Fremdvergleichsgrundsatz bei Kostenweiterbelastungen

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[ geschlossen ] Fremdvergleichsgrundsatz bei Kostenweiterbelastungen
Hallo!

wir sind ein, zu einem Konzern gehörendes Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Wir erbringen bestimmte Dienstleistungen (z.b. Buchhaltung) für zwei Schwestergesellschaften; eine davon sitzt ebenfalls in Deutschland (hier berechnen wir nur Kosten ohne Gewinnaufschlag) und eine in den Niederlanden (hier berechnen wir Kosten + Gewinnaufschlag (Kostenaufschlagsmethode). Für diese Dienstleistungen berechnen wir diesen beiden Schwestergesellschaften monatlich Kosten weiter (z. B. Kosten der Kostenstelle der Buchhaltung).

Für mich stellen sich nun Fragen, die das Thema Fremdvergleichsgrundsatz (amrs length principal) und zwar im Fall der Schwestergesellschaft in Deutschland betreffen:

1. da sowohl unser Unternehmen wie auch das der Schwestergesellschaft in Deutschland sitzt, muss auf den Fremdvergleichgrundsatz geachtet werden oder gilt dies nur bei grenzüberschreitenden Transaktionen?

2. Sollte auch bei der Kostenweiterbelastung an die deutsche Schwestergesellschaft der Gewinnaufschlag angewandt werden?

Ich hoffe dass mir jemand hier helfen kann , diese Frage zu klären.

Danke !

Gilbert
Hallo Gilbert,

wenn du den § 1 AStG zugrunde legst müsstest du auch untereinander
die Kostenaufschlagsmethode anwenden. Dies erscheint auch zutreffend,
da Drittvergleichspreise nur im Einzelfall ermittelt werden können.
Jedenfalls ist diese Art der Verrechnung bei der Buchhaltung von
seitens des FA anerkannt worden. Ich glaube nicht das ihr eine APA mit
der Finanzverwaltung getätigt habt.
Wichtig ist noch das ihr die Pflichten im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation erfüllt.  8)
Beste Grüße BiBu
Hallo Bibu,

danke für die Antwort.

Allerdings ist in §1AStG Abs.1 vom Ausland die Rede:

"(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass...."

Somit stellt sich für mich die Frage ob das Auswirkungen auf Schwestergesellschaften innerhalb Deutschlands hat.
Daher:
- können wir der Schwestergesellschaft in Deutschland beliebt hohe Preise in Rechnung stellen für die erbrachte Dienstleistung (das Steueraufkommen bleibt in beiden Fällen ohnehin beim deutschen Fiskus)?
- hat der Fremdvergleichsgrundsatz (z.b. Kostenaufschlagsmethode) hier somit überhaupt Relevanz?

Viele Grüße

Gilbert
Hallo Gilbert,

der Paragraph war nur in Anlehnung für ein adäquates Handeln gedacht.
Ein besonderes Problem bei Dienstleistungen ist, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung
solche Leistungen, die aus der Einbindung in einen Konzern resultieren, nicht verrechnet werden dürfen.
Wie oben schon geschrieben ist jedenfalls diese Art der Verrechnung bei
der Buchhaltung von seitens des FA anerkannt worden. (Viele andere  Methoden der Verrechnung
sind in Deutschland als nicht üblich angesehen)
Andererseits, wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer  Schwestergesellschaft
einen Vorteil zu, so ist darin nach der Rechtsprechung eine vGA an die
gemeinsame Muttergesellschaft und unter Umständen zusätzlich eine
verdeckte Einlage der Muttergesellschaft an die Schwestergesellschaft zu sehen.
Beste Grüße BiBu
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