Hallo zusammen,
vielleicht kann mich jemand bezüglich der agB aufklären, genauer geht es mir um § 33 III 2 EstG:
Für die Ermittlung der zumutbaren B ist die Anzahl der Kinder, für die man einen Anspruch auf Kindergeld (und xy blabla - das lasse ich jetzt mal weg) hat, zu berücksichtigen.
Was aber ist, wenn man nicht den ganzen VZ diesen Anspruch hatte? Ist es vllt so wie bei der Zusammenveranlagung, wo ein Tag Ehe ausreicht um den Splitting-Tarif für das ganze Jahr anzuwenden?
Was ist wenn man den Anspruch Überträgt (vgl. § 32 VI 6 EstG)?
Was wenn mir der Anspruch übertragen wird?
vielen Dank schonmal
vielleicht kann mich jemand bezüglich der agB aufklären, genauer geht es mir um § 33 III 2 EstG:
Für die Ermittlung der zumutbaren B ist die Anzahl der Kinder, für die man einen Anspruch auf Kindergeld (und xy blabla - das lasse ich jetzt mal weg) hat, zu berücksichtigen.
Was aber ist, wenn man nicht den ganzen VZ diesen Anspruch hatte? Ist es vllt so wie bei der Zusammenveranlagung, wo ein Tag Ehe ausreicht um den Splitting-Tarif für das ganze Jahr anzuwenden?
Was ist wenn man den Anspruch Überträgt (vgl. § 32 VI 6 EstG)?
Was wenn mir der Anspruch übertragen wird?
vielen Dank schonmal

Bearbeitet:
Captain Jack - 17.08.2016 18:43:55
(Wort vergessen)