Lieferung nach DE, Rechnung nach BE

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Lieferung nach DE, Rechnung nach BE
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und hoffe ihr könnt mir bei meiner ersten komplexen Frage helfen...

Folgender Plan schwebt meinem Chef mit einem Neukunden vor:
Wir als deutscher Unternehmer bekommen aus Belgien einen Auftrag mit der Bitte das hergestellte Produkt ohne USt zu einem anderen Unternehmer innerhalb Deutschlands zu versenden. Lt. Aussage des Kunden wird das Produkt am Lieferort in Deutschland weiter kommissioniert, um mit anderen Waren zusammen nach Belgien verschickt zu werden. Im Lieferschein soll dann die deutsche Lieferadresse stehen in Verbindung mit der belgischen USt-Id-Nr.. Der Belgier wird dann eine entsprechende Gelangensbestätigung liefern.

Geht das? Meiner Meinung nach müsste mit Steuer fakturiert werden, da die Ware aus unserer Sicht Deutschland nie verlässt, auch wenn ich anschließend eine Gelangensbestätigung erhalten würde. Wenn ich als neutrale Person den Sachverhalt beurteilen würde, dann würde ich mir meinen Teil denken... Gut, mache ich ja jetzt schon.  :denk:

Vor kurzem erst bin ich in der Firma neu angefangen und will mich nicht mit Falschäußerungen blamieren. Aber so wie mein Chef das vor hat, habe ich ein mulmiges Gefühl.

Viele Grüße, Schorsch
Bearbeitet: Schorsch - 30.06.2017 22:11:51
Hallo Schorsch,

es kommt immer darauf an.
Anhand deiner Ausführungen unterstelle ich einmal:

Ihr schreibt eine Rechnung an den "Belgier".
An diesen geht auch die Ware im Endeffekt in Belgien? Nur mit dem Punkt das ihr bis zu einem gewissen Punkt (Lager)in Deutschland liefert und
dann der Belgier die weitere Lieferung mit ggf Umverpackung zu SICH selbst übernimmt?

Dann könnte man prüfen, ob es nicht doch eine innergemeinschftliche Leiferung sein kann, indem man abprüft ob diese sogenannte gebrochene Lieferung
"schädlich" ist oder nicht.

Dazu gibt es ein BMF SChreiben
gebrochene Lieferung


Ich zitiere einmal dazu aus dem PDF:

Sowohl rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang
geschuldet sind, als auch eine gebrochene Beförderung oder Versendung im o. g. Sinne
sind für die Annahme der „Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung“
und damit für die Entscheidung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vorliegt,
unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht (siehe dazu Abschnitt 3.12 Abs. 3 Satz 4 ff. UStAE) und
der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen
der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang
der Warenbewegung gegeben sind.

Da ja der Abnehmer in Belgien feststeht und auch dies so festgelegt scheint, könnte man aus meienr Sicht dem FA gegenüber und mit Verweis auf das BMF Schreiben, als unschädliche Unterbrechung der Lieferung argumentieren, bzw wäre es aus meiner Sicht möglich so zu argumentieren.

Wichtig wäre natürlich, dass die Ware/Menge als Ganzes in Belgien ankommt und nicht nur die Hälfte zum Beispiel.

Falls die oben getroffende Annahme so nicht zutrifft, könnte es natlürlich auch ein Reihengeschäft sein, falls
die Ware zwar nach z.B.  Belgien geht, aber der Empfänger noch ein anderer Belgier ist, an den dann euerer eine REchnugn stellt.
Ihr seid "A" ---> berechnet an "B" in Belgien --> Ware geht direkt an "C" in Belgien.
Oder in Deutschland das ist nucht nur ein Lager, sondern auch scon ein neuer "Eigentümer" der mit beteiligt ist etc.
Dann wäre es auch ein Reihengeschäft. Aber ich denke das eher die erste Annahme ganz oben zutrifft und es nur 2 Beteiligte gibt.
Bearbeitet: sroko - 01.07.2017 10:27:54
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

danke für die Antwort! Der Belgier hat es uns nun auch schriftlich bestätigt, genauso wie der Deutsche. Die Ware kommt auch vollständig in Belgien an.

Scheinbar bringt es ja dann so keine Probleme mit sich.

Viele Grüße

Schorsch
Bearbeitet: Schorsch - 23.07.2017 19:16:39
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