Nicht einbringbare Forderung EÜR

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Nicht einbringbare Forderung EÜR
Hallo an alle,

ich stehe gerade vor einem Problem und ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Folgender Sachverhalt: EÜR mit Sollversteuerung.

Es wurde eine Anzahlung von 1500 euro geleistet welche abgeschrieben wird. Dieser Werkvertrag wurde nicht erfüllt und fristlos gekündigt. Die 1500 wurden zurückgefordert aber hat sich mit negativer Zwangsvollstreckung als nicht einbringbar erwiesen.

Nun stehe ich vor der Frage wie ich die fiktiven 1500 euro ordnungsgemäß verbuche. Geldfluss als Einnahme gab es ja "keinen". Wie handhabt man so etwas?

Dankeschön
Das heisst, du hast gezahlt? Dann hat es sich doch schon in der Einnahmenüberschussrechnung ausgewirkt, da effektive Zahlung geleistet wurde. Das Konto "Anzahlung" buchst du ganz einfach gegen ein Privatkonto aus, das darf die EÜR nicht noch einmal berühren.
ok vielen dank für deinen Hinweis. ich dachte das ich die nicht einbringbare Forderung irgendwie gewinnmindernd angeben kan, auch wegen der sollsteuer, aber das geht wohl nicht oder?

Kurz nur nochmal zum Verständnis. Die Zahlung hat von mir aus ja stattgefunden. Also ist es nun korrekt das als Anlagevermögen gebuchte Geld weiter abschreiben zu lassen? Ich hatte die Anzahlung damals direkt auf Anlagevermögen Software gebucht  und das sieht nun so aus:

Abschreibungsverlauf über 5 Jahre

Jahr Abschreibung Kumuliert Buchwert
2019 97,50 € 97,50 € 1.071,00 €
2020 234,00 € 331,50 € 837,00 €
2021 234,00 € 565,50 € 603,00 €
2022 234,00 € 799,50 € 369,00 €
2023 234,00 € 1.033,50 € 135,00 €
2024 134,00 € 1.167,50 € 1,00 €

Nicht das ich den Fall verkehrt gebucht habe ^^

danke für deine Hilfe.
Als die Anzahlung geleistet wurde, hätte sie nicht auf das Wirtschaftsgut gebucht werden dürfen. Erst recht darf die Anzahlung nicht abgeschrieben werden. Die Zahlung hätte gewinnneutral als "Geleistete Anzahlung" erfasst werden und im Zeitpunkt der Lieferung auf das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens umgebucht werden müssen. Ab diesem (Anschaffungs-)Zeitpunkt wären Abschreibungen des Wirtschaftsguts zulässig gewesen.

Die verlorene Anzahlung wird nicht auch nicht gegen ein Privatkonto ausgebucht. Sie ist in voller Höhe gewinnmindernd abzuschreiben.
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