kostenrechnerische Bedeutung und Einordnung v Rückstellungen

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[ geschlossen ] kostenrechnerische Bedeutung und Einordnung v Rückstellungen
Guten Tag,
ich überlege gerade verzweifelt an folgender Fragenstellung herum: Kostenrechnerische Bedeutung und Einordnung von Rückstellungen.

Leider kann ich in keinem Buch oder im Internet konkrete Ansätze zu diesem Thema finden.
Ich habe mir schon einige Dinge überlegt, weiß aber nicht, ob die folgenden Überlegungen stimmen:
Soweit Rückstellungen in der Finanzbuchhaltung erlaubt sind (z.B. für unterlassene Instandhaltung) handelt es sich kostenrechnerisch um Grund- oder Anderskosten. Sind diese nach HGB unzulässig um Zusatzkosten.

Wie würdet ihr Rückstellungen in die Kostenrechnung einordnen?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen
Andi
Hallo Andi,

Zitat
student controlling quote:
Guten Tag,
ich überlege gerade verzweifelt an folgender Fragenstellung herum: Kostenrechnerische Bedeutung und Einordnung von Rückstellungen.

Leider kann ich in keinem Buch oder im Internet konkrete Ansätze zu diesem Thema finden.
Ich habe mir schon einige Dinge überlegt, weiß aber nicht, ob die folgenden Überlegungen stimmen:
Soweit Rückstellungen in der Finanzbuchhaltung erlaubt sind (z.B. für unterlassene Instandhaltung) handelt es sich kostenrechnerisch um Grund- oder Anderskosten. Sind diese nach HGB unzulässig um Zusatzkosten.

Ja, also es gibt ja den Punkt "kalkulatorische Wagniskosten" innerhalb der KLR. Hier wäre dann z.B. von Anderskosten zu sprechen, wenn sich Rückstellungen etwa für Garantien in der FiBu nicht mit denen der KLR decken.

Deine Ausführungen mit den Zusatzkosten für den Fall des Nichtansatzes in der FiBU sind korrekt.

Man muss ja letztlich immer sehen, dass in der KLR "nahezu alles angesetzt" werden darf und somit in die Preise einkalkuliert werden darf, da es hier keine gesetzlichen Limitierungen gibt.
Es macht aber durchaus Sinn, etwa über die kalk. Wagnisse, auch bestimmte Risiken die über Rückstellungen erfasst werden, einzukalkulieren.

VG
TraderS
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