Gutschrift auf gezahlte Darlehenszinsen

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[ geschlossen ] Gutschrift auf gezahlte Darlehenszinsen
Hallo, liebe Experten.

ich hoffe, dass jemand in diesem Forum mir helfen kann.

In der Musterlösung einer Schulaufgabe wurde eine Gutschrift von zu viel berechneten Darlehenszinsen auf dem Konto "Zinserträge" gebucht. Das ist m. E. falsch. Der Betrag hätte auf dem Konto "Zinsaufwendungen" als Gutschrift verbucht werden müssen.

Der Korrektor meint, die Aufwands- und Ertragskonten würden in der GuV abgerechnet und saldierten sich dort. Zudem bestünde laut GOB Saldierungsverbot. Er beruft sich auf von ihm befragte Universitätsdozenten, der IHK und auf Steuerberater. Er beharrt darauf, dass die angebotene Lösung in Ordnung und keinesfalls falsch sei und von dem genannten Personenkreis überhaupt nicht als Problem erkannt wurde.

Wer hat Recht? Kennt jemand eine zitierfähige Lösung - möglicherweise in einem Lehrbuch oder durch die Finanzgerichtsbarkeit?

Liebe Grüße
RR
Hallo rrosenberger,

ich bin zwar kein Experte im Buchen, aber ich hätte die Aufgabe so wie Du gelöst. Ich glaube nicht, dass Du Deinen Korrektor überzeugt bekommst. Und in der Praxis ist es vollkommen egal (deshalb auch das fehlende Problembewusstsein von IHK-Leuten / Steuerberatern). Ein Prüfer wird das nie bemängeln. Hauptsache unterm Strich stimmt das Ergebnis.

Wenn kein Notensprung dranhängt, lehn' Dich entspannt zurück und lass' Dich nicht ärgern.


Gruß
Gustav
Hallo rrosenberger,

ich bin auch kein Experte und ein Freund von IHK Aufgaben schon garnicht.
Für IHK Aufgaben gibt es immer nur diese eine Lösung.
Es handelt sich um eine Betriebseinnahme daher Buchung
als Zinsertrag. Deshalb auch nicht zu Unrecht der Verweis auf das Saldierungsverbot.

Durch das BilMoG gibt es zwar schon eine Ausnahme aber für die Steuerbilanz
gilt diese Verrechnungsgebot nicht.
Wenn die Gutschrift für das laufende Jahr ist würde sich in der Praxis kein Prüfer darum
scheren wenn die Buchung gegen den Zinsaufwand erfolgt. Bei Zahlung im nächsten
Jahr würde das schon wieder anders aussehen.

Praxis und IHK Aufgaben gehen nicht konform.
Beste Grüße BiBu
Danke für eure Hilfe und Beistand.

Dem Finanzamt ist es wahrscheinlich wurscht, wie gebucht wird, denn der Unternehmenserfolg verändert sich nicht.

Aber das Verbuchen der Zinsrückzahlung als Zinsertrag und nicht als Verminderung der Zinsaufwendungen  macht eine betriebswirtschaftliche Auswertung unmöglich.

Grüße
René
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