Maßgeblich ist, wann die Festsetzungsfrist endet. Diese Frist beginnt niemals zu Beginn eines Jahres, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist und beträgt regelmäßig 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hauptanwendungsfall ist die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus § 38 AO i. V. m. den einzelnen Steuergesetzen. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Hiervon abweichend gibt es für die Besitz- und Verkehrssteuern, für die eine Steuererklärung (z. B. Einkommensteuer), Steueranmeldung, z. B. Lohnsteuer, oder Anzeige abzugeben ist, eine sog. Anlaufhemmung: Hier beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist. Es handelt sich um die Fälle der gesetzlichen oder behördlichen Steuererklärungspflicht, also nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, mit der Folge der 3-jährigen Anlaufhemmung, liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, obwohl materiell-rechtlich nur ein Antragsfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegeben ist.
