USt nach 13b auch für Kontenklasse 6 möglich? (SKR04)

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USt nach 13b auch für Kontenklasse 6 möglich? (SKR04)
Hallo,

die Standardkonten für Leistungsbezug aus dem Ausland sind ja bekanntlich 5923 und 5925. Da sich aber die Kontenklasse 5 allgemein auf Material/Waren/Leistungen bezieht, die direkt in der Produktion eingesetzt werden oder ohne Umwege weiterverkauft werden, stellt sich mir die Frage, wie Produkte und Waren gebucht werden, die in der Kostenstellenrechnung eher den Vor- als den Endkostenstellen zugerechnet werden würden.

Konkretes Beispiel: Eine 1-Jahres-Lizenz für eine Verwaltungssoftware wird von einem australischen Händler erworben, wobei der Kauf dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. Würde in diesem Fall der Buchungssatz lauten:
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer und Vorsteuer 13b an Bank und Umsatzsteuer 13b
oder
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) und VSt 13b an Bank und USt 13b
?

Anderes Beispiel: Innergemeinschaftlicher Erwerb eines GWG: Lautet der Buchungssatz
GWG und Vorsteuer 13b an Bank und Umsatzsteuer 13b
oder
Innergemeinschaftlicher Warenerwerb und VSt 13b an Bank und USt 13b
?

Vielen Dank im Voraus,
Steven
Bearbeitet: steven - 04.09.2019 14:29:32
Hallo, Steven

du musst es so sehen: Es muss so gebucht werden, dass danach sowohl die ustVA richtig ist, als auch die richtigen Konten in der Buchhaltung bebucht werden. Wenn es GwG ist, dann wir das auch als GwG gebucht. Wenn man die  Miete für die Software-Lizenz zahlt, dann soll auch der entsprechende Ausweis in der GuV erfolgen.
Bearbeitet: Macaslaut - 04.09.2019 15:57:16
Hallo Macaslaut,

vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wenn das GWG auf 6260 gebucht werden würde, würde es aber nicht mehr unter innergemeinschaftliche Erwerbe in der UStVA erfasst werden, da nur die relevanten 5er-Konten dafür ausgewertet werden. Da die UStVA auch auf dieser Basis die fällige USt nach 13b berechnet (und nicht über eine separate Erfassung des Kontos USt 13b), würde eine zu geringe USt-Last deklariert werden.
Wie passt das ins Bild?
Hallo.

Zugegeben, ich würde hier aktuell erst einmal die Frage stellen, warum UST fließt.
Prinzipiell sollte es doch für das "Australische" Unternehmen ein "Export" sein und somit Steuerfrei. Dann würde doch gar keine UST fließen.

Habe ich da einen Denkfehler?

Greift hier überhaupt Reverse-Charge?

Ich hatte diesen Fall bisher noch nicht. Vielleicht kann mich hier auch jemand erhellen :-)


Zitat
steven schreibt:
Konkretes Beispiel: Eine 1-Jahres-Lizenz für eine Verwaltungssoftware wird von einem australischen Händler erworben, wobei der Kauf dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt
[CODE]Wie passt das ins Bild?[/CODE]

Es kommt vor allem darauf an, mit welchem Rechnungswesenprogramm  man arbeitet. Es sind verschiedene Lösungen möglich:

1. Buchung z.B.  6260 oder  6837 ( SKR 04)  mit Vorsteuerschlüssel 94. Bei Lexware z.B. geht das nicht. Man hat zwar in der Buchhaltung die Umsatzsteuer und Vorsteuer auf den richtigen Konten, in der UstVA aber nur die Vorsteuer, da die BMG ( Konto 6260) nicht in die UstVA fliesst.
2. Man bucht  auf das Konto I.Erwerb( Bereich 5xx) und dann wird gegen 6260 umgebucht. 6260 an 5425( ohne Steuern). Dabei hat man sowohl in der GuV den richtigen Ausweis als auch in der UstVA.
3. Man kopiert das Konto 5425  und benennt es um ( Software -Lizenzen). Und dann bucht man darauf.

[CODE]zugegeben, ich würde hier aktuell erst einmal die Frage stellen, warum UST fließt.
Prinzipiell sollte es doch für das "Australische" Unternehmen ein "Export" sein und somit Steuerfrei. [/CODE]

Bei der Lizenzmiete handelt es sich um eine sonstige Leistung. Der Schuldner ist der Lestungsempfänger-der deutsche Unternehmer. Steuerfrei ist die Leitsung in Deutschland nicht. Villiecht in Australien, das  interessiert aber hier niemanden.
Bearbeitet: Macaslaut - 05.09.2019 10:08:20
Danke für die Antwort Macaslaut,

Methoden 1 und 3 sind natürlich nicht praktikabel, erstere wegen der UStVA, letztere weil sie nur im Spezialfall und nicht generell verwendbar ist.
Würde bei Methode 2 der Saldo des 5er-Kontos wegen der Ausbuchung nicht auch wieder 0 betragen, sodass in der UStVA dann wie bei Methode 1 eine zu geringe BMG genutzt würde?

Vielen Dank im Voraus!
Steven
[CODE]Würde bei Methode 2 der Saldo des 5er-Kontos wegen der Ausbuchung nicht auch wieder 0 betragen, sodass in der UStVA dann wie bei Methode 1 eine zu geringe BMG genutzt würde?[/CODE]

Eben, es kommt auf das Programm an. Bei Lexware z.B. fliesst nur der Betrag aus der ersten Buchung in die UstvA ein. Bei der zweiten Buchung wird die Steuer bem Konto 5425  auf "keine" gesetzt.
Bearbeitet: Macaslaut - 06.09.2019 08:22:28
Danke Macaslaut,

ich konnte mittlerweile auch Lexware testen und verstehe was Sie meinen. Meine jetzige Software nutzt keine expliziten Steuerschlüssel, sondern bindet das gesamte Konto an einen Steuerschlüssel an. Mit Lexware wäre die Umbuchung ohne Steuereffekt dann möglich; es wäre aber wahrscheinlich noch simpler direkt das korrekte Konto anzusprechen und den entsprechenden Steuerschlüssel zu wählen. Werde deswegen möglicherweise zu Lexware wechseln, wobei mich die GUI aber noch nicht ganz überzeugt :D

Vielen Dank!
Bearbeitet: steven - 15.09.2019 21:30:29
[CODE]es wäre aber wahrscheinlich noch simpler direkt das korrekte Konto anzusprechen und den entsprechenden Steuerschlüssel zu wählen[/CODE]

Bei Lexware geht das nicht. Die UstVA wird nicht vollständig.
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