Festsetzungsfrist

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Festsetzungsfrist, § 169 AO und § 170 AO
hallo,

ich beschäftige mich mit folgender fragestellung:

die steuerpflichtige d reicht ihre einkommensteuererklärung für 2004 (!) am 15.06.2008 beim finanzamt ein. das finanzamt gab den einkommensteuerbescheid am 20.02.2009 zur post.

anfang april 2012 entdeckte die steuerpflichtige im steuerbescheid 2004 eine  offenbare unrichtigkeit, die eine um 200 € zu hohe steuer bewirkt hatte.

am 07.05.2012 (!) legte frau d schriftlich beim finanzamt "widerspruch" ein. in ihrer Begründung brachte sie auch zum ausdruck, steuerliche nachteile aufgrund von rechenfehler, die das finanzamt zu vertreten hätte, wären nach ihrem rechtsempfinden jederzeit zu korrigieren.

wie beurteilen sie die erfolgsaussichten dieses vorgehens?

meine antwort/gedanken:

die festsetzungsfrist nach § 170 (2) 1 AO beginnt mit ablauf des jahres 2007 und endet nach § 169 (2) 2 AO mit ablauf des Jahres 2011.

ein einspruch hätte keinen erfolg und wäre somit zurückzuweisen, da alle fristen abgelaufen sind.

meine frage:
ist meine fristberechnung korrekt? oder seht ihr das anders?

vielen dank vorab.

lg dennis
Hallo,

die Berechnung ist mE nach korrekt.
Die Festsetzungsfrist ist abgelaufen und es liegen laut Sachverhalt auch keine Umstände vor, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist.

Dass, das Finanzamt den Fehler zu vertreten hat spielt hier auch keine Rolle. Dafür ist zum einen der normale EInspruch da um gegen etwaige Fehler vorzugehen, als auch die Möglichkeit bis zum Ende der festsetzungsfrist z.B. offenbare Unrichtigkeiten zu korrigieren.

Insoweit besteht keine Möglichkeit mehr den Bescheid zu ändern.

Der Einspruch wird keinen Erfolg haben.

Gruß,

D.
Hallo Didi,

danke für die Antwort. Habe zwischenzeitlich die Lösung erhalten (Aufgabe war aus einem Fernstudium "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre".

Musterlösung (falls es jemanden Interessiert :-) ):

Rechenfehler = offenbare Unrichtigkeit § 129 AO
Die falsche Rechtsbehelfsbezeichnung ist ohne Bedeutung.

Nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Einspruch zulässig.

Aufgabe des Steuerbescheids zur Post                            20.02.2009
Bekanntgabe § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO X 23.02.2009
Rechtskraft des Bescheides § 355 Abs. 1 AO                 23.03.2009

Nach § 129 Satz 1 AO können offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden, jedoch nach § 169 Abs. 1 und Abs. 2 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist.

Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO  31.12.2007
Die Frist beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO                          4 Jahre
Ablauf der Festsetzungsfrist X 31.12.2011

Ein erst im Mai 2012 eingelegter Einspruch ist zurückzuweisen, da die Festsetzungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 kommt nur infrage, wenn der Steuerbescheid in 2011 bekannt gegeben worden wäre.

Das war die Musterlösung, für alle die Interesse haben und die vielleicht mal benötigen  ;)

lg Dennis
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