UST - Nachzahlung

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[ geschlossen ] UST - Nachzahlung
hallo,
kann mir jemand sagen wo man die UST - Nachzahlung (Gebühren) hinbucht?
buche mit SKR 03
bedanke mich in voraus
kai1 :wink:
Hallo Kai, meinst du die Ust-Nachzahlung aus der Jahresmeldung oder meinst du tatsächlich Gebühren z.B. Säumnisgebühr?
LG
sorry ,
ich meinte die Versäumniszuschläge
grüße kai1
Sowas buchen wir auf "Nebenkosten des Geldverkehrs". Aber ich hab keine Ahnung ob das so korrekt ist. Das FA hat aber noch nicht gemeckert. Kontonr. im SKR03 weiß ich leider nicht, wir buchen mit 04.

Gruß
Hallo,

Nebenkosten des Geldverkehrs würd ich persönlich nicht ansprechen.
Darunter verstehe ich wirklich nur Kontoführungsgebühren etc.

Denkbar wäre das Konto Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben:

Zitat
§ 12 Nr. 3 EStG
   die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;

Als Nebenleistung sehe ich auch die Säumnisgebühr. Sie steht direkt in Zusammenhang mit deiner nicht gezahlten USt.
Also: skr03: Konto 4655 ?

Liebe Grüße,
Neele
hallo zusammen,

ich bin mir nicht sicher wo man es hin buchen könnte, jedoch würde ich die antwort von neele hinterfragen wollen.

in dem § 12 Nr. 3 EStG endet der Satz mit dem Wortlaut "das gilt auch für auf DIESE Steuern entfallenden Nebenleistungen".

Wenn der Säumniszuschlag auf eine Umsatzsteuer ensteht, welche betrieblich geleistet werden muss, bin ich mir nicht sicher ob diese nicht abzugsfährig sind.

in § 12 Nr. 3 EStG ist ja die rede von Personensteuern, Umsatzsteuer auf Entnahmen und Vorsteuer auf Aufwendung gem. § 12 Nr. 1 EStG (also für privaten bedarf).

grüße

mkd
Hallo,

den festgesetzten Verspätungszuschlag für Betriebssteuern buchen wir auf das Konto "Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4396 (SKR 03) bzw. 6436 (SKR 04), denn der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung und diese teilt das Schicksal der Hauptsteuer.

(Private Steuern  - auch nicht soweit diese auf betriebliche Gewinne oder Betriebsvermögen entfallen - dürfen den Gewinn nicht mindern.)

· Ein Abzug kommt nur hinsichtlich betrieblicher Steuern in Betracht.

Also nur Verspätungszuschläge für Betriebssteuern sind Betriebsausgaben!

Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder buchen wir auf das Konto
"Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4397 (SKR 03) bzw. 6437 (SKR 04)

:D
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