§18a UStG Anzahlungen

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§18a UStG Anzahlungen
Hallo,

mir liegt eine Leistung i.S. des §3a (2) vor, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurde. Entsprechend ist dies nach §18b gesondert in der Voranmeldung zu erfassen und eine ZM i.S. des §18a (2) an das BzSt zu übermittel.
Lt. § 18b und §18a (8) ist der Meldezeitraum, der Monat in dem die Leistung ausgeführt wurden ist.

Nun habe ich im Rau/Dürrwächter Kommentar gelesen, dass der §18a mit dem §13b und i.S. der MWstSyStRL über den Zeitpunkt der Entstehung/ der Meldungen übereinstimmt, Zwecks Kontrollverfahren. So steht im §13b das diese Leistungen in die Voranmeldung gehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ist also Spiegelbildlich.

Nur steht im §13b (4), dass bei Vereinnahmung von Entgelt (zB Anzahlungen) vor Leistungserbringung, die Steuer mit der Voranmeldung entsteht, in der das Entgelt vereinnahmt wurde.

Wir verhält es sich bei Anzahlungen und der §§ 18b und 18a für Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach §3a(2)?

Ich konnte hierzu keine Aussage finden. Entsprechend wären Anzahlungen nicht zu melden...das wäre aber hinsichtlich des Kontrollverfahrens nicht gut.

Weiß es jemand?
Wenn ich all das, was ich bisher dazu im Internet gelesen habe, richtig interpretiere, dann sind Anzahlungen bei der ZM nicht abzugeben. Siehe z. B. hier und hier (einfach per Suchfunktion nach "Anzahlungen" im Text suchen). Auch der User in diesem Beitrag kommt zu dem gleichen Schluss. Das heißt aber offensichtlich nicht, dass das FA sich manchmal nicht quer stellt, wie hier berichtet wird.

Das sind zwar alles "nur" Internetquellen, aber zumindest Haufe habe ich in solcherlei Dingen bisher immer als sehr zuverlässig erlebt.

In den einschlägigen Gesetzestexten und Richtlinien ist weiterhin von Leistungen/Lieferungen die Rede, die der zur ZM verpflichtete Unternehmer im Anmeldezeitraum "ausgeführt hat", also Vergangenheitsform (z.B.  254c UstR oder § 18a UstG), und wenn ich Sie richtig verstehe, war zum Zeitpunkt der Anzahlung die Leistung/Lieferung noch nicht erbracht. Das wäre also ein weiterer Hinweis darauf, dass diese Anzahlung nicht in der ZM zu erfassen ist.

Bedenken Sie bitte auch, dass der Meldezeitraum bei entsprechend niedrigeren Umsätzen ggf. das Kalendervierteljahr sein kann (siehe § 18a Abs. 1 UstG).

Ich hoffe, das hilft Ihnen ein wenig weiter.
Bearbeitet: lonestar - 25.03.2019 07:58:56
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