften und Einzelunternehmer reserviert.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Zitat
das Kto. 890 ist für Personengesellschaften und Einzelunternehmer reserviert.
- danke Dir Andreas, das habe ich grad auch noch kopiert. Oh Mann....  :o

Ich danke Euch!!!  :wink1:

Liebe Grüsse !!
Vic
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