Facebook Werbung

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[ geschlossen ] Facebook Werbung, Verrechnung Facebook Werbung
Hallo,

ich habe eine Frage bei der Verrechnung innereuropäischer Leistungen und hoffe das Ihr mir helfen könnt.

Ich schalte für einen Kunden Werbung auf der Facebook Plattform. Die Schaltung der Facebook-Werbeanzeigen läuft über den europäischen Hauptsitz in Dublin. Sie schreiben:  

Wenn deine Geschäftsadresse in der EU ist, sich aber außerhalb von Irland befindet, und du Facebook-Werbeanzeigen zu geschäftlichen Zwecken kaufst, berechnen wir dir keine Umsatzsteuer für deine Käufe von Facebook-Werbeanzeigen.

Muss ich meinem Kunden jetzt die Umsatzsteuer die mir Facebook nicht berechnet aufschlagen und selbstabführen?
Hallo,

hierzu kann ich dir folgende Artikel empfehlen. Diese sollte deine Fragen beantworten:

Umsatzsteuer: Google Adsense & Adwords ( ist wie Facebook-Werbung) >>
Umsatzsteuer:  wichtige Anwendungsfälle >>

Wenn dann noch Fragen sind hilft dir sicher Gustav unser Umsatzsteuer-Experte dir.

Gruß Reaper
Super danke. Wenn ich es richtig verstanden habe ist das ganze nicht Umsatzsteuerbefreit.

Na dann werde ich mal die 19% Umsatzsteuer aufschlagen und entsprechend abführen.

Wie muss ich aber vorgehen wenn ich das selbe für einen Kunden aus z.B Österreich mache? 19% Umsatzsteuer aufschlagen, abführen und der muss sich das von seinem Finanzamt selber wiederholen? Weil ich führe ja in Deutschland ab und der Kunde macht die Vorsteuer in Österreich geltend.
Hallo allerseits!

ich kenne mich bei Google Adsense zwar überhaupt nicht aus. Allerdings scheint mir der Facebook-Sachverhalt auch ein anderer zu sein. Bei Google schaltet ein Dritter auf seiner Plattform Werbung für Google-Produkte. Bei Facebook wird Werbung für andere auf der Facebook-Plattform betrieben, oder? Also ist Facebook der Leistende. Daher ergeben sich vorliegend mE zwei Leistungsbeziehungen. Die Lösungen stehen unter der Voraussetzung, dass der Kunde Unternehmer ist:



1.) Facebook ---> netwing

Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG: Sitz von netwing, d.h. 19 % deutsche USt, Steuerschuldner nach § 13b UStG ist netwing

§ 3a Abs. 4 UStG ist nicht einschlägig, da ich annehme, dass der Kunde Unternehmer ist.


2.) netwing ---> Kunde

Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG: Sitz des Kunden, Steuersatz richtet sich nach Sitzstaat des Kunden (wenn D: 19 %), Steuerschuldner: Wenn Kunde im Inland: netwing, wenn Kunde im Ausland: Kunde


Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 04.11.2010 10:56:52
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