ich hab einen pc gelaest und somit nicht im anlagevermögen (nicht aktiviert), der drucker wird jedoch für den pc gekauft. wie buche ich den kauf des druckers für diesen pc. mit dem pc zusammen kann ich ihn schlecht aktivieren, da keine aktivierung vorliegt.
Also ich denke, da der PC nicht zu aktivieren ist, kann der Drucker auch nicht als dazugehörige Anschaffungskosten aktiviert werden und da er selbstständig nicht nutzbar ist, bleibt für mich nur als Bürobedarf o.ä. in den Aufwand zu buchen.
danke. so denke ich eigentlich auch. wenn ich an einem pc zb den drucker durch einen neuen drucker ersetze, muss ich diesen ja auch nicht erneut aktivieren. der neue drucker wird dann als aufwand gebucht, da sich die nutzungsdauer des eigentlichen wirtschaftsgut nicht verlängert bzw eine wesentliche verbesserung vorliegt.
da der drucker jedoch ca. 400€ kostet hatte ich da meine zweifel.
der Drucker wird gemäß AFA-Tabelle über 3 Jahre abgeschrieben. Da er nicht selbständig nutzbar und abnutzbar ist, kann er kein GWG sein. Da es sich um kein Ersatzprodukt handelt (alter wird duch neuen ersetzt) kann es sich nicht um einen Aufwand handeln. Somit muss gemäß AFA-Tabelle der Drucker über 3 Jahre abgeschrieben werde.
wieso ist der 400 € Drucker bitte kein GWG? Wenn ich richtig informiert bin ist mittlerweile alles zwischen 150 und 1000 Euro ein GWG und als Sammelposten mit 5 Jahren Abschreibung zu buchen, oder liege ich da falsch?
nach meinen Wissen gilt weiterhin für GWGs die selbstständige Nutzbarkeit. Diese ist ion der Regel bei Druckern nicht gegeben, Ausnahme sog. Kombi-Geräte die Kopieren etc. können. Ich hänge noch §6 Abs. 2 und 2a EStG ran. Dieser schreibt nochmal was als selbstständig Nutzbarkeit definiert ist.
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. (2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
ich weiß nicht, ob das für dich noch relevant ist, aber unter bestimmten Voraussetzungen, kannst du ein Leasing-Objekt auch aktivieren! Dann wäre auch die Drucker-Angelegenheit geklärt...
Lt. Finanzwirtschaft der Unternehmung, Zantow müssen folgende Fakten gegeben sein:
[list]Grundmietzeit zwischen 40% & 90% der Nutzdungsdauer[/list:u] [list]bei Verträgen mit Verlängerungsoption dürfen die Beträge der Leasingraten nicht die der Abschreibungen unterschreiten[/list:u] [list]bei Verträgen mit Kaufoption darf der Restkaufwert nicht geringer als der Buchwert sein[/list:u]
Zumindest der 1. Punkt dürfte bei einer dreijährigen Nutzungsdauer erfüllt sein.
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