agB - Anzahl der Kinder für zumutbare Belastung

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agB - Anzahl der Kinder für zumutbare Belastung, agB, außergewöhnliche Belastung, zumutbare Belastung, § 33 EstG
Hallo zusammen,

vielleicht kann mich jemand bezüglich der agB aufklären, genauer geht es mir um § 33 III 2 EstG:
Für die Ermittlung der zumutbaren B ist die Anzahl der Kinder, für die man einen Anspruch auf Kindergeld (und xy blabla - das lasse ich jetzt mal weg) hat, zu berücksichtigen.

Was aber ist, wenn man nicht den ganzen VZ diesen Anspruch hatte? Ist es vllt so wie bei der Zusammenveranlagung, wo ein Tag Ehe ausreicht um den Splitting-Tarif für das ganze Jahr anzuwenden?

Was ist wenn man den Anspruch Überträgt (vgl. § 32 VI 6 EstG)?

Was wenn mir der Anspruch übertragen wird?

vielen Dank schonmal :-)
Bearbeitet: Captain Jack - 17.08.2016 18:43:55 (Wort vergessen)
keiner ne Idee?
Oder ist die Frage so deppert, dass sich keiner einer Beantwortung/Aufklärung meiner Frage(n) annehmen möchte?^^
Falls ja, so möchte ich um ein-zwei freundliche Tipps bitten die mir dabei helfen könnten das Brett vor meinem Kopf wegzuschrauben. :-)

Eh-yo
Hallo Jack,

ich finde Deine Frage sehr interessant. Ich habe mal nach einem Urteil oder einer Verwaltungsanweisung gesucht, aber leider nichts gefunden.

Ich würde sagen, dass ein Monat ausreicht, um das Kind zu berücksichtigen. Ganz platt ausgedrückt ist die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 EStG eine einfache Ja-oder-Nein-Frage: Hattest Du im VZ einen Anspruch auf einen KFB oder Kindergeld für das Kind?  Antwort: "Ja". Neben dem grundsätzlichen Anspruch sieht das Gesetz keine weitere Bedingung vor wie z.B. einen ganzjährigen Anspruch. Ebenso ist eine Zwöftelung nicht vorgesehen. Diese würde auch zu völlig unpraktikablen Ergebnissen führen, denn die zumutbare Belastung müsste aufgeteilt werden. Ich wüsste nicht, wie das gehen solte. Der Vergleich mit dem Splittingtarif ist mE ganz gut.

Ich würde auch sagen, dass es egal ist, ob der Anspruch unterjährig übertragen wurde. Das Ergebnis bleibt wie oben dargestellt. Es sei denn, man (n oder Frau) überträgt den Anspruch mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres.

Gruß
Gustav
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