Verbuchung von Buchhaltungssoftwaremiete

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Verbuchung von Buchhaltungssoftwaremiete, Buchführungskosten oder zeitlich befr. Überlassung von Rechten
Hallo,

beim Verbuchen der monatlichen Miete für unsere Buchhaltungssoftware auf das Konto "Buchführungskosten" fiel mir auf, dass die Zuordnung zu "Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)" wohl richtiger sei, da im ersten Fall die Aufwendungen nicht bei der Gewerbesteuererklärung berücksichtigt werden. Da der jährliche Gesamtaufwand jedoch deutlich unter dem Freibetrag von 100k liegt, stellt sich mir die Frage, ob die Verbuchung auf das Konto "Buchführungskosten" nicht auch legitim wäre. Die GuV wäre in diesem Fall etwas aussagekräftiger, da der Aufwand für die Buchhaltungssoftware nicht mit dem Aufwand für eine andere Software vermischt wird, die im tatsächlich im operativen Geschäft zum Einsatz kommt.
Kann in diesem Fall gewählt werden, oder muss die Software in jedem Fall auf die zweite Art gebucht werden, für Korrektheit der Gewerbesteuererklärung (auch wenn sich die GSt-Last ja nicht ändern würde) ?
Macht es generell auch Sinn, in das externe Rechnungswesen solche Gedanken der internen Auswertung überhaupt mit einzubeziehen?

Vielen Dank im Voraus,
Steven
Hallo.

Grundsätzlich, auch wenn es auf den ersten Blick keine steuerlichen Auswirkungen geben mag, kann ich nur raten jegliche Buchungen Vorschriftsmäßig durchzuführen.

Denn, wenn sich diese "Fehler" zu oft durch die Buchhaltung (gerade wenn es um eine Bilanzierung geht), führen zu starken Bauchschmerzen seitens eines Prüfers und führen gerne zu der Annahme, ob "der Buchführubgsverantwortliche" überhaupt "Ahnung" von solch einer Matterie hat und prüft nich kritischer!

Das führt gerne dazu, das irgendwann, wenn es dem Prüfer reicht (und das kann schnell gehen), die Buchführung verworfen wird.
Ergebnis: Praxisfremde Schätzung nach Meinung des Prüfers.

Daher, bitte richtig machen. Das ist die einzig korrekte Option und sollte einleuchten. (Nicht böse gemeint).

Daher in diesem Fall:
Zwingend als zeitliche Überlassung buchen, da kein Dauerrecht erworben wird. Würde es sich um ein Abo handeln das sich nur auf die Aktualität bezieht und nicht auf den Nutzungsverzicht nach Abo-Ende, ware es Bürobedarf (und somit GewSt. senkend). Hier jedoch nicht und daher bei der GewSt. hinzuzurechnen.

Soweit meine Einschätzung zu diesem Thema.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort supertuxer !
Dann werde ich das auf jeden Fall so übernehmen, danke!
Bearbeitet: steven - 04.09.2019 13:25:30
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