Hallo,
mir liegt eine Leistung i.S. des §3a (2) vor, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurde. Entsprechend ist dies nach §18b gesondert in der Voranmeldung zu erfassen und eine ZM i.S. des §18a (2) an das BzSt zu übermittel.
Lt. § 18b und §18a (8) ist der Meldezeitraum, der Monat in dem die Leistung ausgeführt wurden ist.
Nun habe ich im Rau/Dürrwächter Kommentar gelesen, dass der §18a mit dem §13b und i.S. der MWstSyStRL über den Zeitpunkt der Entstehung/ der Meldungen übereinstimmt, Zwecks Kontrollverfahren. So steht im §13b das diese Leistungen in die Voranmeldung gehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ist also Spiegelbildlich.
Nur steht im §13b (4), dass bei Vereinnahmung von Entgelt (zB Anzahlungen) vor Leistungserbringung, die Steuer mit der Voranmeldung entsteht, in der das Entgelt vereinnahmt wurde.
Wir verhält es sich bei Anzahlungen und der §§ 18b und 18a für Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach §3a(2)?
Ich konnte hierzu keine Aussage finden. Entsprechend wären Anzahlungen nicht zu melden...das wäre aber hinsichtlich des Kontrollverfahrens nicht gut.
Weiß es jemand?
mir liegt eine Leistung i.S. des §3a (2) vor, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurde. Entsprechend ist dies nach §18b gesondert in der Voranmeldung zu erfassen und eine ZM i.S. des §18a (2) an das BzSt zu übermittel.
Lt. § 18b und §18a (8) ist der Meldezeitraum, der Monat in dem die Leistung ausgeführt wurden ist.
Nun habe ich im Rau/Dürrwächter Kommentar gelesen, dass der §18a mit dem §13b und i.S. der MWstSyStRL über den Zeitpunkt der Entstehung/ der Meldungen übereinstimmt, Zwecks Kontrollverfahren. So steht im §13b das diese Leistungen in die Voranmeldung gehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ist also Spiegelbildlich.
Nur steht im §13b (4), dass bei Vereinnahmung von Entgelt (zB Anzahlungen) vor Leistungserbringung, die Steuer mit der Voranmeldung entsteht, in der das Entgelt vereinnahmt wurde.
Wir verhält es sich bei Anzahlungen und der §§ 18b und 18a für Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach §3a(2)?
Ich konnte hierzu keine Aussage finden. Entsprechend wären Anzahlungen nicht zu melden...das wäre aber hinsichtlich des Kontrollverfahrens nicht gut.
Weiß es jemand?