Wie buche ich das?

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Wie buche ich das?, Kostenaufstellung
Hallo,

ich bin ganz neu in der Buchhaltung und schon habe ich folgendes Problem:

Die Firma ist mit einer Leasinggesellschaft im Rechtsstreit, welche im Januar das geleaste Auto in einer Nacht- und Nebelaktion abholte. Im Auto befanden sich private Gegenstände eines Mitarbeiters, der den Wert der Gegenstände nun unserem Betrieb in einer Form der Kostenaufstellung in Rechnung stellte (Leasingfirma gibt die Gegenstände nicht raus). Die Erstattung erhielt er in bar. Die Kostenaufstellung sowie eine Quittung über den erhalt des Geldes habe ich. Aber worunter buche ich dies jetzt???
Moin!

Was ist das denn für eine Wild-West-Story!?  :D



Zitat
sch.t. schreibt:

Die Firma ist mit einer Leasinggesellschaft im Rechtsstreit, welche im Januar das geleaste Auto in einer Nacht- und Nebelaktion abholte. Im Auto befanden sich private Gegenstände eines Mitarbeiters, der den Wert der Gegenstände nun unserem Betrieb in einer Form der Kostenaufstellung in Rechnung stellte (Leasingfirma gibt die Gegenstände nicht raus).

Auf welcher Rechtsgrundlage? Und welche "Kosten", die Gegenstände sind doch noch existent, nur nicht in seinem Besitz!

Zitat
Die Erstattung erhielt er in bar. Die Kostenaufstellung sowie eine Quittung über den erhalt des Geldes habe ich. Aber worunter buche ich dies jetzt???

Es gibt keine Kosten, kein Aufwand, kein irgendwas. Es gibt nichts zu erstatten!

Wenn überhaupt kannst du das als Forderung gegenüber MA einbuchen und wenn er seine Wertgegenstände zurück hat, muss er das Geld zurückzahlen. Sollten sie sich in Luft aufgelöst haben wäre Schadensersatz denkbar.

Was hatte er denn privat in dem Fahrzeug? 5 Kilo Gold? Und wie belegt er das?  :denk:

Gruß
Hallo sch.t.,

der Mitarbeiter der Sachen im Auto ist nach wie vor Eigentümer der Sachen. Er hat gegenüber der Leasinggesellschaft einen Anspruch auf Herausgabe. Diesen Anspruch muss er im Zweifel auf dem Rechtsweg geltend machen. Erst wenn das nicht klappt ist zu prüfen, ob er einen Anspruch auf Schadenersatz gegen Ihr Unternehmen hat. Wenn dieser Schadenersatzanspruch besteht und ein Urteil vorliegt, dann dürfen Sie - und müssen sie - eine Rückstellung bilden bzw. den Schadenersatz auszahlen und als außerordentlichen Aufwand buchen.

So, wie es im Moment aussieht, wäre eine Erstattung von irgendetwas an den Mitarbeiter Arbeitslohn, der versteuert werden müsste.

Viele Grüße aus Düsseldorf mit Sommeranfang vor der Tür
Zitat
butzmuehlen schreibt:

So, wie es im Moment aussieht, wäre eine Erstattung von irgendetwas an den Mitarbeiter Arbeitslohn, der versteuert werden müsste.

Oder ein Darlehen!  ;)
Hallo geflogen,

klar, wenn ernstlich gewollt ist, ein Vertrag vorliegt und eine Rückzahlung erfolgt. Sonst mault der Lohnsteuerprüfer.

Viele Grüße vom Rhein
Zitat
butzmuehlen schreibt:
Hallo geflogen,
klar, wenn ernstlich gewollt ist, ein Vertrag vorliegt und eine Rückzahlung erfolgt. Sonst mault der Lohnsteuerprüfer.
Viele Grüße vom Rhein

Abgesehen von der Formfreiheit für Verträge:

Daher mein Frage nach 5 kg Gold! Da es ja keinerlei Rechtsgundlage ds MA gegenüber seinem AG auf Zahlung gibt, wittert der Prüfer natürlich eine verdeckte Lohnzahlung!  ;)
Hallo geflogen,

Formfreiheit ist schön und gut. Aber in so einem angebrannten Fall will der Prüfer alles wasserdicht haben, sonst randaliert er. Kann ich verstehen. Nicht das Randalieren, sondern die nachprüfbare Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Selbst mit Papier wird er deutliche Bauchschmerzen zu verwalten haben.

Viele Grüße
Zitat
butzmuehlen schreibt:
Hallo geflogen,



Formfreiheit ist schön und gut. Aber in so einem angebrannten Fall will der Prüfer alles wasserdicht haben, sonst randaliert er. Kann ich verstehen. Nicht das Randalieren, sondern die nachprüfbare Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Selbst mit Papier wird er deutliche Bauchschmerzen zu verwalten haben.

Viele Grüße

Der Sachverhalt ist doch eh aus einem schlechten Film! Warum sollte ich einem AN etwas erstatten, was nichts im Pkw zu suchen hat und was er nemals glaubhaft belegen könnte?

Wie du sagtest. Es besteht ein Herausgabeanspruch ggü. der Leasinggesellschaft und mehr nicht!  ;)
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