Einkommenssteuer/Umsatzsteuer

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Einkommenssteuer/Umsatzsteuer, Haupt- und Nebenberuf
Hallo.
Ich bin hauptberuflich mit 111 Std. in einem Krankenhaus tätig (ca. 26 Std. die Woche)
Ich bin nebenberuflich ca. 13 Stunden als Dozent Sport mit Kindern an einer VHS tätig und beziehe Honorar (ca. 38. -für 90 Min), teilweise ist Fahrgeld mit inbegriffen. Diese Tätigkeit ist als freiberuflich anerkannt. Ich erhalte mehr als die steuerfreie 2400.- Übungsleiterpauschale p.a.
Zusammen mit Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ergibt das ein Einkommen von mehr als 17500.- €. Ein Gewerbe ist nicht (mehr) angemeldet, weil das FA von Liebhaberei ausging. Wie sieht das aus mit Umsatzsteuerpflicht?

Ich habe von privat auf Dauer eine Halle gemietet, wo der Sportunterricht stattfindet. Dafür bezahle ich Miete, Heizung und anfallende Nebenkosten.
Die Halle wird von mir stundenweise an die VHS untervermietet. Diese Untervermietung beträt aber nur wenige Stunden im Monat, so dass ein Großteil der Gesamtkosten von mir getragen wird. Die Einnahmen aus Untervermietung sind wohl steuerpflichtig, werden also dem Einkommen hinzugerechnet.
Kann ich die von mir bezahlte Miete und Nebenkosten als Ausgaben geltend machen (wohlgemerkt: Liebhaberei, kein Gewerbe)?
Viele der teilnehmenden Kinder wurden von mir bisher kostenlos mit Getränken und Snacks versorgt. Können diese Kosten geltend gemacht werden, wie sind sie nachzuweisen? Ebenso Reinigung, Reparatur, Geräte, etc.
Kann ich generell Kosten absetzen, obwohl ich nur nebenberuflich freiberuflich tätig bin?
Ich danke für detaillierte Antworten.
Bearbeitet: lechschwabe - 20.12.2016 08:31:08
Hi,

die Grenze von 17.500 Euro gilt nur für ihre freiberufliche Tätigkeit. Die Gewerbe ist nicht angemeldet, weil sie kein Gewerbetreibender sind, sondern ein Freiberufler.
Die Miete für die Halle und alle dazugehörigen Aufwendungen ( auch Ausgaben für Kinder) können sie im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen. Was die Umsatzsteuer angeht ist folgendes: sie sind ein  Kleinunternehmer und deshalb dürfen si keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen. Dementsprechend kriegen sie auch keine Vorsteuer für die Ausgaben zurück. Es sei denn, sie optieren zur Umsatzsteuerpflicht. In dem Zusammenhang ergibt sich die Frage, ob ihre Tätigkeit nach § 4 Nr.21 generell umsatztsteuerbefreit ist oder nicht. Dass muss geprüft werden.
Bearbeitet: Macaslaut - 21.12.2016 17:33:28
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