Mietertrag buchen

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Mietertrag buchen
Schönen guten Morgen!

Ich bräuchte wieder Eure Hilfe :-)
Wir mieten für unser Unternehmen Büroräume. Da wir einige Räume nicht benutzen, haben wir Untermieter. Wie kann ich diesen Mietertrag verbuchen?
Darf ich das Konto 4860 SKR04/2750 SKR03 benutzen? Ich habe schon ein paar Mal, ehrlich gesagt, so gebucht, da ich nichts Besseres gefunden habe. Ich weiß aber nicht, wie kann ich richtig mit Umsatzsteuer umgehen, weil dieses Konto weder in Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in Umsatzsteuer-Erklärung erscheint.
Darf ich Kontoeigenschaften ändern und da USt-Positionen für USt-Voranmeldung auf 81 und USt-Erklärung auf 177 festlegen oder irgendwie anders Situation Retten und weiter alles richtig tun? :-)

Vielen Dank!

Tanja
Es handelt sich um ganz normale Erlöse 19 %. Du könntest ein Erlöskonto
umbenennen in Mieteinnahmen aus Untervermietung.
Buchung unter Grundstückserträge in deinem Falle wäre im Sinne des Controlling nicht korrekt.
Beste Grüße BiBu
Hallo Tanja,

also ich würde sagen, dass du hier Umsatzsteuerzahlen musst. Jedenfalls habe ich nur den § 4 Nr. 12 UStG gefunden, der meiner Interpretation nach diese Umsätze nicht steuerbefreit. Aber hierzu wird sicher Gustav die genaue Antwort wissen. Ich hoffe er äußert sich noch dazu.

Zu der Buchung: Je nach dem wie ihr diesen Sachverhalt ausweisen wollt (als Umsatz oder als sonst. betriebl. Ertrag), könnte ich mir ein Unterkonto zwischen 4400 (SKR04, bei USt) vorstellen. Das wäre dann für eine Darstellung als normaler Umsatz. Ansonsten eher bei 4836 (SKR04, bei USt).

Wie sehen, dass die anderen Foren-Nutzer?

Gruß Reaper
Zitat
BiBu+ schreibt:
Es handelt sich um ganz normale Erlöse 19 %. Du könntest ein Erlöskonto

umbenennen in Mieteinnahmen aus Untervermietung.
Vielen Dank!
Zitat
BiBu+ schreibt:
Buchung unter Grundstückserträge in deinem Falle wäre im Sinne des Controlling nicht korrekt.
Wir habenn in der Schule alle Miterträge immer auf das Konto Nebenerlöse aus Vermietung und Verpachtung 5402 IKR.
Ich habe ein Buch "Richtig kontieren von A -Z" Elmar Goldstein und da eine Vergleichstabelle von IKR, SKR03 und SKR04.
Da ist neben dem Konto Nebenerlöse aus Vermietung und Verpachtung 5402 IKR sind diese Konten 4860 SKR04/2750 SKR03.
Deswegen habe ich entschieden, dass es richtig wäre.

Soll ich jetzt alle Buchungssätze stornieren und neu verbuchen?
Zitat
Reaper-RWP schreibt:
Hallo Tanja,

also ich würde sagen, dass du hier Umsatzsteuerzahlen musst. Jedenfalls habe ich nur den § 4 Nr. 12 UStG gefunden, der meiner Interpretation nach diese Umsätze nicht steuerbefreit.
Hallo, Reaper.
Ja, das sehe ich genauso und buche immer mit 19 % USt. Aber meine USt-Voranmeldung und USt-Erklärung stimmt nicht. Deswegen dachte ich entweder Konteneigenschaften ändern oder ein anders Konto benutzen.

Zitat
Zu der Buchung: Je nach dem wie ihr diesen Sachverhalt ausweisen wollt (als Umsatz oder als sonst. betriebl. Ertrag), könnte ich mir ein Unterkonto zwischen 4400 (SKR04, bei USt) vorstellen. Das wäre dann für eine Darstellung als normaler Umsatz. Ansonsten eher bei 4836 (SKR04, bei USt).
Danke, Danke! Ich frage mich nur, wieso habe ich sofort nicht gefragt und selber etwas erfunden?!
Das Konto 5402 IKR ist ein Unterkonto der sonstigen betrieblichen Erträge.
Also paßt mein geschriebenes hervorragend.

Zitat
BiBu+ schreibt:
Es handelt sich um ganz normale Erlöse 19 %. Du könntest ein Erlöskonto umbenennen in Mieteinnahmen aus Untervermietung.

Wenn es sich um ein eigenes Grundstück handeln würde wäre die Buchung
Grundstückserträge richtig aber in deinem Fall nicht.
Beste Grüße BiBu
Zitat
BiBu+ schreibt:
Wenn es sich um ein eigenes Grundstück handeln würde wäre die Buchung

Grundstückserträge richtig aber in deinem Fall nicht.
Nochmal Danke schön! Ich werde jetzt alles stornieren und richtig buchen.
Es gibt Steuerbüros die ständig auf Grundstückserträge buchen. Im Sinne des
Controllings ist das aber nicht korrekt.
Bloß woher sollen die das auch wissen??? ;)
Beste Grüße BiBu
Gut, dass wir kein Steuerbüro sind :-)
Nich soooo peinlich  :oops:
Die Vermietung ist nur mit USt, wenn nach § 9 UStG zur USt optiert wurde.

gem. § 4 Nr. 12 i.V.m. § 9 UStG
Bearbeitet: groovestreet - 24.09.2012 15:30:09
Seiten: 1
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