Berichtigung von Rechnungen

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[ geschlossen ] Berichtigung von Rechnungen, Berichtigung von Rechnunge bei falschem USt-Ausweis
Hallo Leute,

ich hab hier mal eine spezielle Frage zur Berichtigung von Rechnungen.

Wenn ich eine Rechnung falsch ausgestellt habe, also mit USt anstatt ohne, wie ist dann weiter zu verfahren?

Reicht es nicht aus, wenn ich eine berichtigte Rechnung an den Rechnungsempfänger schicke und auf dieser dann vermerke, dass die Rechnung Nr. 1 falsch ausgestellt wurde und hiermit die Berichtigung erfolgt?

Wenn ich weiß, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung noch nicht bezahlt hat und die VSt auch noch nicht gezogen hat, dann dürfte dies doch kein Problem sein. Geht das, oder muss ich immer das Finanzamt involvieren, sobald eine Rechnung falsch raus geht? Und wenn ja, wie funktioniert das denn?

Wäre echt super, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.

Danke schon mal im Voraus.

Ramtamtam
Sinnvoll ist es, den Rechnungsempfänger über diesen Tatbestand zu Informieren und die Rechnung zurück zu fordern (auch schriftlich). Somit vermeidet man, dass zwei Rechnungen (falsche Rg. alt und richtige Rg. neu) die über ein und dei selbe LuL abrechnen, unterwegs sind.
MfG
Danke für deine Antwort. Ich habe irgendwo gelesen, dass es nicht zwingend erforderlich ist die falsche Rechnung zurückzufordern. Meine Frage bezieht sich eher darauf, wann man das Finanzamt mit einbeziehen muss bzw. ob es zwingend immer erforderlich ist oder nur, wenn schon ein VSt-Abzug geltend gemacht wurde.
Die falsche Rg. zurückzufordern ist keine Pflicht, macht dich als Rechnungsaussteller aber sicherer, denn was passiert wohl, wenn der Rechnungsempfänger die erste Rg. verbucht und die VSt. geltent macht, du jedoch im guten Glauben die USt. nicht abführst, da du ja eine zweite richtige Rechnung versendet hast ( die der Rechnungsempfänger auch noch buchen könnte, weil ja auch eine Org.-Rechnung, und somit seinen Erfolg in doppelter Bemessungsgrundlagenhöhe mindert? Außerdem sind wie bereits bemerkt somit zwei über den gleichen Tatbestand abrechnende Orginal-Rechnungen unterwegs, und dies ist verboten!

Das Finanzamt muss meinem Kenntnisstand nach nicht informiert werden, solange Rechungs- und damit Steuerberichtigungen beim Rechnungsaussteller -und empfänger im selben Voranmeldungszeitraum durchgeführt werden und nachvollziehbar sind.
MfG
D.h. demnach, dass ich aber das Finanazmt mit einbeziehen muss, wenn Rechnungsstellung und Berichtigung nicht im selben Voranmeldungszeitraum liegen, oder? Kennst du dich damit aus - was genau muss man da machen?

Danke für deine Hilfe!
Hallo Ramtamtam,

les dir doch bitte einmal den § 14c UStG "Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis" durch.

Dort heißt es unter anderem:
Zitat
...Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen...

Gruß
Andreas
Hallo Andriko,

du hast recht, dass steht dort, aber der Gesetzgeber spricht hier von einer notwendigen Berichtigung des Steuerbetrages für einen "Besteuerungszeitraum" UStR 190d (4). Besteuerungszeitraum ist das Geschäftjahr. Die mtl. USt-VA bewirkt eben eine Vorauszahlung.
Meine Antwort bezog sich auf eine Berichtigung innerhalb eines Geschäftsjahres, und da in die Einbeziehung des FA m.E.n. nicht notwendig.MfG
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